Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hopf und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft m.b.H, ***** vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt, 4600 Thalheim bei Wels, Reinberghof 2, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Alexander R*****, wegen Feststellung einer Konkursforderung von EUR 61.115,87 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2004, GZ 22 R 417/03k-15, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8. September 2003, GZ 9 C 746/03h-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1,821,70 (darin enthalten EUR 303,61 an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Gemeinschuldner betrieb einen Kopierladen. Er hat von der Klägerin 4 Kopiergeräte für den Zeitraum vom 1. 9. 2001 bis 31. 8. 2006 (60 Monate) gemietet und gleichzeitig auch einen Wartungsvertrag abgeschlossen. In den allgemeine Geschäftsbedingungen, die diesen Verträgen zugrunde gelegt wurden, findet sich folgende Bestimmung:
" Vorzeitige Auflösung:
C***** hat das Recht, den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Kunde die ihn aufgrund dieses Vertrages treffenden Pflichten nicht erfüllt, insbesondere Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den Vertragsgegenstand nachteilig gebraucht. C***** ist in diesem Fall berechtigt, die sofortige Herausgabe des Mietgerätes zu verlangen. Die Abholung des Mietgegenstandes gilt als schlüssige Auflösungserklärung. In diesem Fall steht C***** ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von 50% des vertraglich vereinbarten Entgelts für die Restlaufzeit des Vertrags zu."
Da der Gemeinschuldner die Mietzinse und Wartungsentgelte ab November 2001 nicht mehr bezahlte, holte die Klägerin die Kopiergeräte im Jänner 2002 ab.
Im am 24. 1. 2003 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren des Gemeinschuldners, in dem der Beklagte zum Masseverwalter bestellt wurde, meldete die Klägerin verschiedene Forderungen an, darunter auch die aus der Auflösung des Mietvertrages. In der Anmeldung führte sie neben der Auflistung der Beträge unter anderem aus:
" Die Gläubigerin hat dem Gemeinschuldner mit Mietverträgen vom 1. 9. 2001 (Vertr. Nr 568.520) vier Kopiergeräte der Marke .....vermietet. Die Mietverträge waren auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sollten jedoch vom Gemeinschuldner frühestens nach Ablauf von 60 Monaten gekündigt werden können. Für den Fall, dass der Gemeinschuldner mit seiner Zahlung in Verzug geraten sollte, sollte die Gläubigerin berechtigt sein, die vermieteten Geräte unverzüglich zurückzunehmen (Sämtliche Kopiergeräte wurden von der Gläubigerin auch zurückgenommen)......
Da der Gemeinschuldner diese Schuld beharrlich nicht beglichen hat, hat die Gläubigerin die mit ihm abgeschlossenen Mietverträge vorzeitig aufgelöst.
3. Bis zum frühestmöglichen Auflösungstermin hätte der Gemeinschuldner mindestens EUR 122.231,74 bezahlen müssen. Der Gemeinschuldner schuldet der Gläubigerin daher die Hälfte dieses Betrages, sohin EUR 61.115,87.......
Beweismittel: Mietvertrag, All-In-Wartungsverträge, Geschäfts- und Lieferbedingungen, Rechnungen, Kontoauszug, Akt 30 Cg 287/02m des Handelsgerichtes Wien, PV"
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Geschäftsbedingungen der Klägerin dieser Forderungsanmeldung angeschlossen waren.
Der Beklagte bestritt diese Forderung in der Prüfungstagsatzung am 10. 4. 2003. In einem Schreiben der Klägerin vom 17. 4. 2003 an den Beklagten gab die Klägerin an, dass sich der geltend gemachte Betrag von EUR 61.115,87 aus dem entsprechend Punkt 12.3. der allgemeinen Vertragsbedingungen zustehenden Schadenersatzanspruch ergebe. Diese wurden dem Schreiben auch angeschlossen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zuletzt die Feststellung dieser Forderung von EUR 61.115,87 sA. Sie stützte sich darauf, dass sie berechtigterweise den Vertrag gelöst habe und ihr nach dem Vertrag für die vereinbarte restliche Laufzeit Schadenersatz in Höhe der Hälfte der Entgelte für die Restlaufzeit zustehe.
