TE OGH 2004/9/14 14Os101/04

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Michael M***** und Valeri O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2004, GZ 124 Hv 65/03t-368, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Michael M***** und Valeri O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2004, GZ 124 Hv 65/03t-368, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Heinz S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche enthaltenden) Urteil wurde unter anderem Heinz S***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit entscheidungsrelevant - in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten versucht, die diese am Vermögen schädigen sollten, wobei er einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführen wollte, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Michael M*****, Valeri O***** und dem abgesondert verfolgten Tomas N***** vorgab, die als Kreditnehmer auftretende Person sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Schuldner, wobei nach dem gemeinsamen Tatentschluss Valeri O***** die auf den falschen Namen ausgestellten Urkunden besorgte, Heinz S***** eine inhaltlich unrichtige Gehaltsbestätigung für seine Firma ausstellte, seine Telefonnummer für Rückfragen des kreditgewährenden Institutes an den Arbeitgeber zur Verfügung stellte, bei erfolgter Rücksprache das aufrechte Arbeitsverhältnis bestätigte und Michael M***** den Kreditantrag unter Vorlage der inhaltlich unrichtigen Gehaltsbestätigung sowie eines total gefälschten österreichischen Personalausweises, eines Meldezettels, einer Selbstauskunft und Haushaltsrechnung, jeweils lautend auf den Namen "Boris B*****", einbrachte, und zwarMit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche enthaltenden) Urteil wurde unter anderem Heinz S***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit entscheidungsrelevant - in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten versucht, die diese am Vermögen schädigen sollten, wobei er einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführen wollte, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Michael M*****, Valeri O***** und dem abgesondert verfolgten Tomas N***** vorgab, die als Kreditnehmer auftretende Person sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Schuldner, wobei nach dem gemeinsamen Tatentschluss Valeri O***** die auf den falschen Namen ausgestellten Urkunden besorgte, Heinz S***** eine inhaltlich unrichtige Gehaltsbestätigung für seine Firma ausstellte, seine Telefonnummer für Rückfragen des kreditgewährenden Institutes an den Arbeitgeber zur Verfügung stellte, bei erfolgter Rücksprache das aufrechte Arbeitsverhältnis bestätigte und Michael M***** den Kreditantrag unter Vorlage der inhaltlich unrichtigen Gehaltsbestätigung sowie eines total gefälschten österreichischen Personalausweises, eines Meldezettels, einer Selbstauskunft und Haushaltsrechnung, jeweils lautend auf den Namen "Boris B*****", einbrachte, und zwar

A.I.1.b.ba. am 12. Juli 2002 Berechtigte der B***** zur Gewährung eines Darlehens von 20.000 Euro für Tomas N*****;

A.I.1.b.bb. am 17. oder 18. Juli 2002 Berechtigte der Firma D***** zur Vermittlung eines Darlehens eines Bankinstitutes von 25.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) aus der vom Erstgericht (in der Begründung) ausdrücklich festgestellten Tatsache, dass die bei beiden Betrugsfakten verwendete unrichtige Gehaltsbestätigung von Michael M***** und nicht von Heinz S***** ausgestellt wurde, unter Verweis auf seine leugnende Verantwortung folgert, er sei in die angelasteten Kreditbetrügereien nicht involviert gewesen, versucht er lediglich andere Schlüsse als die Tatrichter zu ziehen und bekämpft damit in unzulässiger Weise die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht weiter anfechtbare Beweiswürdigung.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) aus der vom Erstgericht (in der Begründung) ausdrücklich festgestellten Tatsache, dass die bei beiden Betrugsfakten verwendete unrichtige Gehaltsbestätigung von Michael M***** und nicht von Heinz S***** ausgestellt wurde, unter Verweis auf seine leugnende Verantwortung folgert, er sei in die angelasteten Kreditbetrügereien nicht involviert gewesen, versucht er lediglich andere Schlüsse als die Tatrichter zu ziehen und bekämpft damit in unzulässiger Weise die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht weiter anfechtbare Beweiswürdigung.

