Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Friederike B*****, wegen Akteneinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin Mag. Evelin M*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 2 R 4/04k-50, womit über den Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 12. November 2003, GZ 19 P 40/02g-44, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die pflichtteilsberechtigte Antragstellerin strebt die Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt ihrer verstorbenen Mutter an. Die angefochtene Entscheidung steht mit der oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang, dass einem künftigen Prozessgegner des Pflegebefohlenen wegen dessen zur wahrenden Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich keine Akteneinsicht zu gewähren ist (so schon SZ 47/141; 8 Ob 71/03d). In der Entscheidung 4 Ob 125/97d wurde das Interesse eines Alleinerben an der Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt der Verstorbenen verneint.
Anmerkung
E74418 6Ob67.04bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00067.04B.0826.000Dokumentnummer
JJT_20040826_OGH0002_0060OB00067_04B0000_000