Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 38.713,12 sA (Revisionsinteresse EUR 15.965,21 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2004, GZ 2 R 55/04d-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist nur mehr die von beiden Vorinstanzen aufgrund Art 7 Punkt 2.1 AHVB 1993 bejahte Leistungsfreiheit der beklagten Partei. Danach besteht Ausschluss vom Versicherungsschutz im Falle einer (ausdrücklich als Vorsatz gleichgehaltenen) "Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (zB im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise)." Diese Beurteilung ist naturgemäß stets einzelfallbezogen und maßgeblich von der Kasuistik des zu beurteilenden konkreten singulären Falles bestimmt. Hiezu steht nun (zusammengefasst) fest, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bereits längst vor dem gegenständlichen Schadensfall im September 2000 bekannt und bewusst war, dass das Dach des vermieteten Objektes zur Gänze saniert werden müsste und er dazu auch gegenüber seinem Mieter vertraglich verpflichtet wäre, trotzdem unterließ er entsprechende Handlungen (geeignete Reparaturmaßnahmen zur Schadensvorbeugung). Bei weniger auffälligen bzw unerheblichen Wassereintritten blieb er überhaupt untätig, nur bei auffälligeren Schäden ordnete er Reparaturen an und auch diese blieben (aus Kostenersparnisgründen) bloß provisorisch, weil es der Klägerin daran gelegen war, die Komplettsanierung des Daches so lange wie möglich hinauszuzögern. Die Folge war eine ständige Durchfeuchtung des Mauerwerks, des Fußbodens, diverser Maschinen uam. Eine endgültige Sanierung erfolgte erst nach dem Schadensfall, nämlich im Sommer 2001. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin selbst in ihrem Klageschriftsatz zugestanden hat, trotz sofortiger Meldung des Wasserschadens (durch den Mieter) "keine geeigneten Schritte zur Sanierung bzw zum sofortigen Abwasserablauf gesetzt" zu haben. Dies betrifft zwar den Zeitraum nach dem verfahrensgegenständlichen Schadensfall, wirft jedoch ein bezeichnendes Licht auf ihre diesbezügliche Handlungsmoral insgesamt.Strittig ist nur mehr die von beiden Vorinstanzen aufgrund Artikel 7, Punkt 2.1 AHVB 1993 bejahte Leistungsfreiheit der beklagten Partei. Danach besteht Ausschluss vom Versicherungsschutz im Falle einer (ausdrücklich als Vorsatz gleichgehaltenen) "Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (zB im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise)." Diese Beurteilung ist naturgemäß stets einzelfallbezogen und maßgeblich von der Kasuistik des zu beurteilenden konkreten singulären Falles bestimmt. Hiezu steht nun (zusammengefasst) fest, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bereits längst vor dem gegenständlichen Schadensfall im September 2000 bekannt und bewusst war, dass das Dach des vermieteten Objektes zur Gänze saniert werden müsste und er dazu auch gegenüber seinem Mieter vertraglich verpflichtet wäre, trotzdem unterließ er entsprechende Handlungen (geeignete Reparaturmaßnahmen zur Schadensvorbeugung). Bei weniger auffälligen bzw unerheblichen Wassereintritten blieb er überhaupt untätig, nur bei auffälligeren Schäden ordnete er Reparaturen an und auch diese blieben (aus Kostenersparnisgründen) bloß provisorisch, weil es der Klägerin daran gelegen war, die Komplettsanierung des Daches so lange wie möglich hinauszuzögern. Die Folge war eine ständige Durchfeuchtung des Mauerwerks, des Fußbodens, diverser Maschinen uam. Eine endgültige Sanierung erfolgte erst nach dem Schadensfall, nämlich im Sommer 2001. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin selbst in ihrem Klageschriftsatz zugestanden hat, trotz sofortiger Meldung des Wasserschadens (durch den Mieter) "keine geeigneten Schritte zur Sanierung bzw zum sofortigen Abwasserablauf gesetzt" zu haben. Dies betrifft zwar den Zeitraum nach dem verfahrensgegenständlichen Schadensfall, wirft jedoch ein bezeichnendes Licht auf ihre diesbezügliche Handlungsmoral insgesamt.
Ausgehend von dieser für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungslage ist die Behauptung der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel, der beklagte Versicherer wäre bezüglich seiner eingewendeten Leistungsfreiheit der Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, geradezu unverständlich. Nach der Rechtsprechung reicht für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus, dass ein Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens zwar nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, jedoch trotzdem bewusst gegen Handlungs- bzw Unterlassungspflichten zuwider handelt, und ihm dieses Zuwiderhandeln als Vorsatz anzulasten ist (RIS-Justiz RS0081721). Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit (hier: der aus Kostenersparnisgründen immer nur provisorisch erfolgten Teilsanierungen) wird dem Vorsatz gleichgehalten (so auch die einleitend wiedergegebene Risikoausschlussbestimmung des Art 7 AHVB [RIS-Justiz RS0081678]; weiters RIS-Justiz RS0081692; 7 Ob 23/93). Dass die feststehenden (jahrelangen) Säumnisse und Verhaltensweisen des der Klägerin zuzurechnenden Geschäftsführers den nunmehr zur Deckung geforderten Schadenseintritt jedenfalls "mit Wahrscheinlichkeit" erwarten ließen, liegt auf der Hand. Der Hinweis auf die Kommentierung von Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VersVG27 zu § 4 AHB in der Revision führt schon wegen der in Deutschland abweichenden Bedingungslage zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.Ausgehend von dieser für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungslage ist die Behauptung der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel, der beklagte Versicherer wäre bezüglich seiner eingewendeten Leistungsfreiheit der Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, geradezu unverständlich. Nach der Rechtsprechung reicht für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus, dass ein Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens zwar nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, jedoch trotzdem bewusst gegen Handlungs- bzw Unterlassungspflichten zuwider handelt, und ihm dieses Zuwiderhandeln als Vorsatz anzulasten ist (RIS-Justiz RS0081721). Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit (hier: der aus Kostenersparnisgründen immer nur provisorisch erfolgten Teilsanierungen) wird dem Vorsatz gleichgehalten (so auch die einleitend wiedergegebene Risikoausschlussbestimmung des Artikel 7, AHVB [RIS-Justiz RS0081678]; weiters RIS-Justiz RS0081692; 7 Ob 23/93). Dass die feststehenden (jahrelangen) Säumnisse und Verhaltensweisen des der Klägerin zuzurechnenden Geschäftsführers den nunmehr zur Deckung geforderten Schadenseintritt jedenfalls "mit Wahrscheinlichkeit" erwarten ließen, liegt auf der Hand. Der Hinweis auf die Kommentierung von Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VersVG27 zu Paragraph 4, AHB in der Revision führt schon wegen der in Deutschland abweichenden Bedingungslage zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das sich ausführlich mit allen diesen Rechtsfragen befasst hat, steht damit mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang; eine iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt. Vielmehr ist diese als Versuch zu werten, die wiedergegebenen und ihr anzulastenden Säumnisse in einem beschönigenden Lichte zur Darstellung zu bringen, was jedoch nach dem Vorgesagten scheitern muss.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das sich ausführlich mit allen diesen Rechtsfragen befasst hat, steht damit mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang; eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt. Vielmehr ist diese als Versuch zu werten, die wiedergegebenen und ihr anzulastenden Säumnisse in einem beschönigenden Lichte zur Darstellung zu bringen, was jedoch nach dem Vorgesagten scheitern muss.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist demgemäß nach den aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen zurückzuweisen.
Textnummer
E74423European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00204.04G.0908.000Im RIS seit
08.10.2004Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012