Mit der nicht substanziierten Behauptung, aus dem Akt gehe hervor, dass der auf der Gehaltsbestätigung verwendete Firmenstempel nicht mit der vom Angeklagten verwendeten Stampiglie ident sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keinen Begründungsmangel auf. Im Übrigen übergeht er schlichtwegs jene Angaben des Zweitangeklagten O***** und seine eigene Einlassung, wonach er diesem einen Firmenstempel überließ, der an Michael M***** weitergegeben wurde (S 35 ff/VII). Entgegen der inhaltlich eine mangelnde Begründung geltend machenden Beschwerde schilderte der Zeuge Z***** in der Hauptverhandlung keineswegs bloß abstrakt den Ablauf einer Kreditabwicklung bei der B*****, sondern an Hand der mitgebrachten Unterlagen konkret die bankinterne Bearbeitung des im Schuldspruch A.I.1.b.ba inkriminierten Kreditantrags (S 133 ff/VII), sodass das erkennende Gericht seine Feststellungen fallbezogen auf diese Aussage stützen konnte. Dem Vorbringen zuwider wurden überdies die diesen Vorfall betreffenden Angaben der Zeugin Astrid V*****, die in einem Erhebungsbericht der BPD Wien festgehalten sind (S 75 ff/I), in der Hauptverhandlung am 30. März 2004 verlesen (S 321/VII) und im Urteil verwertet (US 29 f). Der sachlich als Aufklärungsrüge (Z 5a) zu wertende Vorwurf, das Schöffengericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung missachtet, legt nicht dar, weshalb die Verteidigerin in der Hauptverhandlung an der Ausübung des Rechtes gehindert war, eine Beweisaufnahmen durch Vernehmung der Astrid V***** zum Inhalt ihres Gespräches mit dem Beschwerdeführer sachgerecht zu beantragen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Abgesehen davon werden auch keine Gründe angeführt, weshalb diese Zeugin nunmehr - anders als im Vorverfahren bekundet - bei dem mit Heinz S***** geführten Telefonat eine Bezugnahme auf ihre Tätigkeit bei der Bank und eine Darlegung des Zwecks ihres Anrufes verneinen sollte. Die behauptete Aktenwidrigkeit bei der Feststellung eines Zusammenwirkens des Erst-, Zweit- und Drittangeklagten mit Tomas N***** bei Übersendung der Kreditunterlagen an die Firma D***** (Schuldspruch A.I.1.b.bb.) zeigt nicht auf, welche Aussage im Urteil protokollwidrig zitiert worden wäre.Mit der nicht substanziierten Behauptung, aus dem Akt gehe hervor, dass der auf der Gehaltsbestätigung verwendete Firmenstempel nicht mit der vom Angeklagten verwendeten Stampiglie ident sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keinen Begründungsmangel auf. Im Übrigen übergeht er schlichtwegs jene Angaben des Zweitangeklagten O***** und seine eigene Einlassung, wonach er diesem einen Firmenstempel überließ, der an Michael M***** weitergegeben wurde (S 35 ff/VII). Entgegen der inhaltlich eine mangelnde Begründung geltend machenden Beschwerde schilderte der Zeuge Z***** in der Hauptverhandlung keineswegs bloß abstrakt den Ablauf einer Kreditabwicklung bei der B*****, sondern an Hand der mitgebrachten Unterlagen konkret die bankinterne Bearbeitung des im Schuldspruch A.I.1.b.ba inkriminierten Kreditantrags (S 133 ff/VII), sodass das erkennende Gericht seine Feststellungen fallbezogen auf diese Aussage stützen konnte. Dem Vorbringen zuwider wurden überdies die diesen Vorfall betreffenden Angaben der Zeugin Astrid V*****, die in einem Erhebungsbericht der BPD Wien festgehalten sind (S 75 ff/I), in der Hauptverhandlung am 30. März 2004 verlesen (S 321/VII) und im Urteil verwertet (US 29 f). Der sachlich als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) zu wertende Vorwurf, das Schöffengericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung missachtet, legt nicht dar, weshalb die Verteidigerin in der Hauptverhandlung an der Ausübung des Rechtes gehindert war, eine Beweisaufnahmen durch Vernehmung der Astrid V***** zum Inhalt ihres Gespräches mit dem Beschwerdeführer sachgerecht zu beantragen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Abgesehen davon werden auch keine Gründe angeführt, weshalb diese Zeugin nunmehr - anders als im Vorverfahren bekundet - bei dem mit Heinz S***** geführten Telefonat eine Bezugnahme auf ihre Tätigkeit bei der Bank und eine Darlegung des Zwecks ihres Anrufes verneinen sollte. Die behauptete Aktenwidrigkeit bei der Feststellung eines Zusammenwirkens des Erst-, Zweit- und Drittangeklagten mit Tomas N***** bei Übersendung der Kreditunterlagen an die Firma D***** (Schuldspruch A.I.1.b.bb.) zeigt nicht auf, welche Aussage im Urteil protokollwidrig zitiert worden wäre.

