TE OGH 2004/8/26 6Ob300/03s

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald B*****, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Räumung, im Rechtsmittelverfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. September 2003, GZ 2 R 31/03d-58, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 25. Februar 2003, GZ 2 C 1318/00m-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Klägers, das am 29. April 2004 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzunehmen, wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 68/89; SZ 70/262; RIS-Justiz RS0058452 und RS0113902). Das Gleiche muss auch für die Zurückziehung eines bereits gestellten Vorabentscheidungsersuchens gelten, dessen Rückziehung eine Partei daher nur anregen kann.

Der Senat hat im Übrigen keine Veranlassung, sein Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen. Der Antrag des Klägers berücksichtigt nicht, dass die Bestimmung des § 7 Abs 1 und 2 VbgGVG LGBl 61/1993 durch die Novelle LGBl 29/2000 neu gefasst wurde, wobei die 1993 geschaffene Möglichkeit, durch Erklärung (genehmigungsfrei) Rechte an bebauten Grundstücken zu erwerben, auf Ferienwohnungen ausgedehnt wurde. Darauf, dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung deshalb erforderlich wäre, weil es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war die Frage, ob der Beklagte als deutscher Staatsbürger das bebaute Grundstück ohne Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erwerben kann. Ob die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück einem Eigentumserwerb des Beklagten mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung entgegensteht, war daher bisher nicht Verfahrensgegenstand.Der Senat hat im Übrigen keine Veranlassung, sein Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen. Der Antrag des Klägers berücksichtigt nicht, dass die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins und 2 VbgGVG Landesgesetzblatt 61 aus 1993, durch die Novelle Landesgesetzblatt 29 aus 2000, neu gefasst wurde, wobei die 1993 geschaffene Möglichkeit, durch Erklärung (genehmigungsfrei) Rechte an bebauten Grundstücken zu erwerben, auf Ferienwohnungen ausgedehnt wurde. Darauf, dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung deshalb erforderlich wäre, weil es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war die Frage, ob der Beklagte als deutscher Staatsbürger das bebaute Grundstück ohne Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erwerben kann. Ob die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück einem Eigentumserwerb des Beklagten mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung entgegensteht, war daher bisher nicht Verfahrensgegenstand.

Der Antrag des Klägers auf Zurücknahme des Vorabentscheidungsersuchens wird daher zurückgewiesen.

Anmerkung

E86313 6Ob300.03s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00300.03S.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0060OB00300_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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