TE OGH 2004/9/9 15Os101/04

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2003, GZ 14 Hv 76/03k-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2003, GZ 14 Hv 76/03k-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wolfgang M***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, der (richtig: in einer unbestimmten Anzahl begangenen) Vergehen

(A) des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 und Abs 2 StGB, (B) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, teils begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, sowie (richtig:) der Verbrechen (C) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.(A) des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 2, StGB, (B) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, teils begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, sowie (richtig:) der Verbrechen (C) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Klagenfurt

A) von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis Mai 2002

1) seiner am 15. Mai 1995 geborenen Tochter Tamara N*****, die seiner Fürsorge und Obhut unterstand, körperliche und seelische Qualen zugefügt, indem er ihr wiederholt Schläge versetzte, sie gegen Möbelstücke stieß, sie an den Ohren zog und an den Haaren riss sowie sie in das dunkle Badezimmer sperrte;

2) seine Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut seiner Tochter Tamara N***** gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren geistige Entwicklung beträchtlich geschädigt (Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung);

B) von Frühjahr 2000 bis März 2002 unter Ausnützung seiner Stellung

als Lebensgefährte ihrer Mutter, die am 6. Dezember 1986 geborene Gabriela N*****, mithin eine seiner Erziehung und Aufsicht unterstehende minderjährige Person, teils zur Unzucht missbraucht, teils zu missbrauchen versucht, indem er sie aufforderte, mit ihm gegen Bezahlung den Beischlaf zu vollziehen und sie wiederholt über der Bekleidung an der Brust und im Genitalbereich berührte und zu betasten versuchte;

C) von Frühjahr bis Sommer 2000 außer dem Fall des § 206 StGB eineC) von Frühjahr bis Sommer 2000 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine

geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwar:

1) an der am 6. Dezember 1986 geborenen Gabriela N*****, indem er sie wiederholt über der Kleidung an der Brust und im Genitalbereich betastete;

2) an der am 2. April 1987 geborenen Jasmin Mo*****, indem er sie wiederholt über der Kleidung an den Brüsten betastete.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht zu Faktum A unter Hinweis auf die Depositionen der Entlastungszeugen, sie hätten immer nur gesehen wie Tamara N***** von ihrer Mutter misshandelt worden sei, auch hätten weder Ingrid noch Ulrike G***** von aggressivem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter gesprochen, das Gutachten des Sachverständigen habe ergeben, "dass eine selektive Differenzierung möglicher inadäquater Handlungen des Beklagten mit ausreichender gutachterlicher Verlässlichkeit nicht möglich seien", unter isolierter Betrachtung selektiv hervorgehobener Teile des Beweisverfahrens und eigenen Beweiserwägungen das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, um der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei verkennt die Beschwerde, dass zur prozessförmigen Darstellung der Rüge die dafür ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Insbesondere negiert das Vorbringen die Ausführungen der Zeugin Ingrid G*****, sie habe gesehen, wie der Angeklagte Tamara N***** an den Ohren gezogen habe (S 224), sowie die Schlussfolgerung des Gutachters Dr. med. Neumann, dass zwar vor dem massiv gestörten Entwicklungshintergrund der Tamara N***** eine selektive Differenzierung möglicher Folgen einzelner pädagogisch absolut inakzeptabler Handlungen, die der Angeklagte gesetzt haben soll, mit ausreichender gutachterlicher Verlässlichkeit nicht möglich ist, die ihm vorgeworfenen Handlungen (Einsperren im finsteren Raum) aber prinzipiell solchen "Erziehungshandlungen" entsprechen würden, die neben inkonsequenter und vernachlässigender Erziehung zu dem letztlich vorgefundenen Störungsbild bei dem Mädchen führen können (S 89), worauf das Erstgericht unter anderem seine beweiswürdigenden Erwägungen gegründet hat (US 11 f).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht zu Faktum A unter Hinweis auf die Depositionen der Entlastungszeugen, sie hätten immer nur gesehen wie Tamara N***** von ihrer Mutter misshandelt worden sei, auch hätten weder Ingrid noch Ulrike G***** von aggressivem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter gesprochen, das Gutachten des Sachverständigen habe ergeben, "dass eine selektive Differenzierung möglicher inadäquater Handlungen des Beklagten mit ausreichender gutachterlicher Verlässlichkeit nicht möglich seien", unter isolierter Betrachtung selektiv hervorgehobener Teile des Beweisverfahrens und eigenen Beweiserwägungen das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, um der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei verkennt die Beschwerde, dass zur prozessförmigen Darstellung der Rüge die dafür ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Insbesondere negiert das Vorbringen die Ausführungen der Zeugin Ingrid G*****, sie habe gesehen, wie der Angeklagte Tamara N***** an den Ohren gezogen habe (S 224), sowie die Schlussfolgerung des Gutachters Dr. med. Neumann, dass zwar vor dem massiv gestörten Entwicklungshintergrund der Tamara N***** eine selektive Differenzierung möglicher Folgen einzelner pädagogisch absolut inakzeptabler Handlungen, die der Angeklagte gesetzt haben soll, mit ausreichender gutachterlicher Verlässlichkeit nicht möglich ist, die ihm vorgeworfenen Handlungen (Einsperren im finsteren Raum) aber prinzipiell solchen "Erziehungshandlungen" entsprechen würden, die neben inkonsequenter und vernachlässigender Erziehung zu dem letztlich vorgefundenen Störungsbild bei dem Mädchen führen können (S 89), worauf das Erstgericht unter anderem seine beweiswürdigenden Erwägungen gegründet hat (US 11 f).

Zu Faktum B und C stützt die Beschwerde ihre Argumentation auf die behaupteten "eklatanten" Differenzen der Aussagen der Belastungszeugen über Zeit, Ort und Intensität der angeblichen Übergriffe. Dabei verkennt sie, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit (Mängel- und) Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlung beantworten und solcherart iSd (Z 5 und) 5a entscheidend sind (Ratz aaO Rz 398 und 399). Die Begehungszeit einer Straftat zählt - ebenso wie fallgegenständlich der Ort und die Intensität der Berührung - nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, sofern sich ergibt, dass Anklage und Urteil das selbe Tun erfassen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 18). Letztlich wird auch unter diesem Kritikpunkt die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen, ohne mit dem Vorbringen, wie auch bei Punkt A, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen wecken zu können.Zu Faktum B und C stützt die Beschwerde ihre Argumentation auf die behaupteten "eklatanten" Differenzen der Aussagen der Belastungszeugen über Zeit, Ort und Intensität der angeblichen Übergriffe. Dabei verkennt sie, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit (Mängel- und) Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlung beantworten und solcherart iSd (Ziffer 5, und) 5a entscheidend sind (Ratz aaO Rz 398 und 399). Die Begehungszeit einer Straftat zählt - ebenso wie fallgegenständlich der Ort und die Intensität der Berührung - nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen, sofern sich ergibt, dass Anklage und Urteil das selbe Tun erfassen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18). Letztlich wird auch unter diesem Kritikpunkt die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen, ohne mit dem Vorbringen, wie auch bei Punkt A, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen wecken zu können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E74558 15Os101.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00101.04.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20040909_OGH0002_0150OS00101_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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