Auch eine Unvollständigkeit der Begründung zum einverständlichen Zusammenwirken der Angeklagten liegt nicht vor; denn die in diesem Zusammenhang als übergangen gerügten Angaben der Kreditbearbeiterin der Firma D***** GesmbH, wonach sie lediglich mit Michael M***** Kontakt hatte (S 305/VII), widersprechen dieser - vom Schöffengericht mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stehend aus anderen Beweisergebnissen abgeleiteten (vgl US 30 f) - Urteilsannahme nicht. Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft mit dem Hinweis auf einen unter dem falschen Namen Boris B***** betrügerisch angestrebten Kredit von maximal 25.000 Euro die Qualifikation der Tat nach § 147 Abs 3 StGB. Sie übergeht dabei jedoch, dass nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts einerseits ein fehlgeschlagener Betrugsversuch zum Nachteil der B***** mit einer angestrebten Schadenssumme von 20.000 Euro und andererseits ein neuerlich misslungener Versuch der Erlangung eines Kredits über 25.000 Euro bei einer anderen Bank über Vermittlung der Firma D***** vorliegen. Diese beiden - nach den Urteilsannahmen jeweils vom Vorsatz des Angeklagten umfassten (US 20 f, 31) - Schadensbeträge sind nach § 29 StGB zusammenzurechnen. Mangels Festhaltens an den gesamten Urteilsfeststellungen führt der Rechtsmittelwerber daher den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.Auch eine Unvollständigkeit der Begründung zum einverständlichen Zusammenwirken der Angeklagten liegt nicht vor; denn die in diesem Zusammenhang als übergangen gerügten Angaben der Kreditbearbeiterin der Firma D***** GesmbH, wonach sie lediglich mit Michael M***** Kontakt hatte (S 305/VII), widersprechen dieser - vom Schöffengericht mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stehend aus anderen Beweisergebnissen abgeleiteten vergleiche US 30 f) - Urteilsannahme nicht. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft mit dem Hinweis auf einen unter dem falschen Namen Boris B***** betrügerisch angestrebten Kredit von maximal 25.000 Euro die Qualifikation der Tat nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. Sie übergeht dabei jedoch, dass nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts einerseits ein fehlgeschlagener Betrugsversuch zum Nachteil der B***** mit einer angestrebten Schadenssumme von 20.000 Euro und andererseits ein neuerlich misslungener Versuch der Erlangung eines Kredits über 25.000 Euro bei einer anderen Bank über Vermittlung der Firma D***** vorliegen. Diese beiden - nach den Urteilsannahmen jeweils vom Vorsatz des Angeklagten umfassten (US 20 f, 31) - Schadensbeträge sind nach Paragraph 29, StGB zusammenzurechnen. Mangels Festhaltens an den gesamten Urteilsfeststellungen führt der Rechtsmittelwerber daher den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74527 14Os101.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00101.04.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_0140OS00101_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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