Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien;Norm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der B GesmbH in W, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Bescheid des Berufungssenats der Stadt Wien vom 25. September 2003, Zl. MA 22 - B 8/2002, betreffend Bewilligung und Auftrag nach Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Juni 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF, die Bewilligung zur Fällung von zwei Pappeln und eines Ahornbaumes erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes eine Ersatzpflanzung von 32 Bäumen in näher beschriebener Art auf einem planmäßig fixierten Standort vorgeschrieben.
1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und führte darin aus, dass "nach der ersten Planung des Gebäudes" der Antrag auf Fällung von drei Bäumen gestellt worden sei. Der vorgeschriebene Standort für die Ersatzpflanzung behindere jedoch eine eventuelle spätere Erweiterung des geplanten Lagergebäudes und könne daher nicht akzeptiert werden. Falls die Bäume gefällt werden sollten, ersuche die beschwerdeführende Partei "um einen neuen Augenschein durch einen Amtssachverständigen und die Möglichkeit, die Ersatzpflanzung zum Teil durch eine Abstandszahlung zu ersetzen." Es werde versucht, durch eine Umplanung des Gebäudes die Fällung von zwei Pappeln zu vermeiden.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 4 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 und 2 Wr. Baumschutzgesetz aus, dass nach Mitteilung der MA 37 eine Projektsänderung der geplanten Lagerhalle erfolgt sei, die zu einer Verkleinerung der Halle geführt habe. Auf Grund dieser Änderung seien die beiden Pappeln erhalten geblieben. Ungeachtet der erfolgten Änderung sei jedoch hinsichtlich beider Pappeln nach wie vor das Vorliegen des Entfernungsgrundes des § 4 Abs. 1 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz zu bejahen. Im Zuge der Bauarbeiten seien die Bäume relativ stammnahe abgegraben worden. Dabei seien mit Sicherheit Grob- und Starkwurzeln gekappt worden. Auf Grund der erfolgten Reduktion der Baumhöhe um etwa 35 % der ursprünglichen Höhe seien wegen des radikalen Rückschnitts, der nicht im Einklang mit den anerkannten fachlichen und technischen Regeln erfolgt sei, großflächige Schnittstellen vorhanden. Diese seien Eintrittspforten für holzzerstörende Pilze und Insekten, wodurch der Niedergang der beiden Bäume besiegelt sei. Die Bäume seien nach dem Eingriff in statischer und physiologischer Hinsicht nicht mehr lebensfähig und daher sei ihre Entfernung notwendig. Auch hinsichtlich der Ersatzpflanzung ergebe sich keine Änderung gegenüber der Stellungnahme der MA 42 im erstinstanzlichen Verfahren. Die Durchführung der Ersatzpflanzungen sei auch aus fachlicher Sicht an den ursprünglich vorgesehenen Standorten möglich. Diese Ergebnisse des Beweisverfahrens seien der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der zu diesem Schreiben erstatteten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Bewilligung für die Entfernung zweier Pappeln und eines Ahornbaumes erteilt worden sei, weil die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche ohne die Entfernung dieser Bäume nicht möglich gewesen sei. Im Falle des "nicht berufungsgegenständlichen" Ahornbaumes habe das Gutachten der MA 42 zudem zusätzlich das Erreichen der physiologischen Altersgrenze ergeben. Aus der Stellungnahme der MA 37 habe sich ergeben, dass das "gegenständliche Projekt" (gemeint: das Bauprojekt, das Anlass für den Antrag nach dem Baumschutzgesetz war) geändert worden sei (verkleinert worden sei). Nichts desto trotz sei die laut Bebauungsplan ausgewiesene Fläche unverändert geblieben, sodass sich am Vorliegen des Entfernungsgrundes des § 4 Abs. 1 Z 1 nichts geändert habe. Vielmehr bestätige gerade die Verletzung der beiden Pappeln im Zuge der Bauführung bis zur Beeinträchtigung ihrer Lebensfähigkeit das Vorliegen dieses Entfernungsgrundes.
