TE OGH 2004/9/1 13R207/04w

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Veröffentlicht am 01.09.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** ***** reg.Gen.m.b.H., 7400 Oberwart, *****, vertreten durch Dr. Günther Bernhart, Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, gegen die verpflichtete Partei M***** E*****, *****, 7423 Neustift an der Lafnitz *****, wegen Euro 62.757,48 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 2.7.2004, GZ 4 E 2112/04 f-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die verpflichtete Partei ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft Grundbuch 34057 Oberwart, EZ *****. Im B-Blatt betreffend ihren Anteil B-LNr 2 ist unter TZ 2561/1988 ein "Nachlegat zugunsten eines der Kinder der M***** E*****" eingetragen, was im Lastenblatt nicht ersichtlich ist. Im Lastenblatt ist zugunsten Dipl.-Ing. M***** M*****, geb. 8.10.1911, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen. Unter Vorlage einer Sterbeurkunde betreffend Dipl.-Ing. M***** M***** beantragte die betreibende Partei am 27.4.2004 die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von Euro 62.757,48 samt Anhang.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2.7.2004 hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen. Dabei stützte es sich darauf, dass nach einhelliger Ansicht die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution die zwangsweise Pfandrechtsbegründung gegen den Vorerben verhindere. Die Liegenschaft könne nur mit Zustimmung der Nacherben belastet werden. Eine Zustimmung müsste bereits im Antrag dem die Exekution bewilligenden Gericht nachgewiesen werden, was nicht geschehen sei. Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die betreibende Partei beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass die beantragte Exekution bewilligt werde. Sie bringt im Rekurs im Wesentlichen vor, dass es sich gegenständlich nicht um eine fideikommissarische Substitution, sondern um eine Auflage handle, weshalb kein Grund vorliege, das Einverleibungsgesuch abzuweisen. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gehört das Nichtvorliegen von bücherlichen Hindernissen. So darf eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung bei einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, bei einer Gütergemeinschaft und bei einer fideikommissarischen Substitution grundsätzlich nicht bewilligt werden (vgl. Angst in Angst, Rz 10 ff zu § 87 EO). Dem Rekurswerber ist insoweit zuzustimmen, dass hier eine fideikommissarische Substitution nicht vorliegt. Eine fideikommissarische Substitution ist die Berufung eines Erben, der nach einem anderen Erben zum Zug kommen soll. Der Erblasser muss aber den Substituten selbst ernennen (vgl. Welser in Rummel I³ Rz 2 zu § 608 und 1 zu 604 ABGB). Für die betreibende Partei ist daraus allerdings nichts gewonnen, weil die vom Eigentümer übernommene Verpflichtung, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, in ihren Wirkungen von der Rechtsprechung ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution behandelt wird (vgl. EvBl 1957/185; Puster, Zwangsversteigerung Rz 163). Sie wirkt, wenn es sich bei den Verbotsberechtigten um einen Personenkreis im Sinne des § 364 c ABGB handelt, zumindest als Veräußerungsverbot gegenüber jedem Dritten (EvBl 1963/225; JBl 1955, 335). Wenn auch nicht jedes Veräußerungsverbot ein Belastungsverbot enthält, so schließt doch ein Veräußerungsverbot in der Regel auch ein Belastungsverbot in sich. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Veräußerungsverbot - wie im gegenständlichen Fall - in Verbindung mit der Anwartschaft eines Dritten steht. Dem Erben steht nur das beschränkte Eigentum mit den Rechten und Pflichten eines Nutznießers zu. Eine Verpfändung der Substanz ohne Zustimmung der Nachlegatare ist ausgeschlossen (EvBl 1955/269). Nach der Rechtsprechung des OGH sind derartige im Grundbuch eingetragene Beschränkungen bei der Erledigung eines Ansuchens um Einverleibung des Eigentumsrechtes oder Pfandrechtes oder Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu beachten, wenn sich der betreibende Gläubiger - wie hier - im schlechteren Rang befindet (Puster, aaO). Mit den von der Rekurswerberin herangezogenen Entscheidungen ist für diese nichts gewonnen. In der Entscheidung EvBl 1961/1 ist ausgesprochen, dass es sich dann um keine