Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goga T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Mai 2004, GZ 143 Hv 88/04s-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goga T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Mai 2004, GZ 143 Hv 88/04s-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Goga T***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Goga T***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. April 2004 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz der Mag. Elisabeth K***** eine Handtasche samt Mobiltelefon, Walkman, Timemanager und 100 Euro mit Gewalt gegen ihre Person weggenommen, indem er nachhaltig und heftig an der Tasche zerrte, bis er diese trotz Gegenwehr entreißen konnte.
Rechtliche Beurteilung
Der nominell aus Z 9 lit a und b sowie Z 10, der Sache nach nur aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nominell aus Ziffer 9, Litera a und b sowie Ziffer 10,, der Sache nach nur aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die These, wonach bei der Unterscheidung zwischen vollendetem und versuchtem Raub "die oberstgerichtliche Judikatur zum Diebstahl (§ 127 StGB) zu gelten" habe, erschöpft sich in bloßer Rechtsbehauptung (vgl demgegenüber statt aller: Fabrizy StGB8 § 142 Rz 8, wonach Vollendung zu dem Zeitpunkt eintritt, zu welchem das Tatobjekt dem "unmittelbaren Zugriff" des Opfers entzogen ist).Die These, wonach bei der Unterscheidung zwischen vollendetem und versuchtem Raub "die oberstgerichtliche Judikatur zum Diebstahl (Paragraph 127, StGB) zu gelten" habe, erschöpft sich in bloßer Rechtsbehauptung vergleiche demgegenüber statt aller: Fabrizy StGB8 Paragraph 142, Rz 8, wonach Vollendung zu dem Zeitpunkt eintritt, zu welchem das Tatobjekt dem "unmittelbaren Zugriff" des Opfers entzogen ist).
Zudem sagt die Beschwerde nicht, warum ein weitab vom Tatort gelegenes Haus, wohin sich der Angeklagte geflüchtet hatte und wo er schließlich mit Hilfe von Passanten entdeckt und stellig gemacht werden konnte, "im Machtbereich" des Opfers gestanden sein soll. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Zudem sagt die Beschwerde nicht, warum ein weitab vom Tatort gelegenes Haus, wohin sich der Angeklagte geflüchtet hatte und wo er schließlich mit Hilfe von Passanten entdeckt und stellig gemacht werden konnte, "im Machtbereich" des Opfers gestanden sein soll. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 285a Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E74529 14Os98.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00098.04.0914.000Dokumentnummer
JJT_20040914_OGH0002_0140OS00098_0400000_000