TE OGH 2004/9/10 10Nc25/04i

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, wegen EUR 850 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, wegen EUR 850 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht gegen die in Deutschland ansässige Beklagte EUR 850 sA aus einer seit 27. 3. 2004 fälligen Rechnung geltend. Sie habe für die Beklagte einen Holztransport von Unterradlberg (Österreich) nach Schönberg (Deutschland) durchgeführt. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die Klägerin, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen, zweckmäßigerweise das (sachlich zuständige) Bezirksgericht für Handelssachen Wien.Die Klägerin macht gegen die in Deutschland ansässige Beklagte EUR 850 sA aus einer seit 27. 3. 2004 fälligen Rechnung geltend. Sie habe für die Beklagte einen Holztransport von Unterradlberg (Österreich) nach Schönberg (Deutschland) durchgeführt. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Klägerin, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen, zweckmäßigerweise das (sachlich zuständige) Bezirksgericht für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh I zu § 452 Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh römisch eins zu Paragraph 452, Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.

Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2]; RS0113199 [T10]; zuletzt: 10 Nc 6/04w; 7 Nc 14/04z; 3 Nc 8/04p; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1 ff).Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Artikel 71, hier nicht anzuwenden, weil Artikel 31, CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2]; RS0113199 [T10]; zuletzt: 10 Nc 6/04w; 7 Nc 14/04z; 3 Nc 8/04p; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 71, EuGVVO Anmerkung 1 ff).

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.

Anmerkung

E74452 10Nc25.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00025.04I.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20040910_OGH0002_0100NC00025_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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