fideikommissarische Substitution handelt, wenn es der Erbin überlassen bleibt, welcher konkreten Person sie die Liegenschaft hinterlässt. Das Rekursgericht geht aber ohnedies nicht davon aus, dass hier eine fideikommissarische Substitution anzunehmen ist, sondern lediglich eine rechtliche Konstruktion, die von der Rechtsprechung als gleichzustellendes Bewilligungshindernis betrachtet wird. Das Gleiche trifft auch für die Entscheidung RZ 1988/21 zu. Auch die Entscheidung EvBl 1989/14 steht nicht im Widerspruch zu einer Reihe von Entscheidungen des OGH (vgl. SZ 6/326; SZ 7/375; SZ 9/78; EvBl 1963/225), wonach die in das Grundbuch eingetragene Eigentumsbeschränkung durch die Verpflichtung, das Eigentum von Todes wegen auf eine dritte Person zu übertragen, ein Veräußerungsverbot darstellt, welches, da es mit einer Anwartschaft verbunden ist, ähnlich einer fideikommissarischen Substitution wirkt, und daher (wenn nichts anderes ausdrücklich verfügt wurde) auch das Belastungsverbot enthält. Eine solche Beschränkung des Eigentums der Verpflichteten liegt auch hier vor. Sie gibt ihren Kindern ein, wenn auch nur bedingtes, Anwartschaftsrecht. Diese als Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkende Eigentumsbeschränkung gilt auch gegen Dritte und verhindert die Eintragung eines Pfandrechtes und die exekutive Pfandrechtsbegründung (vgl. SZ 23/251 und 255; SZ 28/186). In der von der Rekurswerberin herangezogenen Entscheidung EvBl 1989/14 wurde bei Vorliegen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest betont, dass dem Vorerben im Zweifel die freie Verfügung über den gesamten Nachlass unter Lebenden eingeräumt wurde. Der OGH hat in diesem Fall bei der Prüfung des § 94 Abs. 1 Z 2 GBG darauf abgestellt, dass es sich aus der Einantwortungsurkunde und der auf dieser beruhenden Grundbuchseintragung ohne Einschränkung ergebe, dass eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest vorliege. Eine nähere Erörterung, ob hier eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest vorliegt und welche Auswirkungen diese auf die beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung hat, kann vorliegendenfalls jedoch dahinstehen, weil zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung von der betreibenden Partei nicht nachgewiesen wurde, dass es sich hier um eine fideikommissarische Substitution (oder ein vergleichbares Institut) auf den Überrest handelt. Bei Vorliegen eines bücherlichen Bewilligungshindernisses muss aber schon die betreibende Partei im Exekutionsantrag die Urkunde anführen, aus der sich ergibt, dass die Exekutionsbewilligung dessen ungeachtet zulässig ist. Die Nichtanführung dieser Urkunden ist ein der Verbesserung nicht zugänglicher Mangel (vgl. JBl 1989/126). Das Erstgericht war etwa nicht gehalten, sich die Einantwortungsurkunde oder den Verlassenschaftsakt von Amts wegen beizuschaffen.Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gehört das Nichtvorliegen von bücherlichen Hindernissen. So darf eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung bei einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, bei einer Gütergemeinschaft und bei einer fideikommissarischen Substitution grundsätzlich nicht bewilligt werden vergleiche Angst in Angst, Rz 10 ff zu Paragraph 87, EO). Dem Rekurswerber ist insoweit zuzustimmen, dass hier eine fideikommissarische Substitution nicht vorliegt. Eine fideikommissarische Substitution ist die Berufung eines Erben, der nach einem anderen Erben zum Zug kommen soll. Der Erblasser muss aber den Substituten selbst ernennen vergleiche Welser in Rummel I³ Rz 2 zu Paragraph 608 und 1 zu 604 ABGB). Für die betreibende Partei ist daraus allerdings nichts gewonnen, weil die vom Eigentümer übernommene Verpflichtung, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, in ihren Wirkungen von der Rechtsprechung ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution behandelt wird vergleiche EvBl 1957/185; Puster, Zwangsversteigerung Rz 163). Sie wirkt, wenn es sich bei den Verbotsberechtigten um einen Personenkreis im Sinne des Paragraph 364, c ABGB handelt, zumindest als Veräußerungsverbot gegenüber jedem Dritten (EvBl 1963/225; JBl 1955, 335). Wenn auch nicht jedes Veräußerungsverbot ein Belastungsverbot enthält, so schließt doch ein Veräußerungsverbot in der Regel auch ein Belastungsverbot in sich. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Veräußerungsverbot - wie im gegenständlichen Fall - in Verbindung mit der Anwartschaft eines Dritten steht. Dem Erben steht nur das beschränkte Eigentum mit den Rechten und Pflichten eines Nutznießers zu. Eine Verpfändung der Substanz ohne Zustimmung der Nachlegatare ist ausgeschlossen (EvBl 1955/269). Nach der Rechtsprechung des OGH sind derartige im Grundbuch eingetragene Beschränkungen bei der Erledigung eines Ansuchens um Einverleibung des Eigentumsrechtes oder Pfandrechtes oder Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu beachten, wenn sich der betreibende Gläubiger - wie hier - im schlechteren Rang befindet (Puster, aaO). Mit den von der Rekurswerberin herangezogenen Entscheidungen ist für diese nichts gewonnen. In der Entscheidung EvBl 1961/1 ist ausgesprochen, dass es sich dann um keine fideikommissarische Substitution handelt, wenn es der Erbin überlassen bleibt, welcher konkreten Person sie die Liegenschaft hinterlässt. Das Rekursgericht geht aber ohnedies nicht davon aus, dass hier eine fideikommissarische Substitution anzunehmen ist, sondern lediglich eine rechtliche Konstruktion, die von der Rechtsprechung als gleichzustellendes Bewilligungshindernis betrachtet wird. Das Gleiche trifft auch für die Entscheidung RZ 1988/21 zu. Auch die Entscheidung EvBl 1989/14 steht nicht im Widerspruch zu einer Reihe von Entscheidungen des OGH vergleiche SZ 6/326; SZ 7/375; SZ 9/78; EvBl 1963/225), wonach die in das Grundbuch eingetragene Eigentumsbeschränkung durch die Verpflichtung, das Eigentum von Todes wegen auf eine dritte Person zu übertragen, ein Veräußerungsverbot darstellt, welches, da es mit einer Anwartschaft verbunden ist, ähnlich einer fideikommissarischen Substitution wirkt, und daher (wenn nichts anderes ausdrücklich verfügt wurde) auch das Belastungsverbot enthält. Eine solche Beschränkung des Eigentums der Verpflichteten liegt auch hier vor. Sie gibt ihren Kindern ein, wenn auch nur bedingtes, Anwartschaftsrecht. Diese als Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkende Eigentumsbeschränkung gilt auch gegen Dritte und verhindert die Eintragung eines Pfandrechtes und die exekutive Pfandrechtsbegründung vergleiche SZ 23/251 und 255; SZ 28/186). In der von der Rekurswerberin herangezogenen Entscheidung EvBl 1989/14 wurde bei Vorliegen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest betont, dass dem Vorerben im Zweifel die freie Verfügung über den gesamten Nachlass unter Lebenden eingeräumt wurde. Der OGH hat in diesem Fall bei der Prüfung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG darauf abgestellt, dass es sich aus der Einantwortungsurkunde und der auf dieser beruhenden Grundbuchseintragung ohne Einschränkung ergebe, dass eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest vorliege. Eine nähere Erörterung, ob hier eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest vorliegt und welche Auswirkungen diese auf die beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung hat, kann vorliegendenfalls jedoch dahinstehen, weil zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung von der betreibenden Partei nicht nachgewiesen wurde, dass es sich hier um eine fideikommissarische Substitution (oder ein vergleichbares Institut) auf den Überrest handelt. Bei Vorliegen eines bücherlichen Bewilligungshindernisses muss aber schon die betreibende Partei im Exekutionsantrag die Urkunde anführen, aus der sich ergibt, dass die Exekutionsbewilligung dessen ungeachtet zulässig ist. Die Nichtanführung dieser Urkunden ist ein der Verbesserung nicht zugänglicher Mangel vergleiche JBl 1989/126). Das Erstgericht war etwa nicht gehalten, sich die Einantwortungsurkunde oder den Verlassenschaftsakt von Amts wegen beizuschaffen.

Dem Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 74, 78 EO iVm §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 74,, 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 78 EO, 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO. Landesgericht EisenstadtDer Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 78, EO, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00042 13R207.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00207.04W.0901.000

Dokumentnummer

JJT_20040901_LG00309_01300R00207_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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