TE OGH 2004/8/31 3R254/04g

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Veröffentlicht am 31.08.2004
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Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Bildstein als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr. Kempf und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Y***** vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** vertreten durch Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Hard, wegen Leistung und Feststellung, Streitwert EUR 7.250,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Endurteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 23.5.2004, 4 C 46/04 f-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es unter Einbeziehung des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils wie folgt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 4.800,-- samt 4 % Zinsen seit 11.12.2003 und 4 % Zinseszinsen aus EUR 8.450,-- seit 21.1.2004 zu bezahlen und die mit EUR 2.603,17 (hierin enthalten EUR 272,03 an USt und EUR 971,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

2. Das Mehrbegehren von EUR 1.650,-- samt 4 % Zinsen seit 11.12.2003 und 4 % Zinseszinsen seit 21.1.2004 wird abgewiesen.

3. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für alle aus der Körperverletzung, die der Kläger am 9.4.2003 in Fußach erlitten hat, in Zukunft entstehenden Schäden haftet.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 8,48 (Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 367,20 (hierin enthalten EUR 61,20 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 9.4.2003 ereignete sich in F***** eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen und dem Sohn des Klägers, bei der der Kläger verletzt wurde. Am 14.4.2003 bedrohte der Beklagte die Schwiegertochter des Klägers.

Mit der am 12.1.2004 bei Gericht eingelangten Klage begehrte der Kläger ein seinen Verletzungen angemessenes Schmerzengeld, den Ersatz der mit dem Vorfall verbundenen Unkosten sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Folgen des Vorfalls und brachte dazu zusammengefasst vor, dass der Beklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Am 14.4.2003 habe der Beklagte die Schwiegertochter des Klägers in der Weise gefährlich bedroht, dass er sagte, er werde sie, ihren Schwiegervater und ihren Mann erschießen. Bei der Schwiegertochter des Klägers sei es deshalb zu einem krankheitswertigen Leidenszustand (Schlafstörungen, Angstzustände) gekommen, der ein Schmerzengeld von mindestens EUR 1.000,-- rechtfertige. Die Schwiegertochter des Klägers habe ihre Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten. Der Beklagte sei wegen der gefährlichen Drohung strafrechtlich ebenfalls rechtskräftig verurteilt worden.Mit der am 12.1.2004 bei Gericht eingelangten Klage begehrte der Kläger ein seinen Verletzungen angemessenes Schmerzengeld, den Ersatz der mit dem Vorfall verbundenen Unkosten sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Folgen des Vorfalls und brachte dazu zusammengefasst vor, dass der Beklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Am 14.4.2003 habe der Beklagte die Schwiegertochter des Klägers in der Weise gefährlich bedroht, dass er sagte, er werde sie, ihren Schwiegervater und ihren Mann erschießen. Bei der Schwiegertochter des Klägers sei es deshalb zu einem krankheitswertigen Leidenszustand (Schlafstörungen, Angstzustände) gekommen, der ein Schmerzengeld von mindestens EUR 1.000,-- rechtfertige. Die Schwiegertochter des Klägers habe ihre Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten. Der Beklagte sei wegen der gefährlichen Drohung strafrechtlich ebenfalls rechtskräftig verurteilt worden.

Der Beklagte anerkannte einen Teil des Leistungsbegehrens, worüber das Erstgericht am 11.12.2003 ein Teilanerkenntnisurteil fällte, beantragte die Abweisung des weiteren Begehrens und brachte dazu zusammengefasst vor, dass sich der Kläger wegen einer Provokation des Beklagten ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen müsse. Die vom Beklagten ausgesprochene Drohung sei nur die Reaktion auf eine Beleidigung der Schwiegertochter des Klägers gewesen. Ihr stehe daher kein Schmerzengeld zu, zumal sie keine Verletzungen erlitten habe. Mit dem angefochtenen Endurteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von weiteren EUR 4.650,-- sA an den Kläger und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das darüber hinausgehende Leistungsmehrbegehren wurde abgewiesen.

Von dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt, auf den im Übrigen gemäß § 500 a ZPO verwiesen wird, werden folgende Feststellungen als für das Berufungsverfahren von Bedeutung hervorgehoben:Von dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt, auf den im Übrigen gemäß Paragraph 500, a ZPO verwiesen wird, werden folgende Feststellungen als für das Berufungsverfahren von Bedeutung hervorgehoben:

Beim Versuch, einen drohenden Faustschlag des Beklagten gegen den Kopf des Sohnes abzuwehren, fuhr der Kläger mit seiner rechten Hand zwischen die Streitenden. Er wurde dabei von der Faust des Beklagten an der rechten Hand getroffen und erlitt einen Bruch des ersten Mittelhandknochen rechts mit einer in das Sattelgelenk reichenden Fraktur. Es erfolgte eine operative Versorgung mit Reposition und Bohrdrahtfixierung sowie eine zusätzliche Gipsruhigstellung. Aufgrund dieser Verletzung musste der Kläger einen Tag lang starke Schmerzen, drei Tage lang mittelstarke Schmerzen und insgesamt zwölf Wochen komprimiert leichte Schmerzen ertragen. Spätfolgen können nicht ausgeschlossen werden.

