TE Vfgh Beschluss 2002/11/25 G331/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller stellte einen "Individualantrag", mit dem er begehrte "die Verfassungsbestimmungen hinsichtlich Einhaltung von GOG und insbesondere der MRK und der UN-Resolution des Kindes im Pflegschaftsverfahren zu konkretisieren", "konform mit den EuGH Bestimmungen zu gehen" sowie "dem Nationalrat und Bundesrat zu berichten".

Der Antragsteller führte aus, er sähe eine klare Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, "weil alle Pflegschaftsgerichte konsistent und permanent die Bestimmungen der MRK trotz deren Verfassungsrang mißachten, dies wegen fehlender klarer und taxativer Konkretisierung in der Verfassung im sogenannten Ermessen der Richter."

2. Weder Art140 B-VG noch eine andere Vorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, den Anliegen des Einschreiters nachzugehen.

Der Antrag ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G331.2002

Dokumentnummer

JFT_09978875_02G00331_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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