Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragstellerinnen 1.) Melanie F*****, und 2.) Nadia B*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Woschnak, öffentlicher Notar in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 2004, GZ 45 R 179/04p-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung der von den Antragstellerinnen beantragten pflegschaftsgerichtlichen Bewilligung der (Erwachsenen-)Adoption der 1977 geborenen ägyptischen Wahltochter durch die 1943 geborene österreichische Wahlmutter, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung der von den Antragstellerinnen beantragten pflegschaftsgerichtlichen Bewilligung der (Erwachsenen-)Adoption der 1977 geborenen ägyptischen Wahltochter durch die 1943 geborene österreichische Wahlmutter, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von den beiden Antragstellerinnen dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wäre nach § 14 Abs 1 AußStrG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhinge, der zur Wahrung der Rechseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder eine solche fehlte oder uneinheitlich wäre. Die Revisionsrekurswerberinnen machen in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob es ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des § 180a Abs 1 ABGB darstelle, wenn das Wahlkind an einer schweren Krankheit (im vorliegenden Fall an einer Herzkrankheit) leide und in Österreich dafür die bessere gesundheitliche Versorgung gegeben sei.Der von den beiden Antragstellerinnen dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wäre nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhinge, der zur Wahrung der Rechseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder eine solche fehlte oder uneinheitlich wäre. Die Revisionsrekurswerberinnen machen in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob es ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB darstelle, wenn das Wahlkind an einer schweren Krankheit (im vorliegenden Fall an einer Herzkrankheit) leide und in Österreich dafür die bessere gesundheitliche Versorgung gegeben sei.
Einen tauglichen Grund für die Zulassung ihres Revisionsrekurses vermögen die Antragstellerinnen damit aber nicht aufzuzeigen, zumal diese Frage im vorliegenden Fall gar nicht beantwortet werden muss:
Nach stRsp besteht auch bei der Erwachsenenadoption für die Bewilligung die von den Vorinstanzen übereinstimmend hier verneinte Voraussetzung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Wenngleich dies unter Erwachsenen nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand auch nicht völlig übergangen werden (RIS-Justiz RS0048766). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die vom Gesetz grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer Eltern-Kind-Beziehung jedenfalls erforderlich ist (7 Ob 102/02d; 10 Ob 306/02a; 8 Ob 134/03v; vgl auch Stabentheiner in Rummel3 Rz 1 zu § 180a ABGB und Schwimann in Schwimann I2 Rz 2 zu § 180a ABGB). Das Vorliegen dieses Erfordernisses hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und stellte zufolge dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dar, wenn dem Rekursgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies trifft hier - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberinnen - keineswegs zu:Nach stRsp besteht auch bei der Erwachsenenadoption für die Bewilligung die von den Vorinstanzen übereinstimmend hier verneinte Voraussetzung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Wenngleich dies unter Erwachsenen nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand auch nicht völlig übergangen werden (RIS-Justiz RS0048766). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die vom Gesetz grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer Eltern-Kind-Beziehung jedenfalls erforderlich ist (7 Ob 102/02d; 10 Ob 306/02a; 8 Ob 134/03v; vergleiche auch Stabentheiner in Rummel3 Rz 1 zu Paragraph 180 a, ABGB und Schwimann in Schwimann I2 Rz 2 zu Paragraph 180 a, ABGB). Das Vorliegen dieses Erfordernisses hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und stellte zufolge dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar, wenn dem Rekursgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies trifft hier - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberinnen - keineswegs zu:
Die Wahlmutter, die drei großjährige Söhne hat, lernte die in Ägypten lebende Wahltochter 1998 anlässlich eines Besuches bei deren Bruder in Wien kennen und konnte ihr eine kostenlose Herzoperation vermitteln. Danach kehrte die Wahltochter wieder nach Ägypten zurück, wo sie gemeinsam mit weiteren Geschwistern ihre schwer kranke leibliche Mutter pflegt, bei der sie auch lebt. Mit der Wahlmutter hielt sie brieflichen Kontakt. In den Jahren 1999, 2001 und 2003 kam die Wahltochter jeweils für drei Monate wieder nach Österreich, um sich medizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Sie lebte dabei wieder bei ihrem Bruder, der sie auch finanziell unterstützte. Während der Aufenthalte in Österreich bestand auch Kontakt zur Wahlmutter, die aber ebensowenig der arabischen Sprache mächtig ist, wie die Wahltochter der deutschen. Die Wahltochter möchte in Österreich als Kindergärtnerin arbeiten. Die Adoption wurde von der Wahlmutter, die sich um die Wahltochter kümmern möchte, initiiert, um dieser einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen.
Davon, dass den Vorinstanzen unter diesen Umständen dadurch, dass sie ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Antragstellern verneint haben, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, kann keine Rede sein. Mangels der Voraussetzung einer Mutter-Kind-Beziehung zwischen den Antragstellern stellt sich aber die Frage, ob das weitere für eine Erwachsenenadoption notwendige Erfordernis eines "gerechtfertigten Anliegens" gegeben ist, gar nicht mehr und muss das demnach unzulässige außerordentliche Rechtmittel der Antragsteller deshalb zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Davon, dass den Vorinstanzen unter diesen Umständen dadurch, dass sie ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Antragstellern verneint haben, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, kann keine Rede sein. Mangels der Voraussetzung einer Mutter-Kind-Beziehung zwischen den Antragstellern stellt sich aber die Frage, ob das weitere für eine Erwachsenenadoption notwendige Erfordernis eines "gerechtfertigten Anliegens" gegeben ist, gar nicht mehr und muss das demnach unzulässige außerordentliche Rechtmittel der Antragsteller deshalb zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E74536 7Ob183.04vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00183.04V.0908.000Dokumentnummer
JJT_20040908_OGH0002_0070OB00183_04V0000_000