Am 14.4.2003 äußerte der Beklagte gegenüber der Schwiegertochter des Klägers N*****, er könne sie, ihren Schwiegervater und ihren Mann erschießen. Er habe bei der Polizei bereits 11 Anzeigen und nichts zu verlieren, während sie und ihr Gatte zwei Kinder hätten. N***** war aufgrund dieser Äußerung des Beklagten derart verängstigt, dass sie sich mit ihren Kindern in die Wohnung zurückzog und die Türe versperrte. Die ersten paar Tage nach diesem Vorfall schlief sie schlecht. Seit dieser Drohung versperrt sie auch immer die Tür zu Hause. Wegen der anfänglichen Schlafstörungen begab sich N***** nicht in ärztliche Behandlung. Sie ging auch weiterhin zur Arbeit und ließ sich nicht krankschreiben.

Ausgehend von diesem Sachverhalt vertrat das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass dem Kläger ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 9.200,-- sowie der Ersatz seiner Unkosten im Ausmaß von EUR 100,-- zustünden. Unter Abzug des im Strafverfahren erfolgten Privatbeteiligtenzuspruchs von EUR 1.000,-- ergebe sich eine berechtigte Forderung von EUR 8.300,--. Unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteiles errechne sich ein Restbetrag von EUR 4.650,--. Der Schwiegertochter des Klägers N***** stehe wegen der gefährlichen Drohung kein Schmerzengeld zu, da ihre psychische Beeinträchtigung keinen Krankheitswert erreicht habe. Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung sei erst dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen seien.

Da Dauer- und Spätfolgen beim Kläger nicht auszuschließen seien, bestehe das Feststellungsbegehren zu Recht.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Kostenentscheidung mit dem Antrag, das Ersturteil im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern.

Der Beklagte bestreitet in seiner Berufungsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Berufungsgründe und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt der Berufungswerber den Standpunkt, dass ihm unter Berücksichtigung der Folgen des Vorfalles ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 10.000,-- zustehe. Bedenkt man die vom Kläger erlittenen Verletzungen und die dadurch verursachten Schmerzen und Beschwerden, erscheint jedoch das vom Erstgericht seinen Berechnungen zugrundegelegte Schmerzengeld von EUR 9.200,-- im Sinne der Bestimmungen des § 1325 ABGB auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes ausreichend, um ihm als Ersatz für die entgangene Lebensfreude gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des vom Erstgericht für berechtigt erachteten Schmerzengeldes des Klägers richtet, kommt ihr daher keine Berechtigung zu.Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt der Berufungswerber den Standpunkt, dass ihm unter Berücksichtigung der Folgen des Vorfalles ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 10.000,-- zustehe. Bedenkt man die vom Kläger erlittenen Verletzungen und die dadurch verursachten Schmerzen und Beschwerden, erscheint jedoch das vom Erstgericht seinen Berechnungen zugrundegelegte Schmerzengeld von EUR 9.200,-- im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 1325, ABGB auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes ausreichend, um ihm als Ersatz für die entgangene Lebensfreude gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des vom Erstgericht für berechtigt erachteten Schmerzengeldes des Klägers richtet, kommt ihr daher keine Berechtigung zu.

Grundsätzlich zuzustimmen ist jedoch den Ausführungen des Berufungswerbers insoweit, als er die Ansicht vertritt, dass Schmerzengeldansprüche der Schwiegertochter des Klägers N***** auch dann berechtigt sind, wenn die Folgen der gefährlichen Drohung des Beklagten keinen Krankheitswert erreichten.

