Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Eveline Umgeher (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinz S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Betriebsrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2004, GZ 7 Rs 20/04v-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. September 2003, GZ 30 Cgs 105/03d-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG denrömisch eins. Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den
Antrag,
im § 149d Abs 1 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, die Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufzuheben.im Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/140, die Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.römisch II. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.
Text
Begründung:
Der am 31. 3. 1938 geborene Kläger bezieht seit 1998 von der Pensionsversicherungsanstalt (vormals: "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten") eine Eigenpension. Er ist seit 1972 Pächter eines Jagdreviers und als solcher bei der Beklagten unfallversichert. Am 3. 1. 2003 schnitt der Kläger mit einer Kreissäge Holz, welches für die Errichtung eines Hochstandes benötigt wurde. Dabei verletzte sich der Kläger am Mittel- und Ringfinger seiner rechten Hand.
Mit Bescheid vom 16. 6. 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente für die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 3. 1. 2003 mit der Begründung ab, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles eine eigene Pension bezogen habe, weshalb die Gewährung einer Betriebsrente gemäß § 149d BSVG nicht in Betracht komme.Mit Bescheid vom 16. 6. 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente für die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 3. 1. 2003 mit der Begründung ab, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles eine eigene Pension bezogen habe, weshalb die Gewährung einer Betriebsrente gemäß Paragraph 149 d, BSVG nicht in Betracht komme.
Die dagegen fristgerecht erhobene Klage richtet sich auf die Gewährung der abgelehnten Leistung im gesetzlichen Ausmaß und stützt sich auf die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Gewährung einer Betriebsrente aus der Unfallversicherung bei Bezug einer Pensionsleistung von einem anderen Sozialversicherungsträger.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der nach der geltenden Gesetzeslage unbegründeten Klage.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der eingeklagte Anspruch nach der geltenden Gesetzeslage nicht begründet sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, weil es die vom Kläger gegen die geltende Gesetzeslage vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, weil es die vom Kläger gegen die geltende Gesetzeslage vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger ab 4. 1. 2004 eine Betriebsrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mehr als 20 vH der Vollrente zustehe.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 149d BSVG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen.Die Revision ist zulässig, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 149 d, BSVG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen.
Für die sachliche Erledigung des vorliegenden Falles ist primär die Bestimmung des § 149d BSVG idF der 22. BSVG-Novelle (BGBl I 1998/140) anzuwenden und damit im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG präjudiziell. In dieser Bestimmung wird der Anspruch auf Betriebsrente und der Anfall der Betriebsrente geregelt. Sie hat folgenden maßgeblichen Wortlaut:Für die sachliche Erledigung des vorliegenden Falles ist primär die Bestimmung des Paragraph 149 d, BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/140) anzuwenden und damit im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG präjudiziell. In dieser Bestimmung wird der Anspruch auf Betriebsrente und der Anfall der Betriebsrente geregelt. Sie hat folgenden maßgeblichen Wortlaut:
"(1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.
...
(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an."
