Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bruno S*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter Sch*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Februar 2004, GZ 13 Ra 10/04z-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber zieht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der Kläger müsse sich die Kenntnis seines Steuerberaters nicht zurechnen lassen, nicht in Zweifel, meint jedoch, in Anbetracht der Feststellung des Erstgerichtes, es sei unsicher, wann der Kläger erstmals mit seinem Steuerberater telefonischen Kontakt gehabt habe, sei die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage nicht glaubhaft gemacht worden. Er übergeht damit die ständige Rechtsprechung, dass die vierwöchige Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ihren Anfang erst dann nimmt, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0044635). Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung (RIS-Justiz RS0044646; 9 ObA 7/00w).Der Revisionsrekurswerber zieht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der Kläger müsse sich die Kenntnis seines Steuerberaters nicht zurechnen lassen, nicht in Zweifel, meint jedoch, in Anbetracht der Feststellung des Erstgerichtes, es sei unsicher, wann der Kläger erstmals mit seinem Steuerberater telefonischen Kontakt gehabt habe, sei die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage nicht glaubhaft gemacht worden. Er übergeht damit die ständige Rechtsprechung, dass die vierwöchige Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ihren Anfang erst dann nimmt, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0044635). Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung (RIS-Justiz RS0044646; 9 ObA 7/00w).
Anmerkung
E74355 8ObA28.04gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00028.04G.0826.000Dokumentnummer
JJT_20040826_OGH0002_008OBA00028_04G0000_000