TE OGH 2004/9/14 10ObS154/04a

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef M*****, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in Tulln, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, wegen Aufrechnung, hier: wegen Ablehnung der Richterin im Verfahren 30 Cgs 220/03s des Landesgerichtes St. Pölten, über den Revisionsrekurs des Klägers und Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2004, GZ 7 Rs 62/04w-18, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 12. März 2004, GZ 10 Nc 14/04a-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "Rechtsmittel im Amtshaftungsverfahren" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger lehnte die zuständige Richterin im Verfahren 30 Cgs 220/03s des Landesgerichtes St. Pölten als befangen ab.

Mit Beschluss vom 12. 3. 2004 wies der Ablehnungssenat des Erstgerichtes den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück.

Das Rekursgericht bestätigte (nach inhaltlicher Prüfung) die Zurückweisung der Ablehnung.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; zuletzt: 10 Ob 40/04m) ist die Spezialnorm des § 24 Abs 2 JN, der auch in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (10 ObS 228/97w = RIS-Justiz RS0045995 [T1] = RS0046000 [T1]; zuletzt: 8 ObA 7/03t und 10 ObS 134/03h), so auszulegen, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die "Zurückweisung" (- in Wahrheit, weil über die Ablehnung materiell entschieden wird: die Abweisung -) eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist; ist doch die Sonderregelung des § 24 JN im Ablehnungsverfahren als abschließend aufzufassen, weshalb der Revisionsrekurs in Ablehnungssachen grundsätzlich als unzulässig angesehen werden muss (7 Ob 24/03k; Ballon in Fasching I² Rz 8 zu § 24 JN mwN).Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; zuletzt: 10 Ob 40/04m) ist die Spezialnorm des Paragraph 24, Absatz 2, JN, der auch in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (10 ObS 228/97w = RIS-Justiz RS0045995 [T1] = RS0046000 [T1]; zuletzt: 8 ObA 7/03t und 10 ObS 134/03h), so auszulegen, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die "Zurückweisung" (- in Wahrheit, weil über die Ablehnung materiell entschieden wird: die Abweisung -) eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist; ist doch die Sonderregelung des Paragraph 24, JN im Ablehnungsverfahren als abschließend aufzufassen, weshalb der Revisionsrekurs in Ablehnungssachen grundsätzlich als unzulässig angesehen werden muss (7 Ob 24/03k; Ballon in Fasching I² Rz 8 zu Paragraph 24, JN mwN).

Wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, ist das vorliegende, nicht anwaltlich gefertigte Rechtsmittel des Ablehnungswerbers somit jedenfalls unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen, ohne seine Verbesserung (vgl dazu: 10 ObS 134/03h) zu versuchen; auch über einen anwaltlich eingebrachten bzw gefertigten Revisionsrekurs müsste nämlich gleichlautend entschieden werden (10 Ob 40/04m), wenn - wie hier - der Ausnahmefall einer Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz ohne meritorische Prüfung (vgl dazu: 10 ObS 134/03h mwN; RIS-Justiz RS0044509; RS0046065; zuletzt: 6 Ob 163/03v und 3 Ob 195/03b; Ballon aaO Rz 8 Abs 3 zu § 24 JN) nicht vorliegt, und der (absolut unzulässige) Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen ist (7 Ob 24/03k mwN).Wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, ist das vorliegende, nicht anwaltlich gefertigte Rechtsmittel des Ablehnungswerbers somit jedenfalls unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen, ohne seine Verbesserung vergleiche dazu: 10 ObS 134/03h) zu versuchen; auch über einen anwaltlich eingebrachten bzw gefertigten Revisionsrekurs müsste nämlich gleichlautend entschieden werden (10 Ob 40/04m), wenn - wie hier - der Ausnahmefall einer Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz ohne meritorische Prüfung vergleiche dazu: 10 ObS 134/03h mwN; RIS-Justiz RS0044509; RS0046065; zuletzt: 6 Ob 163/03v und 3 Ob 195/03b; Ballon aaO Rz 8 Absatz 3, zu Paragraph 24, JN) nicht vorliegt, und der (absolut unzulässige) Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen ist (7 Ob 24/03k mwN).

Textnummer

E74631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00154.04A.0914.000

Im RIS seit

14.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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