Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ali ***** A*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2004, GZ 8 Ra 86/04g-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit sich die Revisionswerberin auf die zu 10 ObS 88/94 ergangene Entscheidung bezieht, erkennt sie selbst, dass darin die Frage eines allfälligen Ausschließungsgrundes behandelt und - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 20 Z 4 JN - die Auffassung vertreten wurde, dass Ausgeschlossenheit nur vorliegt, wenn der erkennende Richter in derselben Sache als Parteienvertreter tätig war. Eine derartige Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Vorinstanzen haben sich auch nur mit der Frage der vom Kläger behaupteten Befangenheit der als Mitglied des Schiedsgerichts nominierten Rechtsanwältin befasst. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Befangenheit begründe einen Aufhebungsgrund im schiedsgerichtlichen Verfahren iSd § 595 Abs 1 ZPO, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.1. Soweit sich die Revisionswerberin auf die zu 10 ObS 88/94 ergangene Entscheidung bezieht, erkennt sie selbst, dass darin die Frage eines allfälligen Ausschließungsgrundes behandelt und - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Paragraph 20, Ziffer 4, JN - die Auffassung vertreten wurde, dass Ausgeschlossenheit nur vorliegt, wenn der erkennende Richter in derselben Sache als Parteienvertreter tätig war. Eine derartige Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Vorinstanzen haben sich auch nur mit der Frage der vom Kläger behaupteten Befangenheit der als Mitglied des Schiedsgerichts nominierten Rechtsanwältin befasst. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Befangenheit begründe einen Aufhebungsgrund im schiedsgerichtlichen Verfahren iSd Paragraph 595, Absatz eins, ZPO, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Die Revisionswerberin zieht auch nicht in Zweifel, dass ein Schiedsrichter gemäß § 586 Abs 1 ZPO grundsätzlich aus denselben Gründen abgelehnt werden kann, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Dies hat insbesondere für die Beurteilung einer Befangenheit iSd § 19 Z 2 JN zu gelten. Nach herrschender Auffassung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wobei schon die Besorgnis genügt, dass bei der Entscheidung des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (siehe nur Mayr in Rechberger2 § 19 JN Rz 4 mit Judikaturnachweisen). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze im schiedsrichterlichen Verfahren nicht anzuwenden, sodass auch hier stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob hinsichtlich eines Schiedsrichters bei objektiver Beurteilung die Besorgnis entstehen kann, dieser könnte durch unsachliche psychologische Motive an einer unvoreingenommenen Beurteilung gehindert sein.2. Die Revisionswerberin zieht auch nicht in Zweifel, dass ein Schiedsrichter gemäß Paragraph 586, Absatz eins, ZPO grundsätzlich aus denselben Gründen abgelehnt werden kann, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Dies hat insbesondere für die Beurteilung einer Befangenheit iSd Paragraph 19, Ziffer 2, JN zu gelten. Nach herrschender Auffassung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wobei schon die Besorgnis genügt, dass bei der Entscheidung des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (siehe nur Mayr in Rechberger2 Paragraph 19, JN Rz 4 mit Judikaturnachweisen). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze im schiedsrichterlichen Verfahren nicht anzuwenden, sodass auch hier stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob hinsichtlich eines Schiedsrichters bei objektiver Beurteilung die Besorgnis entstehen kann, dieser könnte durch unsachliche psychologische Motive an einer unvoreingenommenen Beurteilung gehindert sein.
3. Aktenwidrig ist die Revisionsbehauptung, die Schiedsrichterin habe die beklagte Partei bisher erst zweimal (rechtsfreundlich) vertreten. Vielmehr haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die beklagte Partei seit mindestens acht Jahren in allen anderen streitigen und außerstreitigen Rechtssachen als Arbeitsrechtssachen die erwähnte Rechtsanwältin beauftragt, die - abgesehen von Vertretungen in Exekutionssachen und Rechtsauskünften - für die beklagte Partei im Jahr ungefähr zwei bis drei Verfahren abwickelt; etwa 5 % ihrer Tätigkeit betreffen Angelegenheiten, in denen sie eine der beiden Gesellschafterinnen der beklagten Partei vertritt. Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, dass darin ein derartiges Naheverhältnis zur Revisionswerberin liegt, das die Besorgnis einer Befangenheit iSd § 19 Z 2 JN begründet, so kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht erblickt werden.3. Aktenwidrig ist die Revisionsbehauptung, die Schiedsrichterin habe die beklagte Partei bisher erst zweimal (rechtsfreundlich) vertreten. Vielmehr haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die beklagte Partei seit mindestens acht Jahren in allen anderen streitigen und außerstreitigen Rechtssachen als Arbeitsrechtssachen die erwähnte Rechtsanwältin beauftragt, die - abgesehen von Vertretungen in Exekutionssachen und Rechtsauskünften - für die beklagte Partei im Jahr ungefähr zwei bis drei Verfahren abwickelt; etwa 5 % ihrer Tätigkeit betreffen Angelegenheiten, in denen sie eine der beiden Gesellschafterinnen der beklagten Partei vertritt. Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, dass darin ein derartiges Naheverhältnis zur Revisionswerberin liegt, das die Besorgnis einer Befangenheit iSd Paragraph 19, Ziffer 2, JN begründet, so kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht erblickt werden.
Textnummer
E74608European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00094.04W.0915.000Im RIS seit
15.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012