TE OGH 2004/9/14 10Ob43/04b

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Christian M***** und 2. Margareta M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Knirsch, Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH (vormals: P***** Gesellschaft m.b.H.) *****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.123,85 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2003, GZ 38 R 101/03i-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei wird auf "C***** GmbH" richtiggestellt.

2. Die Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Die Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 439,72 EUR (darin 73,29 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zu 1.:

Aus dem Firmenbuch (FN 74506v) ergibt sich die nunmehrige Firma der beklagten Partei mit "C***** GmbH", sodass die Parteienbezeichnung entsprechend richtigzustellen ist (§ 235 Abs 5 ZPO). Dies ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig (RIS-Justiz RS0039685).Aus dem Firmenbuch (FN 74506v) ergibt sich die nunmehrige Firma der beklagten Partei mit "C***** GmbH", sodass die Parteienbezeichnung entsprechend richtigzustellen ist (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO). Dies ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig (RIS-Justiz RS0039685).

Zu 2.:

Mit dem am 22. 6. 2001 vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleich hat die beklagte GmbH von den beiden Klägern das im zweiten Stock des Hauses J***** gelegene Bestandobjekt Top Nr 17 ab 1. 7. 2001 "unter den Konditionen des Bestandvertrages vom 14. 6. 1991" gemietet. Die Vermietung erfolgte für die Verwendung zum Betrieb einer Krankenanstalt (bzw eines Instituts) für medizinische Diagnostik mittels digitaler Bildgebung.

Zuvor hatten zwei Gesellschafter-Geschäftsführer der beklagten Partei - neben anderen Bestandobjekten im Haus - auch das Bestandobjekt Top 17 gemietet gehabt und es bis 30. 4. 2001 genutzt. Die Stromversorgung von Top 17 erfolgte von anderen Bestandobjekten, zuerst von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern gemietet aus und dann von der beklagten Partei gemieteten aus. Im Mai und Juni 2001 stand Top Nr 17 leer. Die beklagte Partei bestätigte den Klägern am 29. 6. 2001, dass sie das Bestandobjekt in dem Zustand übernehme, in dem es die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer am 30. 4. 2001 zurückgestellt hätten. Im Zusammenhang mit der Rückstellung des Bestandobjekts Top 17 an die Kläger per 30. 4. 2001 hatte die Ehegattin eines der Gesellschafter-Geschäftsführer der beklagten Partei veranlasst, dass ein Elektriker die Stromzufuhr von den von der beklagten Partei gemieteten Top 2 und 4 zu Top 17 abklemmt.

Die klagenden Parteien begehrten von der beklagten Partei die Zahlung des vereinbarten Mietzinses für das Bestandobjekt für die Monate Juli bis Dezember 2001 und Jänner bis September 2002. Der beklagten Partei sei der Zustand des Bestandobjekts bei Anmietung bekannt gewesen, zumal sie bzw ihre Gesellschafter das Bestandobjekt bereits zuvor benützt hätten.

Die beklagte Partei stellte außer Streit, dass der Mietzins nicht bezahlt worden sei, und wandte im Wesentlichen ein, dass das Bestandobjekt unbrauchbar sei; es verfüge nämlich weder über einen Stromzähler noch über brauchbare Stromleitungen; die vorhandenen seien infolge Mangelhaftigkeit zur Gänze zu erneuern. Überdies sei vor Anmietung die Stromzufuhr zu Top 17 abgeklemmt worden, sodass das Mietobjekt nicht mit Strom versorgt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine vollständige Zinsminderung sei gerechtfertigt, weil nach objektiven Kriterien eine völlige Unbrauchbarkeit des Objekts mangels geeigneter Stromversorgung vorliege.

Über Berufung der klagenden Parteien änderte das Berufungsgericht das Ersturteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Die Zinsbefreiung sei ausgeschlossen, wenn der Mieter die seinen Gebrauch hindernden Umstände akzeptiere, also in Kenntnis der Mängel vorbehaltlos einen Mietvertrag abschließe bzw das Mietobjekt übernehme oder trotz Kenntnis der Befreiungsgründe vorbehaltlos einen bestimmten Mietzins vereinbare. Wenn die Mieterin - so wie im vorliegenden Fall - trotz Kenntnis des Fehlens einer Stromzuleitung einen bestimmten Mietzins vorbehaltlos vereinbare, könne sie im Anschluss ihr Zinsminderungsrecht nicht mehr auf diesen Umstand stützen, weil ein wirksamer Verzicht anzunehmen sei.

Nachdem das Berufungsgericht zunächst ausgesprochen hatte, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte es diesen Ausspruch aufgrund des mit der Revision verbundenen Antrags der beklagten Partei im Sinne einer Zulassung der ordentlichen Revision ab. Dies begründete das Berufungsgericht damit, dass es in seiner Berufungsentscheidung zwar davon ausgegangen sei, dass sich die Tatsache der Kenntnis der Geschäftsführer der beklagten GmbH vom Mangel der Stromversorgung und die Tatsache des vorbehaltlosen Abschlusses des Mietvertrages über Top Nr 17 schon aus den im Sinne des § 266 ZPO zugestandenen Tatsachen ergebe; es könne aber angesichts der nunmehrigen Ausführungen der beklagten Partei auch eine gegenteilige Ansicht vertreten werden. Allenfalls liege ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 498 Abs 1 ZPO vor.Nachdem das Berufungsgericht zunächst ausgesprochen hatte, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte es diesen Ausspruch aufgrund des mit der Revision verbundenen Antrags der beklagten Partei im Sinne einer Zulassung der ordentlichen Revision ab. Dies begründete das Berufungsgericht damit, dass es in seiner Berufungsentscheidung zwar davon ausgegangen sei, dass sich die Tatsache der Kenntnis der Geschäftsführer der beklagten GmbH vom Mangel der Stromversorgung und die Tatsache des vorbehaltlosen Abschlusses des Mietvertrages über Top Nr 17 schon aus den im Sinne des Paragraph 266, ZPO zugestandenen Tatsachen ergebe; es könne aber angesichts der nunmehrigen Ausführungen der beklagten Partei auch eine gegenteilige Ansicht vertreten werden. Allenfalls liege ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO vor.

