TE OGH 2004/9/14 10Ob16/04g

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. S***** Techniek BV, *****, und 2. N***** Holdig BV, ebendort, beide vertreten durch Dr. Peter Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** Handels GmbH in Liquidation, *****, wegen Prozesskosten, über die "außerordentliche Revision" der erstklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 29. Oktober 2003, GZ 6 R 193/03d-74, womit infolge Kostenrekurses der klagenden Parteien die im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Juli 2003, GZ 20 Cg 173/00v-59, enthaltene Kostenentscheidung abgeändert und die dagegen eventualiter erhobene Berufung zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der erstklagenden Partei nicht Folge, jenem der zweitklagenden Partei hingegen Folge und änderte die (im von der Beklagten mit [erfolgloser] Berufung bekämpften Ersturteil enthaltene) Kostenentscheidung dahin ab, dass es [nur] die Erstklägerin [nicht jedoch die Zweitklägerin] zum Kostenersatz an die Beklagte verpflichtete. Die eventualiter erhobene Berufung der klagenden Parteien wies es (ebenso wie die Rekurs- und Berufungsbeantwortung der beklagten Partei) zurück.

Dagegen richten sich ein außerordentlicher Revisionsrekurs der Erstklägerin verbunden mit einem Antrag auf Zulässigerklärung des ordentlichen Revisionsrekurses, den das Rekursgericht mit (weiterem) Beschluss vom 21. 1. 2004, GZ 6 R 193/03d-78, zurückgewiesen hat, sowie eine - in eventu erhobene - "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass hinsichtlich der erstklagenden Partei die Klage zurückgewiesen, das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Kosten des nichtigen Verfahrens einschließlich des Berufungs- und Revisionsverfahrens gegenseitig aufgehoben werden.

Rechtliche Beurteilung

Auch dieses Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig. Der bekämpfte Beschluss ist - wie bereits das Rekursgericht im Rahmen seines Ausspruches gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zutreffend klargestellt hat - jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO handelt. Diese Bestimmung wird vom Obersten Gerichtshof seit jeher ausdehnend ausgelegt (so etwa ausdrücklich 2 Ob 233/00d unter Hinweis auch auf die Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 und die Entscheidung SZ 2/143 = Judikatenbuch Nr 4; RIS-Justiz RS0053407; 10 ObS 294/02m mwN; zuletzt: 7 Ob 235/03i). Der darin normierte Rechtsmittelausschluss ist daher nach stRsp auf alle Fälle anzuwenden, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695; RS0044110), also nicht nur auf die Bemessung von Kosten, sondern auch auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie auf die Ablehnung der Kostenentscheidung, wobei davon auch rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa - wie hier - ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, umfasst sind (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498; zuletzt: 8 ObA 25/04s).Auch dieses Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig. Der bekämpfte Beschluss ist - wie bereits das Rekursgericht im Rahmen seines Ausspruches gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zutreffend klargestellt hat - jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO handelt. Diese Bestimmung wird vom Obersten Gerichtshof seit jeher ausdehnend ausgelegt (so etwa ausdrücklich 2 Ob 233/00d unter Hinweis auch auf die Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 und die Entscheidung SZ 2/143 = Judikatenbuch Nr 4; RIS-Justiz RS0053407; 10 ObS 294/02m mwN; zuletzt: 7 Ob 235/03i). Der darin normierte Rechtsmittelausschluss ist daher nach stRsp auf alle Fälle anzuwenden, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695; RS0044110), also nicht nur auf die Bemessung von Kosten, sondern auch auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie auf die Ablehnung der Kostenentscheidung, wobei davon auch rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa - wie hier - ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, umfasst sind (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498; zuletzt: 8 ObA 25/04s).

In all diesen Fällen ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht möglich, was auch für die im vorliegenden Rechtsmittel angestrebte Wahrnehmung allfälliger behaupteter Nichtigkeitsgründe gilt (7 Ob 235/03i mwN). Die Zurückweisung der - im Kostenpunkt - erhobenen Berufung ist somit ebenfalls unanfechtbar, woran auch die (unrichtige) Bezeichnung des vorliegenden Rechtsmittels als "außerordentliche Revision" nichts ändern kann.

Anmerkung

E74566 10Ob16.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00016.04G.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_0100OB00016_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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