Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. April 2004, GZ 25 Rs 102/03s-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls den Anforderungen des Berufs eines Eintritts-/Fahrkartenkassiers nicht entsprechen kann, weil mit diesem ein forciertes Arbeitstempo über ca ein Drittel der täglichen Arbeitszeit verbunden ist, der Kläger aber Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und auch unter ständigem oder dauerndem Zeitdruck zu vermeiden hat, und deshalb auf diesen Beruf nicht verwiesen werden kann, ist unbedenklich. Eine Feststellung, dass der Kläger nur solche Arbeiten unter besonderem oder ständigem Zeitdruck nicht ausüben kann, die mit Maschinen-, Akkord- und Fließbandbedingungen vergleichbar sind, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Nach § 255 Abs 3 ASVG gilt ein Versicherter, der - wie der Kläger - nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Es kann zwar nach ständiger Rechtsprechung auch ein ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter auf Teilzeitarbeit verwiesen werden (SSV-NF 16/102; 10 ObS 22/03p je mwN). Es ist allerdings zu prüfen, ob für solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist und ob mit einer solchen Teilzeitbeschäftigung wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten (Lohnhälfte) erzielt werden kann (SSV-NF 16/102 mwN; vgl 10 ObS 22/03p). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts käme für den Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls lediglich eine Tätigkeit als Portier mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden in Betracht. Das Berufungsgericht stellte fest, dass es zwar einen Arbeitsmarkt für Portiere mit einer Teilzeitbeschäftigung von vier Stundern täglich gibt, aber keine Stellen für Portiere, die jene zeitmäßigen Beschränkungen der Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einhalten müssen, die beim Kläger vorliegen. Der daraus vom Berufungsgericht gezogene rechtliche Schluss, dass der Kläger auch nicht auf die Tätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Portiers verwiesen werden kann, weil ihm solche Stellen aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls nicht zugänglich sind, begegnet keinen Bedenken.Nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt ein Versicherter, der - wie der Kläger - nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Es kann zwar nach ständiger Rechtsprechung auch ein ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter auf Teilzeitarbeit verwiesen werden (SSV-NF 16/102; 10 ObS 22/03p je mwN). Es ist allerdings zu prüfen, ob für solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist und ob mit einer solchen Teilzeitbeschäftigung wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten (Lohnhälfte) erzielt werden kann (SSV-NF 16/102 mwN; vergleiche 10 ObS 22/03p). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts käme für den Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls lediglich eine Tätigkeit als Portier mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden in Betracht. Das Berufungsgericht stellte fest, dass es zwar einen Arbeitsmarkt für Portiere mit einer Teilzeitbeschäftigung von vier Stundern täglich gibt, aber keine Stellen für Portiere, die jene zeitmäßigen Beschränkungen der Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einhalten müssen, die beim Kläger vorliegen. Der daraus vom Berufungsgericht gezogene rechtliche Schluss, dass der Kläger auch nicht auf die Tätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Portiers verwiesen werden kann, weil ihm solche Stellen aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls nicht zugänglich sind, begegnet keinen Bedenken.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E74637European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00098.04S.0914.000Im RIS seit
14.10.2004Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012