TE OGH 2004/8/26 3Ob134/04h

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Hermann S*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder und Mag. Jörg Asanger, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die verpflichtete Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (Streitwert 10.100 EUR) infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den mit Beschluss vom 15. Juli 2004 im Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ergänzten Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 32 R 113/03t-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 31. Juli 2003, GZ 4 E 1019/03t-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit vollstreckbarem Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 3. September 2002 wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, dem Betreibenden über alle Verkäufe bestimmter Maschinen und Bestandteile innerhalb bestimmter Zeiträume Rechnung zu legen.

Auf Grund dieses Titels bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden mit dem - am 7. April 2003 berichtigten - Beschluss vom 24. März 2003 die Exekution gemäß § 354 EO wider die verpflichtete Partei unter "Androhung der Verhängung einer Geldstrafe oder Haft für den Fall der Saumsal" (Rechnungslegungsfrist 14 Tage).Auf Grund dieses Titels bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden mit dem - am 7. April 2003 berichtigten - Beschluss vom 24. März 2003 die Exekution gemäß Paragraph 354, EO wider die verpflichtete Partei unter "Androhung der Verhängung einer Geldstrafe oder Haft für den Fall der Saumsal" (Rechnungslegungsfrist 14 Tage).

Im Schriftsatz vom 29. April 2003 behauptete der Betreibende, die verpflichtete Partei habe ihrer Rechnungslegungspflicht nicht entsprochen. Er beantragte die Verhängung einer Geldstrafe von 10.000 EUR über die verpflichtete Partei und weiters, letzterer "eine neuerliche Frist von 14 Tagen für eine formell vollständige Rechnungslegung zu setzen und für den Fall der Saumsal eine Geldstrafe von 20.000 EUR anzudrohen".

Das Erstgericht wies den Strafantrag mit Beschluss vom 31. Juli 2003 ab. Im Exekutionstitel werde "zur inhaltlichen Ausgestaltung der Rechnungslegung in keiner Weise Stellung genommen". Es werde auch "in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis" der Verfahrensparteien "und die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nichts ausgeführt". Es sei evident, dass Kundennamen - abgesehen von allgemein bekannten Kunden - sensible Daten seien, die an ein Konkurrenzunternehmen nicht weitergegeben werden müssten. Der Betreibende habe das Angebot der verpflichteten Partei auf "Einsicht in die Rechnung bei abgedecktem Kundennamen" nicht genutzt. Angesichts dessen sei ein Verschulden der verpflichteten Partei, das die "Verhängung einer Ordnungsstrafe" rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Exekutionssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass eine formell vollständige Rechnung auch die Namen und Anschriften der Abnehmer von Lieferungen oder der Empfänger sonstiger Leistung enthalten müsse. Das Angebot der verpflichteten Partei, dem Betreibenden Einsicht in alle Rechnungsdaten mit Ausnahme der Kundennamen gewähren zu wollen, erfülle die bezeichnete Voraussetzung nicht. Dagegen könne der Hinweis auf ein wirtschaftliches Konkurrenzverhältnis - vergleichbar dem Fall der Berufung auf das Bankgeheimnis - nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Die Ansicht der verpflichteten Partei, eine Rechnungslegung ohne Kundennamen müsse, wenn eine nicht wahrheitsgemäße Rechnung auch den Anforderungen an eine formell vollständige Rechnung genügen könne, gleichfalls zulässig sein, verwische den Unterschied zwischen der formellen Vollständigkeit und der prozessual üblicherweise nicht erzwingbaren materiellen Richtigkeit einer Rechnungslegung. Die verpflichtete Partei habe der Exekutionsbewilligung demzufolge schuldhaft zuwidergehandelt, hänge doch die Legung einer formell vollständigen Rechnung nur von ihrem Willen ab. Dabei müsse das Interesse der Kunden der verpflichteten Partei auf Geheimhaltung gegenüber dem Anspruch des Betreibenden "auf Überprüfbarkeit der Rechnungen in den Hintergrund" treten. Der verpflichteten Partei müsse jedoch im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zur Höhe der beantragten Geldstrafe gegeben werden. Das erfordere die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil "aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Inhalt der Rechnungslegungspflicht im Zusammenhang mit Wettbewerbsinteressen nicht veröffentlicht" sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bezweckt die Rechnungslegungspflicht, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlagen für allfällige Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche - der Anlassfall betrifft Lizenzgebühren - gegen den zur Rechnungslegung Verpflichteten ermitteln zu können. Deshalb darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden (3 Ob 237/01a; 8 Ob 167/00t; RIS-Justiz RS0019529). In Erfüllung dieser Pflicht müssen die einzelnen Geschäfte daher durch die Anführung der Vertragspartner und der jeweiligen Leistungen individualisiert und zur Ermöglichung der Kontrolle ferner die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtlich geführt werden muss, leicht auffindbar sind (3 Ob 237/01a; 8 Ob 167/00t). Die Vorlage von Belegen allein genügt den Anforderungen an eine formell vollständige Rechnung ebenso wenig wie die bloße Führung von Büchern und das Angebot auf Bucheinsicht an den Rechnungslegungsberechtigten (8 Ob 167/00t).

