TE OGH 2004/9/14 10Ob51/04d

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne H*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed ua Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Reinhold H*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 9.008,52 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 23. April 2004, GZ 21 R 66/04h-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin liegt ein Fall des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO (familienrechtliche Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2c JN) vor, weshalb die außerordentliche Revision trotz des EUR 20.000 nicht übersteigenden Streitwerts nicht jedenfalls unzulässig iSd § 502 Abs 3 ZPO ist. Die Rechtsmittelwerberin macht jedoch keine der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO entsprechende Rechtsfrage geltend:Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin liegt ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO (familienrechtliche Streitigkeit iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN) vor, weshalb die außerordentliche Revision trotz des EUR 20.000 nicht übersteigenden Streitwerts nicht jedenfalls unzulässig iSd Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist. Die Rechtsmittelwerberin macht jedoch keine der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entsprechende Rechtsfrage geltend:

Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern (§ 1042 ABGB). Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (dem Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hat, zu (SZ 52/79 ua; RIS-Justiz RS0019908). Anspruchsberechtigt nach § 1042 ABGB ist daher, wer eine vermögenswerte Leistung aus eigenen Mitteln für den dazu Verpflichteten erbringt, dem dadurch eine Last abgenommen wird. Der Aufwand des Verkürzten kann in jeder vermögenswerten Leistung, auch in Arbeitsleistungen oder im Eingehen einer Verbindlichkeit bestehen (Apathy in Schwimann, ABGB² § 1042 Rz 3; Rummel in Rummel, ABGB³ § 1042 Rz 2). Ist der Verkürzte für den Bereicherten eine Schuld eingegangen, so kann er bei deren Fälligkeit Zahlung an sich verlangen (SZ 74/124 ua; vgl auch Rummel aaO Rz 9 mwN). Im vorliegenden Fall wendete der Beklagte sowohl in der Tagsatzung vom 13. 5. 2003 (S 2 in ON 17) als auch in der Tagsatzung vom 28. 7. 2003 (S 15 in ON 19) ausdrücklich die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein, weil die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Zahlungen (Schul- und Internatskosten) nicht aus eigenen Mitteln der Klägerin sondern aus Mitteln ihres Vaters geleistet worden seien. Dieser Umstand wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hielt dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation nur entgegen, dass die Überweisungen von ihr vorgenommen worden seien bzw ihr Geld zur Verfügung gestanden sei, welches sie für den genannten Zweck verwendet habe.Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern (Paragraph 1042, ABGB). Das Wesen des Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (dem Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hat, zu (SZ 52/79 ua; RIS-Justiz RS0019908). Anspruchsberechtigt nach Paragraph 1042, ABGB ist daher, wer eine vermögenswerte Leistung aus eigenen Mitteln für den dazu Verpflichteten erbringt, dem dadurch eine Last abgenommen wird. Der Aufwand des Verkürzten kann in jeder vermögenswerten Leistung, auch in Arbeitsleistungen oder im Eingehen einer Verbindlichkeit bestehen (Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraph 1042, Rz 3; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 1042, Rz 2). Ist der Verkürzte für den Bereicherten eine Schuld eingegangen, so kann er bei deren Fälligkeit Zahlung an sich verlangen (SZ 74/124 ua; vergleiche auch Rummel aaO Rz 9 mwN). Im vorliegenden Fall wendete der Beklagte sowohl in der Tagsatzung vom 13. 5. 2003 (S 2 in ON 17) als auch in der Tagsatzung vom 28. 7. 2003 (S 15 in ON 19) ausdrücklich die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein, weil die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Zahlungen (Schul- und Internatskosten) nicht aus eigenen Mitteln der Klägerin sondern aus Mitteln ihres Vaters geleistet worden seien. Dieser Umstand wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hielt dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation nur entgegen, dass die Überweisungen von ihr vorgenommen worden seien bzw ihr Geld zur Verfügung gestanden sei, welches sie für den genannten Zweck verwendet habe.

Soweit sich die Revisionswerberin nunmehr gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wendet, sie habe damit kein Prozessvorbringen dahin erstattet, dass ihr der von ihr verwendete Geldbetrag von ihrem Vater nur als Darlehen (Kredit) mit Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung gestellt worden sei, ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ebenso eine Beurteilung des Einzelfalls ist, der iSd § 502 Abs 1 ZPO keine erhebliche Bedeutung zukommt, wie die Frage, ob das Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (RIS-Justiz RS0042828). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ist aber im konkreten Fall schon deshalb nicht gegeben, weil in der Rechtsprechung bereits entschieden wurde, dass selbst das Vorbringen, etwas "geborgt" oder als "Darlehen" gegeben zu haben, nicht das Vorbringen zu ersetzen vermag, der Empfänger habe sich ausdrücklich zur Rückzahlung verpflichtet (vgl 8 Ob 100/00i). Für die Annahme eines Darlehens ist nämlich die Vereinbarung der Rückgabe der gleichen Menge gleicher Art und Güte essentielles Erfordernis (RIS-Justiz RS0019325), wobei im Familienkreis eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich zu verneinen ist (8 Ob 100/00i mwN ua). Auch in der weiteren Beurteilung des Berufungsgerichtes, den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei ebenfalls keine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin zu entnehmen, kann keine offenkundige Fehlbeurteilung erblickt werden. Soweit die Revisionswerberin schließlich noch eine sie überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ins Treffen führt, ist ihr entgegen zu halten, dass von einer solchen dann nicht die Rede sein kann, wenn der Beklagte eine Einwendung erhebt, auf die die Klägerin repliziert und das Gericht diese für berechtigt erkennt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich eingewendet, sodass der Aufgriff dieser Einwendung durch die Vorinstanzen nicht überraschend kam.Soweit sich die Revisionswerberin nunmehr gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wendet, sie habe damit kein Prozessvorbringen dahin erstattet, dass ihr der von ihr verwendete Geldbetrag von ihrem Vater nur als Darlehen (Kredit) mit Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung gestellt worden sei, ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ebenso eine Beurteilung des Einzelfalls ist, der iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO keine erhebliche Bedeutung zukommt, wie die Frage, ob das Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (RIS-Justiz RS0042828). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ist aber im konkreten Fall schon deshalb nicht gegeben, weil in der Rechtsprechung bereits entschieden wurde, dass selbst das Vorbringen, etwas "geborgt" oder als "Darlehen" gegeben zu haben, nicht das Vorbringen zu ersetzen vermag, der Empfänger habe sich ausdrücklich zur Rückzahlung verpflichtet vergleiche 8 Ob 100/00i). Für die Annahme eines Darlehens ist nämlich die Vereinbarung der Rückgabe der gleichen Menge gleicher Art und Güte essentielles Erfordernis (RIS-Justiz RS0019325), wobei im Familienkreis eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich zu verneinen ist (8 Ob 100/00i mwN ua). Auch in der weiteren Beurteilung des Berufungsgerichtes, den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei ebenfalls keine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin zu entnehmen, kann keine offenkundige Fehlbeurteilung erblickt werden. Soweit die Revisionswerberin schließlich noch eine sie überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ins Treffen führt, ist ihr entgegen zu halten, dass von einer solchen dann nicht die Rede sein kann, wenn der Beklagte eine Einwendung erhebt, auf die die Klägerin repliziert und das Gericht diese für berechtigt erkennt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich eingewendet, sodass der Aufgriff dieser Einwendung durch die Vorinstanzen nicht überraschend kam.

Da die Revisionswerberin auch sonst keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.Da die Revisionswerberin auch sonst keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.

Anmerkung

E74617 10Ob51.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00051.04D.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_0100OB00051_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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