Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf A*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Gesamtstreitwert 28.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2004, GZ 6 R 30/04k-14, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. November 2003, GZ 26 Cg 129/03x-10, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sinn und Bedeutungsinhalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden, ob eine auf einem wahren Tatsachenkern zurückzuführende wertende Meinungsäußerung oder ein reines Werturteil vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten (hier: Leser der K***** Z*****). Es handelt sich hiebei um Rechtsfragen, die jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den konkreten Formulierungen in ihrem Zusammenhang, der Form der Äußerung und des Gegenstands, den sie betrifft und allen sonstigen Umständen, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (RIS-Justiz RS0078409). Ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch und die in dieser Gesetzesstelle normierten Ansprüche setzen voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (MR 2000, 22 mwN). Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt vielmehr der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (MR 2001, 371 mwN). Eine Äußerung wird von der Rechtsprechung auch dann noch grundsätzlich als richtig angesehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 173/98d; 6 Ob 208/98a; MR 2001, 371). Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 96/04t; RIS-Justiz RS0113640).Sinn und Bedeutungsinhalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden, ob eine auf einem wahren Tatsachenkern zurückzuführende wertende Meinungsäußerung oder ein reines Werturteil vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten (hier: Leser der K***** Z*****). Es handelt sich hiebei um Rechtsfragen, die jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den konkreten Formulierungen in ihrem Zusammenhang, der Form der Äußerung und des Gegenstands, den sie betrifft und allen sonstigen Umständen, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (RIS-Justiz RS0078409). Ein auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch und die in dieser Gesetzesstelle normierten Ansprüche setzen voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (MR 2000, 22 mwN). Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt vielmehr der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (MR 2001, 371 mwN). Eine Äußerung wird von der Rechtsprechung auch dann noch grundsätzlich als richtig angesehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 173/98d; 6 Ob 208/98a; MR 2001, 371). Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (6 Ob 96/04t; RIS-Justiz RS0113640).
Die Äußerung des Beklagten, der Kläger sei "zweimal wegen Amtsmissbrauchs verurteilt", ist zweifellos im Sinn der Rechtsprechung eine Tatsachenbehauptung. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, nämlich dass diese - ohne weitere erklärende, konkretisierende Zusätze - abgegebene Äußerung unter Anwendung der Unklarheitenregel den Eindruck erwecke, der Kläger sei wegen eines Amtsdelikts (Amtsmissbrauch) zweimal gerichtlich verurteilt worden und habe daher zwei einschlägige Vorstrafen, und dass die Äußerung in diesem Bedeutungsgehalt unwahr sei, weil der Kläger nur einmal wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden sei, selbst wenn - wie erstmals in der Berufung behauptet - dieser Verurteilung mehrere Tathandlungen zu Grunde lägen, liegt nicht vor. Die Auslegung der Äußerung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach derjenige, der eine mehrdeutige Äußerung macht, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS0079648). Die Auffassung, dass der Kern der behaupteten Tatsache nicht in der einen Verurteilung, selbst wenn sie sich auf zwei Taten bezöge, liegt, ist zumindest vertretbar. Wenn sich die Rechtsansicht der zweiten Instanz im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung hält, hat die Frage, ob auch eine andere rechtliche Beurteilung der festgestellten Äußerung und ihres Tatsachenkerns denkbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0107768; 6 Ob 96/04t).Die Äußerung des Beklagten, der Kläger sei "zweimal wegen Amtsmissbrauchs verurteilt", ist zweifellos im Sinn der Rechtsprechung eine Tatsachenbehauptung. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, nämlich dass diese - ohne weitere erklärende, konkretisierende Zusätze - abgegebene Äußerung unter Anwendung der Unklarheitenregel den Eindruck erwecke, der Kläger sei wegen eines Amtsdelikts (Amtsmissbrauch) zweimal gerichtlich verurteilt worden und habe daher zwei einschlägige Vorstrafen, und dass die Äußerung in diesem Bedeutungsgehalt unwahr sei, weil der Kläger nur einmal wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden sei, selbst wenn - wie erstmals in der Berufung behauptet - dieser Verurteilung mehrere Tathandlungen zu Grunde lägen, liegt nicht vor. Die Auslegung der Äußerung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach derjenige, der eine mehrdeutige Äußerung macht, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS0079648). Die Auffassung, dass der Kern der behaupteten Tatsache nicht in der einen Verurteilung, selbst wenn sie sich auf zwei Taten bezöge, liegt, ist zumindest vertretbar. Wenn sich die Rechtsansicht der zweiten Instanz im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung hält, hat die Frage, ob auch eine andere rechtliche Beurteilung der festgestellten Äußerung und ihres Tatsachenkerns denkbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (RIS-Justiz RS0107768; 6 Ob 96/04t).
Der Entscheidung 6 Ob 83/04f lag ein wegen der unterschiedlichen Äußerungen nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Entscheidung 6 Ob 83/04f lag ein wegen der unterschiedlichen Äußerungen nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E74501 6Ob84.04bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00084.04B.0826.000Dokumentnummer
JJT_20040826_OGH0002_0060OB00084_04B0000_000