Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Kuras, und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der Maria Isabella B*****, wegen Nachtragsabhandlung, über den außerordentliche Revisionsrekurs der eingeantworteten Erben 1.) Irmgard M*****, und
2.) Helmut B*****, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Mai 2004, GZ 2 R 165/04m-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die verfahrensgegenständliche Vorsäßhütte sei als Superädifikat zu werten und daher nicht in die Verlassenschaft der M. I. B***** einzubeziehen, mit der einschlägigen Judikatur vereinbar ist, kann mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben. Auszugehen ist nämlich davon, dass eine Nachtragsabhandlung nur durchzuführen ist, wenn der Antragsteller bescheinigt, dass der strittige Gegenstand zum Nachlassvermögen gehört (RIS-Justiz RS0008416). Die Antragsteller berufen sich dazu auf ein spezielles "Hüttenrecht" der Erblasserin, das darin bestehen soll, dass mit ihren ideellen Anteilen an der (zahlreiche Grundstücke umfassenden) Liegenschaft EZ 91002 GB Au "die einer Servitut gleichkommende Alleinnutzung der (bebauten) Grundparzelle 431 zum Zwecke der Errichtung der Vorsäßhütte und deren ausschließlicher Verwaltung und Verwendung" verbunden gewesen sei. Eine konkrete Bescheinigung hiefür fehlt. Da Fragen der materiellrechtlichen Zuordnung von Gegenständen im Verlassenschaftsverfahren nicht gelöst werden können, entspricht die Entscheidung des RekG zumindest im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. wer Erbe der strittigen Vorsäßhütte ist, ist im streitigen Rechtsweg zu klären.Ob die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die verfahrensgegenständliche Vorsäßhütte sei als Superädifikat zu werten und daher nicht in die Verlassenschaft der M. römisch eins. B***** einzubeziehen, mit der einschlägigen Judikatur vereinbar ist, kann mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben. Auszugehen ist nämlich davon, dass eine Nachtragsabhandlung nur durchzuführen ist, wenn der Antragsteller bescheinigt, dass der strittige Gegenstand zum Nachlassvermögen gehört (RIS-Justiz RS0008416). Die Antragsteller berufen sich dazu auf ein spezielles "Hüttenrecht" der Erblasserin, das darin bestehen soll, dass mit ihren ideellen Anteilen an der (zahlreiche Grundstücke umfassenden) Liegenschaft EZ 91002 GB Au "die einer Servitut gleichkommende Alleinnutzung der (bebauten) Grundparzelle 431 zum Zwecke der Errichtung der Vorsäßhütte und deren ausschließlicher Verwaltung und Verwendung" verbunden gewesen sei. Eine konkrete Bescheinigung hiefür fehlt. Da Fragen der materiellrechtlichen Zuordnung von Gegenständen im Verlassenschaftsverfahren nicht gelöst werden können, entspricht die Entscheidung des RekG zumindest im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. wer Erbe der strittigen Vorsäßhütte ist, ist im streitigen Rechtsweg zu klären.
Anmerkung
E74546 5Ob171.04iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00171.04I.0904.000Dokumentnummer
JJT_20040904_OGH0002_0050OB00171_04I0000_000