Das Recht der bäuerlichen Unfallversicherung, das zuvor (über § 148 BSVG alt) seine Rechtsgrundlage im ASVG gehabt hatte, wurde mit der 22. BSVG-Novelle (BGBl I 1998/140) grundlegend neu geordnet. Diese Neuregelung hat im vorliegenden Fall Anwendung zu finden (vgl § 266 Abs 2 BSVG). Das Kernstück der Reform ist die Ausformung eines auf das bäuerliche Berufsleben abgestimmten eigenständigen Leistungsrechts. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1236 BlgNR XX. GP 30 f) bezweckt die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teils des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden kann. Betriebsrenten sollen daher vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten. Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:Das Recht der bäuerlichen Unfallversicherung, das zuvor (über Paragraph 148, BSVG alt) seine Rechtsgrundlage im ASVG gehabt hatte, wurde mit der 22. BSVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/140) grundlegend neu geordnet. Diese Neuregelung hat im vorliegenden Fall Anwendung zu finden vergleiche Paragraph 266, Absatz 2, BSVG). Das Kernstück der Reform ist die Ausformung eines auf das bäuerliche Berufsleben abgestimmten eigenständigen Leistungsrechts. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1236 BlgNR römisch XX. GP 30 f) bezweckt die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teils des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden kann. Betriebsrenten sollen daher vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten. Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
"- Durch eine die gesamte bäuerliche Erwerbschance inklusive des einem Bauern auf dem Arbeitsmarkt zugänglichen Zu- und Nebenerwerbes - auch den gewerblichen und unselbständigen Nebenerwerb - berücksichtigende Bemessungsgrundlage, die eine gesamtberufsständische Solidarität ausdrückt, und damit einerseits mit 204.000 S eine Höhe erreicht, die weit über den heutigen Vergleichswerten liegt und andererseits eine Zusammenrechnung von Bemessungsgrundlagen und damit auch spezifische gemischte Bemessungsgrundlagen erübrigt, weil sie eine pauschalierte gemischte Bemessungsgrundlage für alle Versehrten darstellt;
- durch eine betragliche Höhe der Betriebsrenten, die tatsächlich einen Einkommensersatz darstellt und jenen Anteil an der Bestreitung des Lebensunterhaltes einnehmen soll, der wegen der Unfallfolgen nicht aus der Erwerbsarbeit kommen kann, bzw den Versehrten in die Lage versetzt, eine (Teil-)Ersatzarbeitskraft zur Weiterführung des bäuerlichen Betriebes zu beschäftigen;
- durch eine Konzentration der Betriebsrenten auf die aktiven Bauern und Bäuerinnen, indem bei bereits im Pensionsbezug stehenden Unfallopfern wegen des bereits vollzogenen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben eine Betriebsrente nicht mehr anfällt und Betriebsrenten bei Pensionsanfall bzw Betriebsaufgabe durch Kapitalisierung abgelöst werden;
- durch einen Anfall der Betriebsrente zu einem Zeitpunkt, zu dem der dauernde Ausgleich des Einkommensentfalls auch tatsächlich notwendig wird, also nach einem Zeitraum von 12 Monaten, der sich aus den Produktionsabläufen in der Landwirtschaft ableitet, wobei ein früherer konkreter Einkommensabfall durch das reformierte Versehrtengeld sowie durch Betriebs- und Rehabilitationsbetriebshilfe aufgefangen werden soll."
Zur Regelung, wonach Bezieher einer Direktpension vom Anspruch auf Betriebsrente ausgeschlossen sind, wird im Allgemeinen Teil der Erläuterungen noch ausgeführt, dass Pensionsbezieher definitiv aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien. Bei ihnen konkretisierten sich daher bleibende unfallbedingte Einschränkungen nicht mehr als Verlust auf eine Erwerbschance, weil sie entweder ausschließlich im Familienverband im Betrieb der Übernehmer tätig seien oder nur mehr den zurückbehaltenen Betrieb führten. Ihre zentrale Einkommenssäule sei nicht mehr ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb. Konsequenterweise falle eine Betriebsrente auch bei Direktpensionsbezügen nach anderen Bundesgesetzen nicht an. ... Alle anderen in der bäuerlichen Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen sollten allen Pensionisten aber uneingeschränkt zur Verfügung stehen. ...
Die konkrete Regelung des § 149d BSVG wird in der RV 1236 BlgNR XX. GP 47 wie folgt begründet:Die konkrete Regelung des Paragraph 149 d, BSVG wird in der RV 1236 BlgNR römisch XX. GP 47 wie folgt begründet:
"Der durch die Judikatur geprägte Erwerbsunfähigkeitsbegriff der Unfallversicherung bezeichnet jene als erwerbsunfähig, die nicht in der Lage sind, durch selbständigen oder unselbständigen Erwerb sich im wirtschaftlichen Leben ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Bei der Bewertung, in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, wird damit auf den gesamten ('allgemeinen') Arbeitsmarkt Bezug genommen. Folge davon ist eine fast ausschließlich abstrakt erfolgende Einschätzung der Unfallsfolgen. Die bäuerliche Unfallversicherung behält die abstrakte Schadensbemessung bei. Nach wie vor ist daher eine konkrete oder zumindest in Ansätzen konkrete Schadensbemessung auf sogenannte Härteklauselfälle beschränkt.
