Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vincenz P*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Johannes P*****, vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien, wegen Mitteilung eines Verzeichnisses der zur Erbschaft nach Karl-Egon Fürstenberg (A 119/73 BG Weitra nunmehr BG Gmünd) gehörenden Gegenstände (Streitwert EUR 36.340,--), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2004, GZ 13 R 200/03g-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber bemängelt zunächst, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Bezeichnung "standesgemäß" im Testament des Erblassers Karl-Egon F***** als "adelig" interpretiert habe. Die betreffenden Ausführungen sind allerdings insofern nicht recht verständlich, als der Revisionswerber schließlich selbst die Meinung vertritt, der Erblasser habe zweifellos unter "standesgemäß" "ehemals adeligen Familien angehörend" verstanden.
Daran anknüpfend wird vom Revisionswerber die Ansicht vertreten, es stelle eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar, ob es gegen die guten Sitten und/oder das Gleichbehandlungsgebot verstoße, wenn die Einsetzung eines Nacherben davon abhängig gemacht werde, dass dieser einer "standesgemäßen" Ehe entstamme; weiters ob diese Frage verschieden zu beantworten sei, je nachdem ob die letztwillige Verfügung aus der Zeit vor oder nach dem Adelsgesetz von 1918 stamme.Daran anknüpfend wird vom Revisionswerber die Ansicht vertreten, es stelle eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage dar, ob es gegen die guten Sitten und/oder das Gleichbehandlungsgebot verstoße, wenn die Einsetzung eines Nacherben davon abhängig gemacht werde, dass dieser einer "standesgemäßen" Ehe entstamme; weiters ob diese Frage verschieden zu beantworten sei, je nachdem ob die letztwillige Verfügung aus der Zeit vor oder nach dem Adelsgesetz von 1918 stamme.
Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt:Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt:
Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Revisionsgerichtes, eine vom Erblasser vorgenommene Differenzierung in adelige und nicht adelige Abstammung bzw der Ausschluss nicht adeliger Personen als Nacherben sei unbeachtlich, weil sie bzw er gegen Art 7 Abs 1 B-VG verstoße, also grundrechtswidrig sei, wobei Grundrechte durch ihre mittelbare Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten seien (RIS-Justiz RS0110237 und RS0038552), kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 8/251 ausgesprochen, dass die einem Legatar gestellte Bedingung, im Falle der Verehelichung den Gatten nur aus einer bestimmten Kategorie von Personen (Konfession, Nation, Stand ua) zu wählen, weil gegen die guten Sitten verstoßend, als nicht beigesetzt anzusehen sei (vgl RIS-Justiz RS0015345).Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Revisionsgerichtes, eine vom Erblasser vorgenommene Differenzierung in adelige und nicht adelige Abstammung bzw der Ausschluss nicht adeliger Personen als Nacherben sei unbeachtlich, weil sie bzw er gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG verstoße, also grundrechtswidrig sei, wobei Grundrechte durch ihre mittelbare Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten seien (RIS-Justiz RS0110237 und RS0038552), kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 8/251 ausgesprochen, dass die einem Legatar gestellte Bedingung, im Falle der Verehelichung den Gatten nur aus einer bestimmten Kategorie von Personen (Konfession, Nation, Stand ua) zu wählen, weil gegen die guten Sitten verstoßend, als nicht beigesetzt anzusehen sei vergleiche RIS-Justiz RS0015345).
Da sich die Zulassungsbeschwerde und auch die gesamte Rechtsrüge des Beklagten auf diesen Punkt beschränkt und daher auch sonst von ihm eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO weder aufgezeigt, noch - was genügen würde (vgl 6 Ob 527, 528/92; 1 Ob 2349/96i; 7 Ob 78/00x; 7 Ob 260/03s ua) - auch nur aufgeworfen wird, ist das Rechtsmittels mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, zumal auch der vom Revisionswerber noch geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gegeben ist. Der Revisionswerber bemängelt nämlich, dass sich das Erstgericht über sein Beweisanbot hinweggesetzt und den Zeugen Elmar Richard P***** und den Beklagten nicht befragt habe. Da er diesen angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung allerdings nicht geltend gemacht hat, durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Da sohin ein Verfahrensmangel zweiter Instanz nicht vorliegt, kann ein Mangel erster Instanz nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN, uva).Da sich die Zulassungsbeschwerde und auch die gesamte Rechtsrüge des Beklagten auf diesen Punkt beschränkt und daher auch sonst von ihm eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO weder aufgezeigt, noch - was genügen würde vergleiche 6 Ob 527, 528/92; 1 Ob 2349/96i; 7 Ob 78/00x; 7 Ob 260/03s ua) - auch nur aufgeworfen wird, ist das Rechtsmittels mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, zumal auch der vom Revisionswerber noch geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gegeben ist. Der Revisionswerber bemängelt nämlich, dass sich das Erstgericht über sein Beweisanbot hinweggesetzt und den Zeugen Elmar Richard P***** und den Beklagten nicht befragt habe. Da er diesen angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung allerdings nicht geltend gemacht hat, durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Da sohin ein Verfahrensmangel zweiter Instanz nicht vorliegt, kann ein Mangel erster Instanz nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN, uva).
Textnummer
E74540European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00193.04I.0908.000Im RIS seit
08.10.2004Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020