Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pavel N*****, wegen EUR 6.761,57 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pavel N*****, wegen EUR 6.761,57 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN. Sie habe als Verkehrshaftungsversicherer (Transportversicherer) der Spedition Q***** AG und Co KG, Wien, einen vom Beklagten, einem tschechischen Transportunternehmer, bei einem von diesem durchgeführten Transport von Wien nach Polen verschuldeten Schaden in Höhe des Klagsbetrages zu ersetzen gehabt, für den der Beklagte nach CMR-Frachtrecht hafte.Die klagende Partei begehrt die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN. Sie habe als Verkehrshaftungsversicherer (Transportversicherer) der Spedition Q***** AG und Co KG, Wien, einen vom Beklagten, einem tschechischen Transportunternehmer, bei einem von diesem durchgeführten Transport von Wien nach Polen verschuldeten Schaden in Höhe des Klagsbetrages zu ersetzen gehabt, für den der Beklagte nach CMR-Frachtrecht hafte.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (Schütz in Straube, HGB I2 Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 35; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046185; RS0046376). Die von der klagenden Partei angeregte Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien erscheint zweckmäßig.Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (Schütz in Straube, HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Matscher in Fasching2 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 35; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 28, JN; RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046185; RS0046376). Die von der klagenden Partei angeregte Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien erscheint zweckmäßig.
Anmerkung
E74503 7Nc35.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00035.04P.0909.000Dokumentnummer
JJT_20040909_OGH0002_0070NC00035_04P0000_000