2. Der Betreibende kann bei der Exekution gemäß § 354 EO die Legung einer formell vollständigen Rechnung erzwingen (3 Ob 88/95 = SZ 69/226; Klicka in Angst, EO, § 354 Rz 7). Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist bereits im Titelprozess abzusprechen. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob der Verpflichtete ordnungsgemäß Rechnung legte, nur zu beurteilen, ob die von ihn vorgelegten Urkunden als titelgemäße Rechnung anzusehen sind. Insoweit hat es nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Erst mit der Legung einer titelgemäßen, formell vollständigen Rechnung ist die vollstreckbare2. Der Betreibende kann bei der Exekution gemäß Paragraph 354, EO die Legung einer formell vollständigen Rechnung erzwingen (3 Ob 88/95 = SZ 69/226; Klicka in Angst, EO, Paragraph 354, Rz 7). Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist bereits im Titelprozess abzusprechen. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob der Verpflichtete ordnungsgemäß Rechnung legte, nur zu beurteilen, ob die von ihn vorgelegten Urkunden als titelgemäße Rechnung anzusehen sind. Insoweit hat es nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Erst mit der Legung einer titelgemäßen, formell vollständigen Rechnung ist die vollstreckbare

Verpflichtung erfüllt (3 Ob 50/02b; 8 ObA 169/00m = Arb 12.043; 3 Ob

377/97f; 3 Ob 88/95 = SZ 69/226).

3. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt: Der Verpflichtete hat einer titulierten Rechnungslegungspflicht nach den unter 1. wiedergegebenen allgemeinen Leitlinien zu entsprechen, soweit der Exekutionstitel - wie hier - einer Einschränkung etwa des Inhalts, dass der Verpflichtete die Namen (Firmen) und Adressen seiner Vertragspartner nicht preisgeben müsse, entbehrt. Zu einer formell vollständigen Rechnung gehört aber nach jenen Leitlinien auch die Individualisierung der einzelnen Geschäfte durch die Anführung der Vertragspartner des Verpflichteten. Hätte der Betreibende gegen die hier verpflichtete Partei keinen Anspruch auf die Preisgabe der Namen (Firmen) und Adressen deren Vertragspartner gehabt, so hätte die verpflichtete Partei eine solche Einschränkung ihrer Rechnungslegungspflicht bereits im Titelverfahren geltend machen und durchsetzen müssen. Die verpflichtete Partei kann daher allfällige Versäumnisse im Titelverfahren im Exekutionsverfahren nicht sanieren (siehe in diesem Zusammenhang ferner zum Zweck der Oppositionsklage 8 ObA 169/00m).

4. Vor dem Hintergrund der erläuterten, durch eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gesicherten Rechtslage ist eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, nicht zu erkennen, wäre doch im Titelverfahren zu klären gewesen, ob die verpflichtete Partei bei der Rechnungslegung einen Anspruch auf Geheimhaltung der Namen (Firmen) und Anschriften ihrer Kunden gehabt hätte. Dieser allein maßgebende Umstand bleibt in den (weitwendigen) Ausführungen der verpflichteten Partei unbeachtet. Deren Rekurs ist daher gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.4. Vor dem Hintergrund der erläuterten, durch eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gesicherten Rechtslage ist eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, nicht zu erkennen, wäre doch im Titelverfahren zu klären gewesen, ob die verpflichtete Partei bei der Rechnungslegung einen Anspruch auf Geheimhaltung der Namen (Firmen) und Anschriften ihrer Kunden gehabt hätte. Dieser allein maßgebende Umstand bleibt in den (weitwendigen) Ausführungen der verpflichteten Partei unbeachtet. Deren Rekurs ist daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E74301 3Ob134.04h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00134.04H.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0030OB00134_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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