TE OGH 2004/8/26 6Ob169/04b

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard G*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Thomas K*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Dr. Anton Hintermeier und Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 48.997,64 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2004, GZ 15 R 230/03h-36, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Juli 2003, GZ 2 Cg 192/01y-32, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung eines Kampfsports Körperverletzungen zugefügt werden, sind zwar nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht rechtswidrig (RIS-Justiz RS0022443). Ob der konkrete Unfallshergang die Beurteilung rechtfertigt, dass das Verhalten des Schädigers über einen bei einem Kampf um den Ball im Zuge eines Fußballspiels immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt aber von den jeweiligen besonderen Umständen ab. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung 5 Ob 578/87 (SZ 60/176 [ablehnend Pfersmann, ÖJZ 1991, 88]) beim Hineinrutschen eines Fußballspielers in einen gegnerischen Spieler im Zuge eines Kampfes um den Ball die Rechtswidrigkeit verneint, hingegen in 2 Ob 571/94 (JBl 1996, 786) einen ähnlichen Angriff (der attackierende Spieler geriet ebenfalls mit gestrecktem Bein gegen ein Bein des dadurch schwer verletzten gegnerischen Spielers) ungeachtet der Fortschreibung seiner Rechtsprechung zu Sportverletzungen, die von den Vorinstanzen ausführlich dargestellt wurde, als rechtswidrig beurteilt. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung SZ 60/176 zugrundeliegenden Fall, mit dem einige für die rechtliche Beurteilung wesentliche Umstände des Unfallshergangs nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden konnten und daher die Beweislast des Verletzten zu dessen Nachteil ausschlug, steht hier - wie in 2 Ob 571/94 - fest, dass der Beklagte mit seiner Attacke gegen den Kläger erst begann, als er keine Chance mehr hatte, an den Ball zu gelangen. Daran konnte schon in dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu seinem Sprung in Richtung Kläger ansetzte, auch aus subjektiver Sicht kein Zweifel bestehen, hatte der Kläger (Tormann der gegnerischen Mannschaft) den Ball doch bereits gefangen. Umso weniger hatte der Beklagte aus spieltechnischer Sicht Anlass, dann auch noch mit gestreckten Bein gegen den auf den Boden liegenden Kläger zurutschen. In der Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Beklagte durch das festgestellte Verhalten das in der Natur des Fußballsports gelegene Verletzungsrisiko erheblich vergrößert habe und sein Regelverstoß nicht mehr als spieltypisch zu qualifizieren sei, kann eine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht erblickt werden.

Anmerkung

E74342 6Ob169.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00169.04B.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0060OB00169_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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