Die Beklagte bestritt und wendete unter anderem ein, dass es an einer ausreichend substanziierten Anmeldung fehle. Der Beklagte sei gar nicht in der Lage gewesen, sich richtig zu erklären.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass entsprechend § 103 Abs 1 KO in der Anmeldung der Forderung im Konkurs neben dem Betrag auch die Tatsachen und Beweismittel betreffend diese Forderung enthalten sein müssten. Der Anspruch müsse kurz und vollständig angegeben und die Beweismittel genau bezeichnet werden. Es müsse auch dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit geboten werden, sich über die Forderung zu informieren und sich bei der Prüfungstagsatzung richtig zu erklären. Fehlendes Vorbringen dazu könne auch nicht im Prüfungsprozess nachgeholt werden. Aus der Anmeldung sei weder ersichtlich, ob es sich um einen Schadenersatzanspruch oder eine Konventionalstrafe handle noch, dass sich dies auf die Geschäftsbedingungen stütze.Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass entsprechend Paragraph 103, Absatz eins, KO in der Anmeldung der Forderung im Konkurs neben dem Betrag auch die Tatsachen und Beweismittel betreffend diese Forderung enthalten sein müssten. Der Anspruch müsse kurz und vollständig angegeben und die Beweismittel genau bezeichnet werden. Es müsse auch dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit geboten werden, sich über die Forderung zu informieren und sich bei der Prüfungstagsatzung richtig zu erklären. Fehlendes Vorbringen dazu könne auch nicht im Prüfungsprozess nachgeholt werden. Aus der Anmeldung sei weder ersichtlich, ob es sich um einen Schadenersatzanspruch oder eine Konventionalstrafe handle noch, dass sich dies auf die Geschäftsbedingungen stütze.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es stütze seine Entscheidung im Wesentlichen auf die gleichen Grundsätze wie das Erstgericht. Ergänzend verwies es aber auch darauf, des es durchaus zulässig sei, das Tatsachenvorbringen im Prüfungsprozess noch zu ergänzen, wenn die Forderung vorweg klar individualisiert wurde. Entscheidend sei insbesondere, ob der Masseverwalter sich leicht über den genauen Inhalt der Forderung informieren könne. Aus der Darstellung der Forderung und den Hinweis auf die Geschäftsbedingungen sei noch mit ausreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass es sich um einen pauschalierten Schadenersatzanspruch handle, wie er bei derartigen Verträgen seit längerer Zeit üblich sei.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine jüngere Rechtsprechung zur Frage der Anforderung an Anmeldungen von pauschalierten Schadenersatzforderungen aus aufgelösten Mietverträgen nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der Rekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Nach § 110 KO können Gläubiger, deren Forderung in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben ist, deren Feststellung unter anderem gegen den bestreitenden Masseverwalter geltend machen. Es kann das Klagebegehren aber nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist. § 103 Abs 1 KO bestimmt für die Anmeldung, dass neben dem Betrag der Forderung die Tatsachen, auf die sie gegründet ist, aber auch die Beweismittel zu bezeichnen sind, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können.Nach Paragraph 110, KO können Gläubiger, deren Forderung in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben ist, deren Feststellung unter anderem gegen den bestreitenden Masseverwalter geltend machen. Es kann das Klagebegehren aber nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist. Paragraph 103, Absatz eins, KO bestimmt für die Anmeldung, dass neben dem Betrag der Forderung die Tatsachen, auf die sie gegründet ist, aber auch die Beweismittel zu bezeichnen sind, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können.
Es können also im Prüfungsprozess nach § 110 KO nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurden (vgl allgemein RIS-Justiz RS0065597; RIS-Justiz RS0065601; RIS-Justiz RS0111042; Konecny in Konecny/Schubert KO § 110 Rz 9 uva). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und in ihrem Inhalt daher den Erfordernissen des § 226 ZPO für die Klage ähnlich ist (vgl RIS-Justiz RS0089657, Konecny aaO § 103 Rz 1 f). Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können (vgl in diesem Zusammenhang auch OGH 10. 12. 1998, 8 Ob 269/98m mwN; RIS-Justiz RS0089657 insb OGH 9 ObS 12/92). Nur so kann auch beurteilt werden, ob im nachfolgenden Prüfungsprozess nicht eine Änderung über der Forderungsanmeldung vorliegt, die als unzulässig zu beurteilen wäre (vgl RIS-Justiz RS0039281).Es können also im Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurden vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0065597; RIS-Justiz RS0065601; RIS-Justiz RS0111042; Konecny in Konecny/Schubert KO Paragraph 110, Rz 9 uva). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und in ihrem Inhalt daher den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO für die Klage ähnlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0089657, Konecny aaO Paragraph 103, Rz 1 f). Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach Paragraph 110, KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können vergleiche in diesem Zusammenhang auch OGH 10. 12. 1998, 8 Ob 269/98m mwN; RIS-Justiz RS0089657 insb OGH 9 ObS 12/92). Nur so kann auch beurteilt werden, ob im nachfolgenden Prüfungsprozess nicht eine Änderung über der Forderungsanmeldung vorliegt, die als unzulässig zu beurteilen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0039281).
Genau von diesen Grundsätzen sind auch die Vorinstanzen ausgegangen.
