TE OGH 2004/9/15 9Ob92/04a

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller

1) Marijana W*****, geb. 20 Juli 1944, Pensionistin, *****, 2) Zoran R*****, geb. 9. März 1980, Elektrotechniker, *****, beide vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 12. Juli 2004, GZ 16 R 244/04b-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll bzw ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist. Wenngleich die Eltern-Kind-Beziehung nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand auch nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Neufassung des § 180a ABGB durch die Nov BGBl I Nr. 58/2004 nicht völlig übergangen werden (RIS-Justiz RS0087766 und RS0087006; zuletzt etwa 9 Ob 8/03x).Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll bzw ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen ist. Wenngleich die Eltern-Kind-Beziehung nicht überbetont werden darf, kann dieser Umstand auch nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Neufassung des Paragraph 180 a, ABGB durch die Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004, nicht völlig übergangen werden (RIS-Justiz RS0087766 und RS0087006; zuletzt etwa 9 Ob 8/03x).

Die Vorinstanzen, die nicht als erwiesen erachteten, dass zwischen den Antragstellern eine dem Verhältnis zwischen leiblicher Mutter und Kind entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle, haben unter Beachtung dieser Rechtslage eine jedenfalls nicht unvertretbare Entscheidung getroffen, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben sind. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Revisionsrekurswerber erweisen sich zum größten Teil als unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, sodass darauf nicht einzugehen ist. Dem Einwand dass die Adoption ungeachtet der Feststellungen der Vorinstanzen schon deshalb bewilligt werden müsse, weil die Erstantragstellerin den Bruder des Zweitantragstellers adoptiert habe, ist nicht zu folgen. Dass das Fehlen einer dem Verhältnis zwischen leiblicher Mutter und Kind entsprechenden Beziehung bzw der Absicht, eine solche Beziehung herzustellen, durch ein gerechtfertigtes Anliegen an der Adoption ersetzt werde, trifft - wie schon oben ausgeführt - nicht zu.

Anmerkung

E74690 9Ob92.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00092.04A.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20040915_OGH0002_0090OB00092_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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