Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hopf, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Jennifer W*****, in Obsorge der Mutter Iris W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. August 2003, GZ 4 R 223/03s-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzung des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beim Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, dem sogenannten Besuchsrecht, handelt es sich um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und um ein allgemein anerkanntes Menschenrecht (EFSlg 89.659; 7 Ob 27/01y; 8 Ob 42/02p uva). Ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen ist daher höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert. Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung ist das Wohl und das Interesse des Kindes (EFSlg 74.980; EFSlg 77.976; 1 Ob 4/01x), sodass persönliche Animositäten der Eltern völlig zurückzutreten haben. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (stRsp ua EFSlg 95.021; zuletzt etwa 1 Ob 232/01a; 7 Ob 134/02k). Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (§ 178a ABGB), kann im vorliegenden Fall, ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen, nicht erkannt werden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass selbst unter Annahme der behaupteten Gewaltbereitschaft des Vaters das Kindeswohl durch die verfügte Besuchsrechtsregelung unter Aufsicht im Besuchscafe gewahrt sei, ist nicht korrekturbedürftig, zumal das gegen den Vater anhängige Strafverfahren nicht Handlungen gegenüber dem Kind betrifft.Beim Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, dem sogenannten Besuchsrecht, handelt es sich um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und um ein allgemein anerkanntes Menschenrecht (EFSlg 89.659; 7 Ob 27/01y; 8 Ob 42/02p uva). Ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen ist daher höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert. Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung ist das Wohl und das Interesse des Kindes (EFSlg 74.980; EFSlg 77.976; 1 Ob 4/01x), sodass persönliche Animositäten der Eltern völlig zurückzutreten haben. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (stRsp ua EFSlg 95.021; zuletzt etwa 1 Ob 232/01a; 7 Ob 134/02k). Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB), kann im vorliegenden Fall, ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen, nicht erkannt werden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass selbst unter Annahme der behaupteten Gewaltbereitschaft des Vaters das Kindeswohl durch die verfügte Besuchsrechtsregelung unter Aufsicht im Besuchscafe gewahrt sei, ist nicht korrekturbedürftig, zumal das gegen den Vater anhängige Strafverfahren nicht Handlungen gegenüber dem Kind betrifft.
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt werden, ist der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig.Da Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt werden, ist der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig.
Anmerkung
E74349 8Ob22.04zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00022.04Z.0826.000Dokumentnummer
JJT_20040826_OGH0002_0080OB00022_04Z0000_000