Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Karl K*****, Pensionist, *****, 2) Rotraud G*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Doris S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Breitwieser Rechtsanwalt-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines mündlichen Testaments, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Juni 2004, GZ 1 R 47/04v-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der klagenden Parteien auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass die Erklärungen des Erblassers über seine Absicht, die Beklagte zu heiraten und sie für den Fall seines Todes abzusichern, ernst gemeint waren, bedeutet nicht, dass der Erblasser diese Erklärungen in der Absicht, damit zu testieren, abgegeben hat. Ob der Erblasser in Testierabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage (Ris-Justiz RS0043478; zuletzt etwa 8 Ob 34/03p), die hier vom Erstgericht - wenn auch systemwidrig im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, aber unmissverständlich in Form einer Tatsachenfeststellung (..."bei freier Würdigung sämtlicher Beweise"...) - verneint wurde. Diese Feststellung wurde von der zweiten Instanz übernommen. Sie kann in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden. Der Einwand der Revisionswerberin, es fehlten Feststellungen, die die Richtigkeit der erstgerichtlichen Auffassung über die fehlende Testierabsicht des Erblassers in Frage stellen würden, ist in Wahrheit eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen und daher nicht zulässig. Dass die Testamentszeugen nicht ausdrücklich zur Testamentserrichtung gerufen werden müssen, hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt. Dass das Berufungsgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung vom Gegenteil ausgegangen sei, trifft nicht zu. Die insofern zitierten Ausführungen betreffen Ausführungen der zweiten Instanz, mit denen sie eine Reihe von gegen die Annahme der Testierabsicht sprechenden Umständen erörtert hat und bedeuten in keiner Weise ein Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Der Oberste Gerichtshof hat den Klägern die Beantwortung der von der Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Dass die Revision absolut unzulässig sei, trifft nicht zu. Beim Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung der Kläger nicht gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 500 Rz 3 mwN). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht in seine Entscheidung einen Ausspruch über die (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision aufgenommen.Der Oberste Gerichtshof hat den Klägern die Beantwortung der von der Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Dass die Revision absolut unzulässig sei, trifft nicht zu. Beim Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung der Kläger nicht gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 500, Rz 3 mwN). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht in seine Entscheidung einen Ausspruch über die (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision aufgenommen.
Anmerkung
E74687 9Ob85.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00085.04X.0915.000Dokumentnummer
JJT_20040915_OGH0002_0090OB00085_04X0000_000