TE OGH 2004/8/26 6Ob127/04a

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Brigitte P*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Alfred P*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2003, GZ 37 R 265/03a-49, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 28. März 2003, GZ 1 C 117/00w-34, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbeschwerde als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Anwendung des § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB idF EheRÄG 1999, wonach auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten der Unterhalt ganz oder zum Teil in Geld zu leisten ist, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre, ist für die Entscheidung nicht relevant. Die Haushaltsgemeinschaft der Streitteile wurde nämlich während des erstinstanzlichen Verfahrens aufgehoben. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch Unterhalt nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft der gesamte angemessene Unterhalt ohnehin grundsätzlich in Geld zu leisten (RIS-Justiz RS0009414; 3 Ob 2101/96h; 7 Ob 629/94 ua; Schwimann in Schwimann², ABGB § 94 Rz 61; Stabentheiner in Rummel³ ABGB § 94 Rz 12). Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass Naturalunterhaltsleistungen bei der Unterhaltsfestsetzung für die Zukunft nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind:Die in der Zulassungsbeschwerde als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Anwendung des Paragraph 94, Absatz 3, Satz 1 ABGB in der Fassung EheRÄG 1999, wonach auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten der Unterhalt ganz oder zum Teil in Geld zu leisten ist, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre, ist für die Entscheidung nicht relevant. Die Haushaltsgemeinschaft der Streitteile wurde nämlich während des erstinstanzlichen Verfahrens aufgehoben. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch Unterhalt nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft der gesamte angemessene Unterhalt ohnehin grundsätzlich in Geld zu leisten (RIS-Justiz RS0009414; 3 Ob 2101/96h; 7 Ob 629/94 ua; Schwimann in Schwimann², ABGB Paragraph 94, Rz 61; Stabentheiner in Rummel³ ABGB Paragraph 94, Rz 12). Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass Naturalunterhaltsleistungen bei der Unterhaltsfestsetzung für die Zukunft nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind:

Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muss aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde (RIS-Justiz RS0047258; SZ 68/57 ua).

Ob ein konkludentes Einverständnis vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sodass dieser Frage erhebliche Bedeutung nur im Fall einer groben Fehlbeurteilung zukommt. Das Berufungsgericht hat daraus, dass sich die Klägerin niemals gegen die Leistungen des Beklagten ausgesprochen, diese vielmehr auch während des Verfahrens angenommen habe, und aus den Angaben der Klägerin in ihrer Parteienvernehmung in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 5. 2002, auf die das Erstgericht seine unbekämpft gebliebene Feststellung, im Jahr 2002 entsprächen die Naturalunterhaltsleistungen des Beklagten für die Klägerin monatlich durchschnittlich 879,34 EUR, entnommen, dass die Klägerin zumindest zum Zeitpunkt dieser Aussage offenbar weiterhin mit der Erbringung dieser Leistungen einverstanden war, ja solche Leistungen weiterhin erwartet hat. Eine erhebliche Fehlbeurteilung des Vorliegens des konkludenten Einverständnisses durch das Berufungsgericht ist darin nicht erblickbar.

Dass aufgrund des stabilen Verhaltens des Beklagten, der vor und während des Verfahrens, auch nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft, Naturalleistungen erbrachte, die begründete Annahme bestand, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde, stellt die Klägerin substantiiert ebensowenig in Frage, wie die Beurteilung des Unterhaltscharakters der festgestellten Leistungen.

Das Berufungsgericht hat die monatliche Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch ab Mai 2002, der allein noch Verfahrensgegenstand ist, abweichend vom Erstgericht mit 6.479,22 EUR (89.156 S) ermittelt. Gegen die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird im Rechtsmittel nichts dargetan.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74415 6Ob127.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00127.04A.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0060OB00127_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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