Versehrte, die sich bereits in Pension befinden, werden als im Wesentlichen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden angesehen werden müssen. Ihnen steht als Ersatz für entfallende Erwerbseinkommen im Regelfall die Pensionsleistung zur Verfügung. Der Entfall ihres Erwerbseinkommen ist durch ihre Lebensplanung bestimmt. Die Alterssicherung soll daher der Absicherung des unfallbedingten Entfalls des Erwerbseinkommens vorgehen, zumal sich ein unfallbedingter Erwerbsentfall bei Personen im Pensionsalter meist nicht mehr konkret einstellen wird.
Der Anfallsausschluss gilt bei allen Formen einer Direktpension. ...
Da der Ausschluss des Anfalls auf die Pensionsbezieher eingeschränkt ist, fallen weiterhin bei älteren Personen Betriebsrenten nach Arbeitsunfällen an. Anfallsberechtigt sind vor allem Ehepartner von Pensionisten, die die für eine Alterspension erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Dieser Personenkreis wird allerdings von Jahr zu Jahr kleiner, weil durch die mit 1. Jänner 1992 eingeführte Bäuerinnenpensionsversicherung in Zukunft immer öfter die pensionsrechtlichen Voraussetzungen für Pensionistengattinnen vorliegen werden."
Die Regelung des § 149d BSVG, der die anspruchsrechtlichen Voraussetzungen für die Betriebsrente regelt, steht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Bestimmung des § 148i BSVG betreffend den Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe. Nach § 148i Abs 1 1. Satz BSVG fallen Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt wurden, mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Nach § 148j Abs 2 BSVG gebührt anstelle dieser gemäß § 148i Abs 1 weggefallenen Betriebsrente eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital.Die Regelung des Paragraph 149 d, BSVG, der die anspruchsrechtlichen Voraussetzungen für die Betriebsrente regelt, steht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 148 i, BSVG betreffend den Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe. Nach Paragraph 148 i, Absatz eins, 1. Satz BSVG fallen Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt wurden, mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Nach Paragraph 148 j, Absatz 2, BSVG gebührt anstelle dieser gemäß Paragraph 148 i, Absatz eins, weggefallenen Betriebsrente eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital.
Zu § 148i Abs 1 BSVG wurde in der RV 1236 BlgNR XX. GP 42 f begründend Folgendes ausgeführt:Zu Paragraph 148 i, Absatz eins, BSVG wurde in der RV 1236 BlgNR römisch XX. GP 42 f begründend Folgendes ausgeführt:
"Da bei Übergang in den Ruhestand die Pension Erwerbseinkommensersatzfunktion übernimmt, wäre ein laufender Bezug einer Betriebsrente ein weiterer Ersatz eines Erwerbseinkommens durch eine laufende Zahlung. Das bäuerliche Unfallversicherungsrecht sieht daher die amtswegige Ablöse der Betriebsrente durch eine Einmalzahlung und umgehende Verfügbarkeit des Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung vor.
Zum einen ist durch den Pensionsbezug jene einkommensrechtliche Absicherung gegeben, die bis zur Pensionierung nur mit Unterstützung durch die Betriebsrente erreicht werden konnte, zum anderen handelt es sich bei dieser Lösung um die im Verhältnis zum Leistungssystem der Pensionsversicherung systematisch verträglichste Variante eines Übergangs. Die §§ 148i und 148j BSVG werden entsprechend dieser Ablösekonstruktion ausformuliert, wobei unter anderem auf die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffene Rechtslage der befristeten Erwerbsunfähigkeitspension Bedacht zu nehmen ist. ..."Zum einen ist durch den Pensionsbezug jene einkommensrechtliche Absicherung gegeben, die bis zur Pensionierung nur mit Unterstützung durch die Betriebsrente erreicht werden konnte, zum anderen handelt es sich bei dieser Lösung um die im Verhältnis zum Leistungssystem der Pensionsversicherung systematisch verträglichste Variante eines Übergangs. Die Paragraphen 148 i und 148j BSVG werden entsprechend dieser Ablösekonstruktion ausformuliert, wobei unter anderem auf die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffene Rechtslage der befristeten Erwerbsunfähigkeitspension Bedacht zu nehmen ist. ..."
Die bäuerliche Unfallversicherung sieht somit - anders als das ASVG, dem eine solche Bestimmung unbekannt ist - den obligatorischen Wegfall einer Betriebsrente bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe vor. Durch den Wegfall der Betriebsrente bei Anfall einer Direktpension soll ein gleichzeitiger Bezug von Rente und Pension ausgeschlossen werden.