Soweit der Berufungswerber von behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen der Schwiegertochter des Klägers ausgeht, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Berufung ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die erstgerichtlichen Feststellungen lassen den Schluss, dass N***** medizinisch behandlungsbedürftige Folgen der gefährlichen Drohung des Beklagten erlitt, keineswegs zu. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war sie wegen der Drohung des Beklagten derart verängstigt, dass sie sich mit ihren Kindern in die Wohnung zurückzog, die Türe versperrte und ein paar Tage lang schlecht schlief. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung sah N***** nicht. Dass das Erstgericht davon ausging, dass die Beeinträchtigungen der Schwiegertochter des Klägers keinen Krankheitswert erreichten, ergibt sich auch aus den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts, die insoweit allfällige, aus dem Sachverhalt resultierende Unklarheiten beseitigen. Zu prüfen ist daher nur die Frage, ob der Schwiegertochter des Klägers als Opfer einer gefährlichen Drohung ein Schmerzengeldanspruch auch dann zusteht, wenn die Drohung keine medizinisch behandlungsbedürftigen Folgen nach sich zieht. Während die ältere Rechtsprechung keinen Schmerzengeldanspruch für seelische Schmerzen vorsah, die nicht die Folge einer körperlichen Verletzung sind (SZ 47/147, ZVR 1987/23; 9 Ob 36/00 k ua), entwickelte der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem von einer Gesundheitsstörung losgelösten Schmerzengeldanspruch für die durch die Tötung eines nahen Angehörigen verursachten seelischen Schmerzen Grundsätze, die auch im konkreten Fall angewendet werden können. So hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 84/01 v ausführlich und unter Bedachtnahme auf die bisherige Rechtsprechung, die Rechtslage in anderen europäischen Staaten und die Empfehlungen des Europarates zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe des Schadenersatzes bei Körperverletzung und Tötung vom 14.3.1975 klar ausgesprochen, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Schädigers sehr wohl in Betracht kommt. Auch wenn § 1325 ABGB als Voraussetzung für einen Schmerzengeldanspruch eine Körperverletzung erfordert, besteht nach Ansicht des OGH eine Gesetzeslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Aus §§ 1331, 1328, 1329 ABGB und § 213 a ASVG lasse sich der Grundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden - ohne Vorliegen einer Körperverletzung - eines qualifizierten Verschuldens bedarf. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich nach Meinung des Berufungsgerichtes, dass dem Opfer einer gefährlichen Drohung auch dann ein Schmerzengeldanspruch zusteht, wenn die Straftat keine Körperverletzung im engeren Sinn zur Folge hatte. Der Umstand, dass der Beklagte vorsätzlich die Schwiegertochter des Klägers durch seine Drohung in Furcht und Unruhe versetzte, rechtfertigt es, dem Opfer auch dann ein Schmerzengeld zuzusprechen, wenn die Folgen der Vorsatztat keinen Krankheitswert erreichten, sondern „lediglich“ medizinisch nicht behandlungsbedürftige Schlafstörungen und Angstzustände umfassten. Bedenkt man, dass die Auswirkungen der Straftat nicht allzu gravierend waren und sich im Wesentlichen auf wenige Tage beschränkten, ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 150,-- ausreichend und angemessen. In teilweiser Stattgebung der Berufung ist sohin das Ersturteil insoweit abzuändern, als dem Kläger, an den die Ansprüche seiner Schwiegertochter abgetreten wurden, ein weiterer Betrag von EUR 150,-- sA zuzusprechen war.Soweit der Berufungswerber von behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen der Schwiegertochter des Klägers ausgeht, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Berufung ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die erstgerichtlichen Feststellungen lassen den Schluss, dass N***** medizinisch behandlungsbedürftige Folgen der gefährlichen Drohung des Beklagten erlitt, keineswegs zu. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war sie wegen der Drohung des Beklagten derart verängstigt, dass sie sich mit ihren Kindern in die Wohnung zurückzog, die Türe versperrte und ein paar Tage lang schlecht schlief. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung sah N***** nicht. Dass das Erstgericht davon ausging, dass die Beeinträchtigungen der Schwiegertochter des Klägers keinen Krankheitswert erreichten, ergibt sich auch aus den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts, die insoweit allfällige, aus dem Sachverhalt resultierende Unklarheiten beseitigen. Zu prüfen ist daher nur die Frage, ob der Schwiegertochter des Klägers als Opfer einer gefährlichen Drohung ein Schmerzengeldanspruch auch dann zusteht, wenn die Drohung keine medizinisch behandlungsbedürftigen Folgen nach sich zieht. Während die ältere Rechtsprechung keinen Schmerzengeldanspruch für seelische Schmerzen vorsah, die nicht die Folge einer körperlichen Verletzung sind (SZ 47/147, ZVR 1987/23; 9 Ob 36/00 k ua), entwickelte der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem von einer Gesundheitsstörung losgelösten Schmerzengeldanspruch für die durch die Tötung eines nahen Angehörigen verursachten seelischen Schmerzen Grundsätze, die auch im konkreten Fall angewendet werden können. So hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 84/01 v ausführlich und unter Bedachtnahme auf die bisherige Rechtsprechung, die Rechtslage in anderen europäischen Staaten und die Empfehlungen des Europarates zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe des Schadenersatzes bei Körperverletzung und Tötung vom 14.3.1975 klar ausgesprochen, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB geführt hat, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des Schädigers sehr wohl in Betracht kommt. Auch wenn Paragraph 1325, ABGB als Voraussetzung für einen Schmerzengeldanspruch eine Körperverletzung erfordert, besteht nach Ansicht des OGH eine Gesetzeslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Aus Paragraphen 1331,, 1328, 1329 ABGB und Paragraph 213, a ASVG lasse sich der Grundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden - ohne Vorliegen einer Körperverletzung - eines qualifizierten Verschuldens bedarf. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich nach Meinung des Berufungsgerichtes, dass dem Opfer einer gefährlichen Drohung auch dann ein Schmerzengeldanspruch zusteht, wenn die Straftat keine Körperverletzung im engeren Sinn zur Folge hatte. Der Umstand, dass der Beklagte vorsätzlich die Schwiegertochter des Klägers durch seine Drohung in Furcht und Unruhe versetzte, rechtfertigt es, dem Opfer auch dann ein Schmerzengeld zuzusprechen, wenn die Folgen der Vorsatztat keinen Krankheitswert erreichten, sondern „lediglich“ medizinisch nicht behandlungsbedürftige Schlafstörungen und Angstzustände umfassten. Bedenkt man, dass die Auswirkungen der Straftat nicht allzu gravierend waren und sich im Wesentlichen auf wenige Tage beschränkten, ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 150,-- ausreichend und angemessen. In teilweiser Stattgebung der Berufung ist sohin das Ersturteil insoweit abzuändern, als dem Kläger, an den die Ansprüche seiner Schwiegertochter abgetreten wurden, ein weiterer Betrag von EUR 150,-- sA zuzusprechen war.

Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache bedingt auch eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz, auf die der Rekurswerber mit seiner Kostenrüge zu verweisen ist. Da die Ausmittlung des dem Kläger und seiner Schwiegertochter zustehenden Schmerzengeldes vom richterlichen Ermessen abhängig war, steht dem Kläger gemäß § 43 Abs 2 ZPO ein voller Kostenersatz trotz des teilweisen Unterliegens zu. Allerdings sind diese Kosten auf der Basis des ersiegten Betrages zu berechnen. Berücksichtigt man den für die Kostenentscheidung relevanten Streitwert, der vor dem Anerkenntnis EUR 9.350,-- und in der zweiten Prozessphase EUR 4.800,-- betrug, ergibt sich folgendes Bild:Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache bedingt auch eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz, auf die der Rekurswerber mit seiner Kostenrüge zu verweisen ist. Da die Ausmittlung des dem Kläger und seiner Schwiegertochter zustehenden Schmerzengeldes vom richterlichen Ermessen abhängig war, steht dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ein voller Kostenersatz trotz des teilweisen Unterliegens zu. Allerdings sind diese Kosten auf der Basis des ersiegten Betrages zu berechnen. Berücksichtigt man den für die Kostenentscheidung relevanten Streitwert, der vor dem Anerkenntnis EUR 9.350,-- und in der zweiten Prozessphase EUR 4.800,-- betrug, ergibt sich folgendes Bild:

Klage                    EUR   231,20

120 % ES                 EUR   277,44

Mitteilung 15.1.2004     EUR    23,30

60 % ES                  EUR    13,98

Tagsatzung 19.2.2004     EUR   231,20

120 % ES                 EUR   277,44

Tagsatzung 29.4.2004     EUR   138,90

120 % ES                 EUR   166,68

                         EUR 1.360,14

20 % USt                 EUR   272,03

Pauschalgebühr, SV Kosten,

Dolmetschergebühren      EUR    971,--

Zusammen                 EUR 2.603,17.

Nicht zu berücksichtigen war lediglich das vorprozessuale Schreiben vom 21.10.2003, das vom Kläger nicht bescheinigt wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger ist mit lediglich 8 % seines Berufungsinteresses durchgedrungen, sodass er dem Beklagten 84 % seiner tarifmäßig verzeichneten Kosten, das sind brutto EUR 367,20 zu ersetzen hat, während ihm lediglich ein Anspruch auf 8 % der Pauschalgebühr, das sind EUR 8,48 zusteht.Nicht zu berücksichtigen war lediglich das vorprozessuale Schreiben vom 21.10.2003, das vom Kläger nicht bescheinigt wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger ist mit lediglich 8 % seines Berufungsinteresses durchgedrungen, sodass er dem Beklagten 84 % seiner tarifmäßig verzeichneten Kosten, das sind brutto EUR 367,20 zu ersetzen hat, während ihm lediglich ein Anspruch auf 8 % der Pauschalgebühr, das sind EUR 8,48 zusteht.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Landesgericht FeldkirchDie Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE0142 03r02544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2004:00300R00254.04G.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20040831_LG00929_00300R00254_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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