Die Frage, ob nun die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0042828 mwN, ferner Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es erfordern würde, dass diese Rechtsfrage hier vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit aufgegriffen wird, liegt nicht vor.Die Frage, ob nun die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0042828 mwN, ferner Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es erfordern würde, dass diese Rechtsfrage hier vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit aufgegriffen wird, liegt nicht vor.
Gerade zuletzt hat der Oberste Gerichtshof betont, dass die wiedergegebene Rechtsprechung auch nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen darf (vgl OGH 8 Ob 173/02b EvBl 2004/7 = RdW 2003/632). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass von der Rechtsprechung etwa auch Ergänzungen im Tatsachenvorbringen im Prüfungsprozess als durchaus zulässig angesehen werden, sofern die Forderung schon in der Anmeldung so eindeutig individualisiert wurde, dass die Konkursbeteiligten, insbesondere der Masseverwalter, sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnten (OGH 8 Ob 173/02b = EvBl 2004/7 = RdW 2003/632 - Forderungsanmeldung und Urkundenkonvolut, aus dem sich die Höhe errechnen ließ; vgl auch 8 Ob 597/89 und ÖBA 1993/392 zu Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis - es reichen Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel; 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 - Forderungsanmeldung "Lohn" ausreichend klar; 8 Ob 269/98m = ZIK 1999, 172 - Abrechnung von Treibstofflieferungen zu einem bestimmten Stichtag - durch einfache Anfrage des Masseverwalters abklärbar; 8 Ob 169/02i - "Reparaturleistungen" an zahlreichen Fenstern mit angeschlossener Schadensdokumentation).Gerade zuletzt hat der Oberste Gerichtshof betont, dass die wiedergegebene Rechtsprechung auch nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen darf vergleiche OGH 8 Ob 173/02b EvBl 2004/7 = RdW 2003/632). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass von der Rechtsprechung etwa auch Ergänzungen im Tatsachenvorbringen im Prüfungsprozess als durchaus zulässig angesehen werden, sofern die Forderung schon in der Anmeldung so eindeutig individualisiert wurde, dass die Konkursbeteiligten, insbesondere der Masseverwalter, sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnten (OGH 8 Ob 173/02b = EvBl 2004/7 = RdW 2003/632 - Forderungsanmeldung und Urkundenkonvolut, aus dem sich die Höhe errechnen ließ; vergleiche auch 8 Ob 597/89 und ÖBA 1993/392 zu Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis - es reichen Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel; 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 - Forderungsanmeldung "Lohn" ausreichend klar; 8 Ob 269/98m = ZIK 1999, 172 - Abrechnung von Treibstofflieferungen zu einem bestimmten Stichtag - durch einfache Anfrage des Masseverwalters abklärbar; 8 Ob 169/02i - "Reparaturleistungen" an zahlreichen Fenstern mit angeschlossener Schadensdokumentation).
Hier war aus der Anmeldung klar, dass sich die Klägerin auf einen ganz bestimmten Vertrag mit dem Gemeinschuldner beruft, den sie nach ihren Ausführungen berechtigt vorzeitig aufgelöst hat und nunmehr die für die restliche Laufzeit das sonst zustehende Entgelte in halber Höhe begehrt. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände davon ausgegangen ist, dass die Frage einer allfälligen einschlägigen Vertragsbestimmung durch den Masseverwalter leicht abklärbar war, so kann darin keine Fehlbeurteilung gesehen wurden, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. 6. 2000 zu 8 Ob 288/99g (= JBl 2001, 62) stützt ist ihm entgegenzuhalten, dass auch damals grundsätzlich geprüft wurde, ob es dem Masseverwalter leicht möglich gewesen wäre, sich über die Zusammensetzung der angemeldeten Forderung zu informieren. Dies wurde bei der damaligen Forderungsanmeldung, bei der bloß die Kontonummer und der Betrag angegeben worden waren verneint, weil es dazu erforderlich gewesen wäre, alle Kontoauszüge lückenlos zu durchforsten. Hier wurde aber klar auf einen bestimmten Vertrag Bezug genommen und die Berechnung des geltend gemachten Betrages dargestellt.
Insgesamt vermag die Beklagte jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war.Insgesamt vermag die Beklagte jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war.
Die Kostentscheidung gründet sich auf §§ 52 Abs 1 iVm 50, 41 ZPO. Das Rekursverfahren diente im Ergebnis ausschließlich dazu, die Frage der Rechtswegzulässigkeit zu klären (vgl 8 Ob 173/02b). Die Klägerin hat die Unzulässigkeit des Rekurses geltend gemacht.Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz eins, in Verbindung mit 50, 41 ZPO. Das Rekursverfahren diente im Ergebnis ausschließlich dazu, die Frage der Rechtswegzulässigkeit zu klären vergleiche 8 Ob 173/02b). Die Klägerin hat die Unzulässigkeit des Rekurses geltend gemacht.
Textnummer
E74424European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00025.04S.0826.000Im RIS seit
25.09.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012