Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz N*****, vertreten durch Dr. Georg Petzer, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei Johannes B*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Nichtigerklärung und Aufhebung eines Übergabsvertrages, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. April 2004, GZ 3 R 59/04g-91, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Dezember 2003, GZ 10 Cg 130/99d-85, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Übergabsvertrag vom 7. 4. 1998 wurde dem Beklagten ein Landwirtschaftsbetrieb übergeben, der nach den getroffenen Feststellungen einen Verkehrswert von zumindest 920.000 EUR hatte. Die vom Übernehmer des Hofes übernommenen Verpflichtungen (vorbehaltene Wohnrechte; Pflegeleistungen; Verköstigungen) wurden von den Vorinstanzen mit 133.652 EUR bewertet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, den Übergabsvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Vertragszeitpunkt für rechtsunwirksam zu erklären, statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der oberstgerichtlchen Rechtsprechung. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unter Sachwalterschaft. Er war aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung (Intelligenzquotient 64 bis 74) und unter dem Einfluss seiner Mutter stehend, nicht in der Lage, die Tragweite des Übergabsvertrages, insbesondere den hohen Schenkungsanteil zu erfassen. Die rechtliche Beurteilung über das Vorliegen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit (dazu 5 Ob 278/02x) ist keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Frage, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihr diese Fähigkeit fehlte, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalls. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor (vgl 10 Ob 16/03f). Damit kommt es auf das weitere Revisionsvorbringen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Klagebegehren auch aus dem Grund des Wuchers stattzugeben sei, nicht mehr an.Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der oberstgerichtlchen Rechtsprechung. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unter Sachwalterschaft. Er war aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung (Intelligenzquotient 64 bis 74) und unter dem Einfluss seiner Mutter stehend, nicht in der Lage, die Tragweite des Übergabsvertrages, insbesondere den hohen Schenkungsanteil zu erfassen. Die rechtliche Beurteilung über das Vorliegen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit (dazu 5 Ob 278/02x) ist keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Frage, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihr diese Fähigkeit fehlte, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalls. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor vergleiche 10 Ob 16/03f). Damit kommt es auf das weitere Revisionsvorbringen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Klagebegehren auch aus dem Grund des Wuchers stattzugeben sei, nicht mehr an.
Anmerkung
E74572 6Ob156.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00156.04S.0826.000Dokumentnummer
JJT_20040826_OGH0002_0060OB00156_04S0000_000