Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2004, GZ 7 Rs 30/04i-64, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 11/15, 7/74 uva). Das behauptete Fehlen eines zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachtens war bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA, ZPO15 ENr 40 zu § 503 mwN ua; beide Fälle liegen hier nicht vor). Die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 11/15, 7/74 uva). Das behauptete Fehlen eines zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachtens war bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA, ZPO15 ENr 40 zu Paragraph 503, mwN ua; beide Fälle liegen hier nicht vor). Die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint wurde, ist dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E74621 10ObS121.04yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00121.04Y.0914.000Dokumentnummer
JJT_20040914_OGH0002_010OBS00121_04Y0000_000