TE OGH 2004/8/26 6Ob152/04b

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Andreas P*****, vertreten durch Mag. Lukas Held, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. Peter H*****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 700,-- und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 21.100,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. April 2004, GZ 3 R 55/04i-44, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Jänner 2004, GZ 43 Cg 14/03t-34, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die in der Revision neuerlich geltend gemachten Gründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nach ausführlicher Begründung (unanfechtbar) verneint; eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs mit diesen Rechtsmittelgründen ist dem Kläger daher verwehrt (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 2 und 3 je mwN). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt auf Grund der Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen, eine Beurteilung der vom Kläger (in der Revision neuerlich) geltend gemachten Beweisrüge ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.Das Berufungsgericht hat die in der Revision neuerlich geltend gemachten Gründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nach ausführlicher Begründung (unanfechtbar) verneint; eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs mit diesen Rechtsmittelgründen ist dem Kläger daher verwehrt (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 2 und 3 je mwN). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt auf Grund der Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen, eine Beurteilung der vom Kläger (in der Revision neuerlich) geltend gemachten Beweisrüge ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.

Das Berufungsgericht hat den auf schuldhaft unrichtige Gutachtenserstattung gegründeten Anspruch des Klägers verneint. Seine Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang, wonach die Ersatzpflicht des Sachverständigen eine Verletzung des Sorgfaltsmaßstabs nach § 1299 ABGB und die Unrichtigkeit des Gutachtens voraussetzt (RIS-Justiz RS0026360 und RS0026319), Voraussetzungen die nach den Feststellungen nicht gegeben sind. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Das Berufungsgericht hat den auf schuldhaft unrichtige Gutachtenserstattung gegründeten Anspruch des Klägers verneint. Seine Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang, wonach die Ersatzpflicht des Sachverständigen eine Verletzung des Sorgfaltsmaßstabs nach Paragraph 1299, ABGB und die Unrichtigkeit des Gutachtens voraussetzt (RIS-Justiz RS0026360 und RS0026319), Voraussetzungen die nach den Feststellungen nicht gegeben sind. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger sein Begehren darauf stützt, dass die Äußerungen des Sachverständigen in seinem Gutachten seinen Kredit und sein Fortkommen im Sinn des § 1330 ABGB schädigten, setzt sein Anspruch - vom Verschulden abgesehen - die Rechtswidrigkeit der Eingriffshandlung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Rechtfertigungsgrund auch dann vorliegen, wenn die kreditschädigende Tatsachenbehauptung in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde, was insbesondere auch für Äußerung eines Sachverständigen in einem Prozess gilt (6 Ob 146/01s; RIS-Justiz RS0114015, RS0031981). Dass der Beklagte vorsätzlich und wider besseren Wissen falsche Behauptungen aufgestellt hätte, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Soweit der Kläger sein Begehren darauf stützt, dass die Äußerungen des Sachverständigen in seinem Gutachten seinen Kredit und sein Fortkommen im Sinn des Paragraph 1330, ABGB schädigten, setzt sein Anspruch - vom Verschulden abgesehen - die Rechtswidrigkeit der Eingriffshandlung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Rechtfertigungsgrund auch dann vorliegen, wenn die kreditschädigende Tatsachenbehauptung in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde, was insbesondere auch für Äußerung eines Sachverständigen in einem Prozess gilt (6 Ob 146/01s; RIS-Justiz RS0114015, RS0031981). Dass der Beklagte vorsätzlich und wider besseren Wissen falsche Behauptungen aufgestellt hätte, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

Anmerkung

E74339 6Ob152.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00152.04B.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0060OB00152_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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