TE OGH 2004/8/26 3Ob165/04t

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde I*****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3) R***** KG, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 60.173,10 EUR sA, infolge außerordentlicher Revisionen der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. April 2004, GZ 4 R 278/03v-130, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

a) Beide beklagten Parteien - gegenüber der drittbeklagten Partei erwuchs das Berufungsurteil in Rechtskraft - machen in ihren Rechtsmitteln als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass sie das Berufungsgericht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Schadenersatzrechts für den der klagenden Stadtgemeinde entstandenen Schaden (Kosten für die Erneuerung des beschädigten Teiles eines damals in ihrem Eigentum stehenden Kanals) haften lasse, obwohl sie an dessen Eintritt kein Verschulden treffe, haben sie doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen ihre Arbeiten ohne Ausführungsfehler erbracht.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat allerdings die Schadenersatzhaftung der erst- und zweitbeklagten Parteien nicht auf Ausführungsfehler, sondern darauf gestützt, dass beide mit der Baugrubensicherung befassten Unternehmen nach ihrem eigenen Vorbringen im Bewusstsein, eine mit Risken behaftete, aber viel kostengünstigere Methode ("nicht verformungsfreie Methode") anzuwenden, ihre in der Folge schadenskausale Tätigkeit entfalteten. Die zumindest bewusst fahrlässige Schädigung fremder Sachen (fremden Eigentums) ist aber als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in absolut geschützte Rechte haftungsbegründend, zumal eine allgemeine Rechtspflicht besteht, niemand in seiner Sicherheit oder fremdes Eigentum zu gefährden (stRsp; RIS-Justiz RS0023559; vgl insbes. 7 Ob 545/83 = MietSlg 35.252). Diese allgemeine Rechtspflicht kann zwar durch die sich aus bestimmten Spezialvorschriften ergebenden Verpflichtungen ergänzt, niemals aber ersetzt werden (RIS-Justiz RS0023559 T1). Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofs zum Schadensersatz sind daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen durch die zweitinstanzliche Entscheidung nicht verletzt.Das Berufungsgericht hat allerdings die Schadenersatzhaftung der erst- und zweitbeklagten Parteien nicht auf Ausführungsfehler, sondern darauf gestützt, dass beide mit der Baugrubensicherung befassten Unternehmen nach ihrem eigenen Vorbringen im Bewusstsein, eine mit Risken behaftete, aber viel kostengünstigere Methode ("nicht verformungsfreie Methode") anzuwenden, ihre in der Folge schadenskausale Tätigkeit entfalteten. Die zumindest bewusst fahrlässige Schädigung fremder Sachen (fremden Eigentums) ist aber als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in absolut geschützte Rechte haftungsbegründend, zumal eine allgemeine Rechtspflicht besteht, niemand in seiner Sicherheit oder fremdes Eigentum zu gefährden (stRsp; RIS-Justiz RS0023559; vergleiche insbes. 7 Ob 545/83 = MietSlg 35.252). Diese allgemeine Rechtspflicht kann zwar durch die sich aus bestimmten Spezialvorschriften ergebenden Verpflichtungen ergänzt, niemals aber ersetzt werden (RIS-Justiz RS0023559 T1). Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofs zum Schadensersatz sind daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen durch die zweitinstanzliche Entscheidung nicht verletzt.

b) Auf die Frage allenfalls sich aus den Verträgen der erst- und zweitbeklagten Parteien mit der zweit- und drittbeklagten Partei ergebenden Schutzpflichten braucht auf Grund des sich schon aus dem Vorbringen der beklagten Parteien ergebenden rechtswidrigen und schuldhaften Handeln (bewusst fahrlässige Handlung) nicht eingegangen zu werden.

c) Der von den Revisionswerberinnen eingewendete Abzug "neu für alt" setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus und ist nicht schon immer vorzunehmen, wenn nach Zerstörung einer alten Sache eine neue hergestellt werden muss (2 Ob 159/98s mwN). Der Grundsatz, dass bei Berechnung des gemeinen Werts einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benutzungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug für die Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist, ist nicht allgemein, sondern nur dann anwendbar, wenn die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grund jedenfalls entsprechend größer ist als jener

der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (2 Ob 56/83 =

SZ 56/54 = JBl 1984, 491 uva; RIS-Justiz RS0030246). Damit steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang, wenn es die (wesentlich) erhöhte Restnutzungsdauer des erneuerten Kanal(teilstück)s von nur rund 33 m und damit die durch den Abzug "neu für alt" auszugleichende Bereicherung der geschädigten klagenden Partei im Hinblick auf die bloß Stückwerk bleibende Teilerneuerung eines Kanalabschnitts und die unterschiedlichen Materialien des alten Kanals und des neuen Kanalteilstücks verneinte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74409 3Ob165.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00165.04T.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0030OB00165_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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