Der erkennende Senat geht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zunächst davon aus, dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Die bäuerliche Unfallversicherung weist in Relation zu den Versicherten des ASVG eine wesentlich unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechtes auf, sodass aus dem Umstand, dass § 149d BSVG im Gegensatz zu § 203 ASVG, der eine solche Einschränkung nicht kennt, den Bezug einer Betriebsrente grundsätzlich davon abhängig macht, dass für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist, noch nicht auf eine Ungleichbehandlung der Versehrten geschlossen werden kann, die zu einer Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung führt (vgl VfSlg 13.634 ua). Ein Vergleich der Lage der nach ASVG Unfallversicherten mit jenen der nach BSVG Unfallversicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen wäre somit nur unter besonderen Umständen zulässig. Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor (vgl VfSlg 12.869).Der erkennende Senat geht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zunächst davon aus, dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Die bäuerliche Unfallversicherung weist in Relation zu den Versicherten des ASVG eine wesentlich unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechtes auf, sodass aus dem Umstand, dass Paragraph 149 d, BSVG im Gegensatz zu Paragraph 203, ASVG, der eine solche Einschränkung nicht kennt, den Bezug einer Betriebsrente grundsätzlich davon abhängig macht, dass für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist, noch nicht auf eine Ungleichbehandlung der Versehrten geschlossen werden kann, die zu einer Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung führt vergleiche VfSlg 13.634 ua). Ein Vergleich der Lage der nach ASVG Unfallversicherten mit jenen der nach BSVG Unfallversicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen wäre somit nur unter besonderen Umständen zulässig. Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor vergleiche VfSlg 12.869).
Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung; dies bedeutet: Wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt somit grundsätzlich zu einer Versicherungs- und Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten hiefür sachlich in Betracht kommt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl jüngst das Erkenntnis B 869/03 vom 30. 6. 2004; VfSlg 12.417 mwN ua).Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung; dies bedeutet: Wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt somit grundsätzlich zu einer Versicherungs- und Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten hiefür sachlich in Betracht kommt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche jüngst das Erkenntnis B 869/03 vom 30. 6. 2004; VfSlg 12.417 mwN ua).
Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.539, 16.007, 14.802 mwN uva), dass in der Sozialversicherung der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt. Eine "direkte Relation" zwischen Beiträgen und Leistungshöhe ist somit nicht geboten, wohl aber das Vorliegen eines durchgängigen - "funktionellen" - Zusammenhangs zwischen Beiträgen und Leistungen: Beitragsleistungen müssen jedenfalls ein Versicherungsverhältnis, d.h. das Versicherthalten des Einzelnen gegen bestimmte wirtschaftliche Risken, entstehen lassen. Es liegt nämlich im Wesen der Sozialversicherung, einen bestimmten, nach objektiven Merkmalen bestimmten Personenkreis zu Beitragsleistungen heranzuziehen, wobei die so zusammengeschlossenen Pflichtversicherten "zumindest theoretisch" auch in den Genuss von Leistungen aus der Sozialversicherung kommen können (vgl Frank, Geringfügige Beschäftigung, Dienstgeberabgabe und Finanzverfassung, ÖJZ 2004, 321 ff [322] mwN ua). Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen somit - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen, wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (VfSlg 16.764 mwN ua).Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 16.539, 16.007, 14.802 mwN uva), dass in der Sozialversicherung der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt. Eine "direkte Relation" zwischen Beiträgen und Leistungshöhe ist somit nicht geboten, wohl aber das Vorliegen eines durchgängigen - "funktionellen" - Zusammenhangs zwischen Beiträgen und Leistungen: Beitragsleistungen müssen jedenfalls ein Versicherungsverhältnis, d.h. das Versicherthalten des Einzelnen gegen bestimmte wirtschaftliche Risken, entstehen lassen. Es liegt nämlich im Wesen der Sozialversicherung, einen bestimmten, nach objektiven Merkmalen bestimmten Personenkreis zu Beitragsleistungen heranzuziehen, wobei die so zusammengeschlossenen Pflichtversicherten "zumindest theoretisch" auch in den Genuss von Leistungen aus der Sozialversicherung kommen können vergleiche Frank, Geringfügige Beschäftigung, Dienstgeberabgabe und Finanzverfassung, ÖJZ 2004, 321 ff [322] mwN ua). Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen somit - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen, wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (VfSlg 16.764 mwN ua).