Die klagenden Parteien erstatteten die ihnen freigestellte Revisionsbeantwortung und begehrten darin, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen liegt in materieller Hinsicht ein spezieller Einzelfall vor, von dem nicht anzunehmen ist, dass er in seinen Eigentümlichkeiten die Judikatur öfter beschäftigen wird.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen liegt in materieller Hinsicht ein spezieller Einzelfall vor, von dem nicht anzunehmen ist, dass er in seinen Eigentümlichkeiten die Judikatur öfter beschäftigen wird.

Es liegt aber auch keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts vor. Es ist zwar richtig, dass sich im erstgerichtlichen Urteil keine explizite Feststellung findet, wonach den Geschäftsführern der beklagten Partei bei Anmietung bekannt gewesen sei, dass das Bestandobjekt Top 17 über keine Stromzuleitung verfüge. Dieser Umstand kann aber ohne weiteres aus den übrigen Feststellungen erschlossen werden, wurde doch Top 17 bis 30. 4. 2001 von anderen von der beklagten Partei angemieteten Bestandobjekten aus mit Strom versorgt und hat die beklagte Partei am 29. 6. 2001 bestätigt, das Bestandobjekt in dem Zustand zu übernehmen, in dem es die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer am 30. 4. 2001 an die Kläger zurückgestellt hätten. Überdies hat die beklagte Partei in der Streitverhandlung vom 26. 4. 2002 (ON 10) außer Streit gestellt, dass der beklagten Partei der Zustand von Top 17 bekannt war, weil sie bzw deren Gesellschafter dieses Bestandobjekt zuvor benutzt haben. Die Revisionsausführungen, die Frage der Kenntnis der beklagten Partei über die mangelnde Stromversorgung bei Anmietung sei kein Thema im erstinstanzlichen Verfahren gewesen, sind unter diesen Umständen ebenso unverständlich wie die Rüge, das Berufungsgericht habe die beklagte Partei mit seiner Rechtsansicht überrascht. Insgesamt kann in der Revision nicht erfolgreich aufgezeigt werden, dass das Berufungsgericht neue Feststellungen getroffen hätte, die "nie Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, damit auch nicht des Beweisverfahrens" gewesen seien. Zugestandene Tatsachen bedürfen keines Beweises; die §§ 266, 267 ZPO schaffen diesbezüglich ein Beweisthemenverbot (RIS-Justiz RS0039949; JBl 1990, 590). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0007388 [T1] und [T4], RS0043189, RS0043298, RS0043421).Es liegt aber auch keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts vor. Es ist zwar richtig, dass sich im erstgerichtlichen Urteil keine explizite Feststellung findet, wonach den Geschäftsführern der beklagten Partei bei Anmietung bekannt gewesen sei, dass das Bestandobjekt Top 17 über keine Stromzuleitung verfüge. Dieser Umstand kann aber ohne weiteres aus den übrigen Feststellungen erschlossen werden, wurde doch Top 17 bis 30. 4. 2001 von anderen von der beklagten Partei angemieteten Bestandobjekten aus mit Strom versorgt und hat die beklagte Partei am 29. 6. 2001 bestätigt, das Bestandobjekt in dem Zustand zu übernehmen, in dem es die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer am 30. 4. 2001 an die Kläger zurückgestellt hätten. Überdies hat die beklagte Partei in der Streitverhandlung vom 26. 4. 2002 (ON 10) außer Streit gestellt, dass der beklagten Partei der Zustand von Top 17 bekannt war, weil sie bzw deren Gesellschafter dieses Bestandobjekt zuvor benutzt haben. Die Revisionsausführungen, die Frage der Kenntnis der beklagten Partei über die mangelnde Stromversorgung bei Anmietung sei kein Thema im erstinstanzlichen Verfahren gewesen, sind unter diesen Umständen ebenso unverständlich wie die Rüge, das Berufungsgericht habe die beklagte Partei mit seiner Rechtsansicht überrascht. Insgesamt kann in der Revision nicht erfolgreich aufgezeigt werden, dass das Berufungsgericht neue Feststellungen getroffen hätte, die "nie Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, damit auch nicht des Beweisverfahrens" gewesen seien. Zugestandene Tatsachen bedürfen keines Beweises; die Paragraphen 266,, 267 ZPO schaffen diesbezüglich ein Beweisthemenverbot (RIS-Justiz RS0039949; JBl 1990, 590). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0007388 [T1] und [T4], RS0043189, RS0043298, RS0043421).

Die klagenden Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die beklagte Partei die Kosten dafür zu ersetzen hat (§ 41 ZPO).Die klagenden Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die beklagte Partei die Kosten dafür zu ersetzen hat (Paragraph 41, ZPO).

Textnummer

E74614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00043.04B.0914.000

Im RIS seit

14.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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