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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller stellte einen "Individualantrag", mit dem er begehrte "die Verfassungsbestimmungen hinsichtlich Einhaltung von GOG und insbesondere der MRK und der UN-Resolution des Kindes im Pflegschaftsverfahren zu konkretisieren", "konform mit den EuGH Bestimmungen zu gehen" sowie "dem Nationalrat und Bundesrat zu berichten".
Der Antragsteller führte aus, er sähe eine klare Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, "weil alle Pflegschaftsgerichte konsistent und permanent die Bestimmungen der MRK trotz deren Verfassungsrang mißachten, dies wegen fehlender klarer und taxativer Konkretisierung in der Verfassung im sogenannten Ermessen der Richter."
2. Weder Art140 B-VG noch eine andere Vorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, den Anliegen des Einschreiters nachzugehen.
Der Antrag ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G331.2002Dokumentnummer
JFT_09978875_02G00331_00