Nach den zitierten Gesetzesmaterialien soll die Betriebsrente vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten dauernden Einkommensverlust bieten. Ausgehend von diesem mit der Gewährung einer Betriebsrente verfolgten Zweck erscheint dem erkennenden Senat beispielsweise eine Regelung über den Wegfall bzw die Abfindung der Rente bei einem Pensionsanfall aus der gleichen versicherten Erwerbstätigkeit unbedenklich, da insoweit der Entfall des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit im Regelfall bereits durch die Pensionsleistung abgegolten wird. Es erscheint in diesem Sinne auch unbedenklich, wenn im Familienverband im Betrieb der Übernehmer weiterhin tätige Pensionsbezieher nach dem BSVG keinen Anspruch auf Betriebsrente bei Unfällen im Betrieb haben. Es erscheint dem erkennenden Senat jedoch eine Regelung sachlich nicht begründbar und damit verfassungswidrig, nach der - wie im vorliegenden Fall - ein Versicherter, der aufgrund seiner weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit der Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt, einen Arbeitsunfall erleidet und nur deshalb vom Bezug einer Betriebsrente nach § 149d Abs 1 BSVG ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer anderen (nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension bezieht. Wie der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel aufzeigt, sind von der gegenständlichen Problematik nicht nur Jagdausübungsberechtigte, sondern vor allem viele Nebenserwerbslandwirte betroffen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tätigkeit in der nebenerwerblich betriebenen Landwirtschaft oft auch dann noch fortsetzen, wenn aufgrund der gleichzeitig ausgeübten weiteren Erwerbstätigkeit bereits ein Anspruch auf Alterspension besteht, und daraus einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten bestreiten. Die in den Gesetzesmaterialien generell vertretene Auffassung, ein Pensionsbezieher sei definitiv aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und erleide durch einen Unfall keinen Einkommensentfall mehr, trifft auf diese Personengruppe daher in der Regel wohl nicht zu.Nach den zitierten Gesetzesmaterialien soll die Betriebsrente vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten dauernden Einkommensverlust bieten. Ausgehend von diesem mit der Gewährung einer Betriebsrente verfolgten Zweck erscheint dem erkennenden Senat beispielsweise eine Regelung über den Wegfall bzw die Abfindung der Rente bei einem Pensionsanfall aus der gleichen versicherten Erwerbstätigkeit unbedenklich, da insoweit der Entfall des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit im Regelfall bereits durch die Pensionsleistung abgegolten wird. Es erscheint in diesem Sinne auch unbedenklich, wenn im Familienverband im Betrieb der Übernehmer weiterhin tätige Pensionsbezieher nach dem BSVG keinen Anspruch auf Betriebsrente bei Unfällen im Betrieb haben. Es erscheint dem erkennenden Senat jedoch eine Regelung sachlich nicht begründbar und damit verfassungswidrig, nach der - wie im vorliegenden Fall - ein Versicherter, der aufgrund seiner weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit der Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt, einen Arbeitsunfall erleidet und nur deshalb vom Bezug einer Betriebsrente nach Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer anderen (nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension bezieht. Wie der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel aufzeigt, sind von der gegenständlichen Problematik nicht nur Jagdausübungsberechtigte, sondern vor allem viele Nebenserwerbslandwirte betroffen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tätigkeit in der nebenerwerblich betriebenen Landwirtschaft oft auch dann noch fortsetzen, wenn aufgrund der gleichzeitig ausgeübten weiteren Erwerbstätigkeit bereits ein Anspruch auf Alterspension besteht, und daraus einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten bestreiten. Die in den Gesetzesmaterialien generell vertretene Auffassung, ein Pensionsbezieher sei definitiv aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und erleide durch einen Unfall keinen Einkommensentfall mehr, trifft auf diese Personengruppe daher in der Regel wohl nicht zu.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich, aufgrund der aufgezeigten Bedenken veranlasst, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
Textnummer
E74620European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00120.04A.0914.000Im RIS seit
14.10.2004Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012