Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Andreas S*****, vertreten durch Dr. Ernst Muigg, Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Mag. Britta P*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Einwendungen gegen den Anspruch und die Exekutionsbewilligung (Revisionsinteresse EUR 13.171,13), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 2004, GZ 11 Ra 16/04h-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde bereits mit Beschluss vom 24. 6. 2004 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde bereits mit Beschluss vom 24. 6. 2004 gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E74356European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00064.04A.0826.000Im RIS seit
25.09.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2012