TE OGH 2004/9/8 7Ob195/04h

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf und Marwin Gschöpf, Rechtsanwälte in Velden, gegen die beklagte Partei Andrea M*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 5.763,50 sA und Feststellung (im Revisionsverfahren EUR 4.358,94 sA und Feststellung), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. April 2004, GZ 2 R 121/04s-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 11. Februar 2004, GZ 3 C 599/02m-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 399,74 (hierin enthalten EUR 66,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Dem Verfahren liegt ein Schiunfall zwischen den Streitteilen am 4. 3. 2002 im Arlberggebiet zugrunde, bei dem beide verletzt wurden. Während das Erstgericht, vom Alleinverschulden der beklagten Partei ausgehend, dem klägerischen Leistungs- (unter, wenngleich nicht spruchmäßig formulierter, jedoch mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsener Abweisung eines Mehrbegehrens) sowie dem Feststellungsbegehren stattgab, wies das Berufungsgericht das gesamte Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht, das zunächst ausgesprochen hatte, dass die ordentliche Revision (zufolge Beachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Einzelfallcharakters der Entscheidung) nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über gemäß § 508 ZPO gestellten Antrag des Klägers dahin ab, dass die Revision doch zulässig sei, weil die Frage, ob die Beurteilung, welcher Sicherheitsabstand angemessen (im Sinne des § 9 POE) sei, in den Tatsachen- oder Rechtsbereich gehöre, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus gehe.Dem Verfahren liegt ein Schiunfall zwischen den Streitteilen am 4. 3. 2002 im Arlberggebiet zugrunde, bei dem beide verletzt wurden. Während das Erstgericht, vom Alleinverschulden der beklagten Partei ausgehend, dem klägerischen Leistungs- (unter, wenngleich nicht spruchmäßig formulierter, jedoch mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsener Abweisung eines Mehrbegehrens) sowie dem Feststellungsbegehren stattgab, wies das Berufungsgericht das gesamte Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht, das zunächst ausgesprochen hatte, dass die ordentliche Revision (zufolge Beachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Einzelfallcharakters der Entscheidung) nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über gemäß Paragraph 508, ZPO gestellten Antrag des Klägers dahin ab, dass die Revision doch zulässig sei, weil die Frage, ob die Beurteilung, welcher Sicherheitsabstand angemessen (im Sinne des Paragraph 9, POE) sei, in den Tatsachen- oder Rechtsbereich gehöre, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus gehe.

