Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrzey B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Herbert Handl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2004, GZ 9 Rs 26/04s-52, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst ausgehend von einem Berufsschutz des Klägers als Schweißer oder Schlosser eine Invalidität des Klägers zu verneinen wäre, weil der Kläger in diesem Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung auf die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann (vgl zuletzt 10 Ob 72/04t; 10 ObS 261/03k jeweils mwN ua). Schon deshalb müssen die Ausführungen, mit denen der Revisionswerber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer nicht ausreichenden Klärung der Frage seines Berufsschutzes (als Schweißer bzw Schlosser) darzutun versucht, ins Leere gehen, da der Frage des Berufsschutzes im vorliegenden Fall letztlich keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Es war die außerordentliche Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst ausgehend von einem Berufsschutz des Klägers als Schweißer oder Schlosser eine Invalidität des Klägers zu verneinen wäre, weil der Kläger in diesem Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung auf die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann vergleiche zuletzt 10 Ob 72/04t; 10 ObS 261/03k jeweils mwN ua). Schon deshalb müssen die Ausführungen, mit denen der Revisionswerber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer nicht ausreichenden Klärung der Frage seines Berufsschutzes (als Schweißer bzw Schlosser) darzutun versucht, ins Leere gehen, da der Frage des Berufsschutzes im vorliegenden Fall letztlich keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Es war die außerordentliche Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Textnummer
E74625European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00128.04B.0914.000Im RIS seit
14.10.2004Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012