TE OGH 2004/8/26 8Ob70/04h

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hopf und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** GmbH Kommanditgesellschaft ***** vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl, Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 58.138,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2004, GZ 2 R 26/04x-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der beklagten Partei über die Zahlung eines Vorausgewinns (vgl dazu Torggler in Straube I³ § 168 HGB Rz 4) an den Kläger als geschäftsführenden Gesellschafter hat die beklagte Partei in erster Instanz ebensowenig bestritten wie den Abschluss der Vereinbarung an sich. Sie hat eingewendet, dass für die Auszahlung des Vorweggewinns des Klägers für das Jahr 2000 ein anderer "Auszahlungsmodus" gewählt worden sei und der Kläger diesen Vorweggewinn von den beiden anderen Gesellschaftern durch unmittelbare Zahlung erhalten habe. Dieses Vorbringen hat sich nicht erwiesen. Insoweit die Revision neuerlich die dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen wurden, zu bekämpfen trachtet, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatfrage.Die Zulässigkeit der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der beklagten Partei über die Zahlung eines Vorausgewinns vergleiche dazu Torggler in Straube I³ Paragraph 168, HGB Rz 4) an den Kläger als geschäftsführenden Gesellschafter hat die beklagte Partei in erster Instanz ebensowenig bestritten wie den Abschluss der Vereinbarung an sich. Sie hat eingewendet, dass für die Auszahlung des Vorweggewinns des Klägers für das Jahr 2000 ein anderer "Auszahlungsmodus" gewählt worden sei und der Kläger diesen Vorweggewinn von den beiden anderen Gesellschaftern durch unmittelbare Zahlung erhalten habe. Dieses Vorbringen hat sich nicht erwiesen. Insoweit die Revision neuerlich die dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen wurden, zu bekämpfen trachtet, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatfrage.

Bereits im Berufungsverfahren hat die beklagte Partei ausdrücklich zugestanden, dass der Kläger an der "Feststellung" des Jahresabschlusses 2000 nicht mitwirkte. Ob es dieser Mitwirkung bedurft hätte (vgl dazu den Meinungsstand in Torggler aaO § 167 HGB Rz 2a; Jabornegg § 167 HGB Rz 4) muss hier nicht geprüft werden, weil der Kommanditist, der den Jahresabschluss nicht anerkannte, diesen jedenfalls dann nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn er nicht den Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern entspricht (Torggler aaO). Dass in diesem Fall der Kommanditist auf Feststellung der Unwirksamkeit des Jahresabschlusses oder auf Herstellung eines richtigen Jahresabschlusses klagen kann (vgl ebenfalls Torggler aaO mwN), ändert nichts daran, dass dem Kläger infolge des von den Vorinstanzen festgestellten Gesellschafterbeschlusses ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des ihm vorenthaltenen Vorausgewinnes zusteht.Bereits im Berufungsverfahren hat die beklagte Partei ausdrücklich zugestanden, dass der Kläger an der "Feststellung" des Jahresabschlusses 2000 nicht mitwirkte. Ob es dieser Mitwirkung bedurft hätte vergleiche dazu den Meinungsstand in Torggler aaO Paragraph 167, HGB Rz 2a; Jabornegg Paragraph 167, HGB Rz 4) muss hier nicht geprüft werden, weil der Kommanditist, der den Jahresabschluss nicht anerkannte, diesen jedenfalls dann nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn er nicht den Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern entspricht (Torggler aaO). Dass in diesem Fall der Kommanditist auf Feststellung der Unwirksamkeit des Jahresabschlusses oder auf Herstellung eines richtigen Jahresabschlusses klagen kann vergleiche ebenfalls Torggler aaO mwN), ändert nichts daran, dass dem Kläger infolge des von den Vorinstanzen festgestellten Gesellschafterbeschlusses ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des ihm vorenthaltenen Vorausgewinnes zusteht.

Textnummer

E74776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00070.04H.0826.000

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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