Der Oberste Gerichtshof ist an diesen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Wie er bereits in der (ebenfalls eine Revision zurückweisenden) Entscheidung 9 Ob 60/01s ausführte, müssen - bevor Überlegungen zur Anwendung einzelner Pistenregeln und Fragen der Beweislast zu lösen sind - zunächst der Unfallhergang und die kausalen Verhaltungsweisen der beteiligten Schifahrer feststehen; erst dann ist eine Beurteilung der Rechtswidrigkeit, des Verschuldens und der Schadenstragung möglich. (Nur) diese Beurteilung ist (nicht revisible) Tat- und nicht Rechtsfrage, wobei die Beweispflicht sowohl für den Kausalzusammenhang als auch die Rechtswidrigkeit den daraus ein haftungsbegründendes Verschulden ableitenden Kläger trifft (nochmals 9 Ob 60/01s mwN; RIS-Justiz RS0037797). Danach ist aber für den vom Revisionswerber der Beklagten im Rechtsmittel gemachten Vorwurf eines Verstoßes gegen die FIS-Regeln 1, 2 und 4 - abgedruckt ua in Gschöpf, Haftung bei Verstoß gegen Sportregeln, Schwerpunkt Skirecht, 205 - schon deshalb kein Platz, weil er (so wie im Falle der zitierten Entscheidung des 9. Senates) völlig übergeht, dass er selbst nach der FIS-Regel 5 gehalten gewesen wäre, nach seinem Stopp zwei bis drei Meter vom rechten (talwärts gesehenen) Pistenrand entfernt sich erst dann links schwingend und abbiegend in die Fahrspur der Beklagten hineinzubewegen, nachdem er sich zuvor nach oben vergewissert hätte, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun konnte; dann hätte er nämlich (feststellungskonform) bei entsprechender Beobachtung die sich bereits von oben in Schussfahrt mit immerhin ca 40 bis 60 km/h nähernde Beklagte sehen können, weil sie bereits in seinem Sichtbereich war. Trotzdem begann der Kläger sein Einfahrmanöver (Wegstrecke 7 bis 13 m bzw 2 bis 4 Sekunden) ohne dass der Beklagten ihrerseits ein (rechnerischer) Reaktionsverzug vorzuwerfen ist, wobei sie jedenfalls mit einem Abstand von drei Meter an ihm (gefahrlos) vorbeigekommen wäre, hätte er nicht trotzdem zum die Kollision auslösenden Linksschwung angesetzt.Der Oberste Gerichtshof ist an diesen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Wie er bereits in der (ebenfalls eine Revision zurückweisenden) Entscheidung 9 Ob 60/01s ausführte, müssen - bevor Überlegungen zur Anwendung einzelner Pistenregeln und Fragen der Beweislast zu lösen sind - zunächst der Unfallhergang und die kausalen Verhaltungsweisen der beteiligten Schifahrer feststehen; erst dann ist eine Beurteilung der Rechtswidrigkeit, des Verschuldens und der Schadenstragung möglich. (Nur) diese Beurteilung ist (nicht revisible) Tat- und nicht Rechtsfrage, wobei die Beweispflicht sowohl für den Kausalzusammenhang als auch die Rechtswidrigkeit den daraus ein haftungsbegründendes Verschulden ableitenden Kläger trifft (nochmals 9 Ob 60/01s mwN; RIS-Justiz RS0037797). Danach ist aber für den vom Revisionswerber der Beklagten im Rechtsmittel gemachten Vorwurf eines Verstoßes gegen die FIS-Regeln 1, 2 und 4 - abgedruckt ua in Gschöpf, Haftung bei Verstoß gegen Sportregeln, Schwerpunkt Skirecht, 205 - schon deshalb kein Platz, weil er (so wie im Falle der zitierten Entscheidung des 9. Senates) völlig übergeht, dass er selbst nach der FIS-Regel 5 gehalten gewesen wäre, nach seinem Stopp zwei bis drei Meter vom rechten (talwärts gesehenen) Pistenrand entfernt sich erst dann links schwingend und abbiegend in die Fahrspur der Beklagten hineinzubewegen, nachdem er sich zuvor nach oben vergewissert hätte, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun konnte; dann hätte er nämlich (feststellungskonform) bei entsprechender Beobachtung die sich bereits von oben in Schussfahrt mit immerhin ca 40 bis 60 km/h nähernde Beklagte sehen können, weil sie bereits in seinem Sichtbereich war. Trotzdem begann der Kläger sein Einfahrmanöver (Wegstrecke 7 bis 13 m bzw 2 bis 4 Sekunden) ohne dass der Beklagten ihrerseits ein (rechnerischer) Reaktionsverzug vorzuwerfen ist, wobei sie jedenfalls mit einem Abstand von drei Meter an ihm (gefahrlos) vorbeigekommen wäre, hätte er nicht trotzdem zum die Kollision auslösenden Linksschwung angesetzt.

Unter diesen Prämissen bedarf es aber dann auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der in der Revision als Verfahrensmangel gerügten Vorgangsweise, wonach das Berufungsgericht diese abstandsmäßige Feststellung des Erstgerichtes "abgeändert" habe, kann doch davon schon deshalb keine Rede sein, weil sich die diesbezügliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes (S 7 unter seiner Einscheidung = AS 209) tatsächlich als bloße Subtraktion der entsprechenden Meterwerte aus S 7 des erstinstanzlichen Urteils (AS 171) darstellt. Der einzige dem Berufungsgericht hiebei unterlaufene "Fehler" bestand hiebei darin, die Beklagte zweimal unrichtig als "Klägerin" bezeichnet zu haben, was jedoch aus dem Satz- und Sinnzusammenhang klar hervorgeht und sich daher auch nicht (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) entscheidungsrelevant zu Lasten des Revisionswerbers auswirkt. Die Anwendung österreichischen Rechts auf den vorliegenden Streitfall bildete weder vor den Unterinstanzen noch vor dem Obersten Gerichtshof einen Streitpunkt (ZfRV 1996, 161; 7 Ob 148/04w mwN).

Damit ist aber die das Klagebegehren abweisliche Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend und weder in verfahrensmäßiger noch in materiellrechtlicher Hinsicht mit einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO behaftet.Damit ist aber die das Klagebegehren abweisliche Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend und weder in verfahrensmäßiger noch in materiellrechtlicher Hinsicht mit einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO behaftet.

Mangels Vorliegens einer solchen ist die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962).

Anmerkung

E74422 7Ob195.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00195.04H.0908.000

Dokumentnummer

JJT_20040908_OGH0002_0070OB00195_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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