Zum für die Ersatzpflanzung vorgeschriebenen Standort führte die belangte Behörde aus, das Argument, dass die Ersatzpflanzung eine spätere bauliche Erweiterung hindere, sei nicht zu berücksichtigen, weil die Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde legen müsse und insoferne "keine Rücksicht auf mögliche, wenn auch wahrscheinliche künftige Entwicklungen" genommen werden könne. Der Berücksichtigung allfälliger späterer Entwicklungen diene § 6 Abs. 7 Baumschutzgesetz, der es ermögliche, von Amts wegen der nachträglichen Änderung "durch entsprechende Abänderung des Bewilligungsbescheids" Rechnung zu tragen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001, lauten:
"Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen) oder
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, dass grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.
(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
...
Ersatzpflanzung
§ 6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.
(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.
(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, dass der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern."
2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid insbesondere mit dem Argument, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Fällung der beiden Pappeln aufrecht gewesen sei.
Die belangte Behörde tritt dieser Argumentation in der Gegenschrift entgegen und meint mit näherer Begründung, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Antragsänderung nicht deutlich erfolgt sei und daher nicht von einer Zurücknahme des Antrags auf Fällung der beiden Pappeln hätte ausgegangen werden können.
2.3. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wenn dadurch "die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert" wird und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Daraus ergibt sich, dass eine Änderung des Antrags auch noch im Berufungsverfahren möglich ist, soweit damit nicht eine derartige Änderung des Antrags verbunden ist, dass nicht mehr von der Identität der Sache gesprochen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2005, Zl. 2002/03/0203, und vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0135). Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass eine solche Antragsänderung deutlich zum Ausdruck kommen muss und eine bloße Ankündigung einer Umplanung (des Projekts, welches Anlass für den Antrag nach Baumschutzgesetz gab) noch keine Änderung des hier gegenständlichen Antrags nach dem Wr. Baumschutzgesetz darstellt. Wenn daher in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass "die Bekanntgabe des Versuchs der Umplanung in der Berufung" im Zusammenhang "mit dem tatsächlichen Erhalt" der beiden Pappeln auf Grund der erfolgten Umplanung als Einschränkung des Antrags auf die Bewilligung der Entfernung (allein) des Ahornbaumes zu verstehen gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es lag allenfalls eine unklare Parteienerklärung vor, die ihrem objektiven Erklärungswert nach eher als bloße Ankündigung einer Antragsänderung zu verstehen war. Die beschwerdeführende Partei hat auch in ihrer von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis zwar auf den Zustand der beiden Pappeln Bezug genommen, jedoch keinerlei Erwähnung gemacht, dass sie den Antrag bezüglich dieser beiden Bäume zurückgezogen habe.
Die belangte Behörde hat zudem im Zuge des Berufungsverfahrens an die beschwerdeführende Partei die Anfrage gerichtet, ob der Antrag auf Fällung der Pappeln aufrecht sei. Nach dem Aktenvermerk vom 1. September 2003 war dies nach telefonischer Mitteilung der beschwerdeführenden Partei ("Hr. P") der Fall. Die in der Beschwerde vermisste Aufklärung des Willens der beschwerdeführenden Partei wurde daher vorgenommen. Der diesbezügliche Vorwurf eines Verfahrensmangels geht daher ins Leere.
Die belangte Behörde ist daher jedenfalls zu Recht vom unveränderten Vorliegen des Antrags auf Fällung von drei (näher bezeichneten) Bäumen ausgegangen.
Der angefochtene Bescheid ist daher nicht deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde über den Gegenstand des Antrags hinausgegangen wäre.
2.4. Wenn in der Beschwerde weiters darauf hingewiesen wird, dass - auch wenn man davon ausginge, dass der Antrag nicht eingeschränkt worden sei - die im Berufungsverfahren zu Tage getretene Tatsache, dass die beiden Pappeln auf Grund der Umplanung des Projekts erhalten geblieben waren, von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre, so ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das Bewilligungsverfahren nach § 4 Wr. Baumschutzgesetz ist ein Projektverfahren. Dies bedeutet, dass die Behörde lediglich die vom Antrag erfasste Maßnahme zu beurteilen und zu prüfen hat, ob die beantragte Bewilligung zu erteilen ist. Ob von einer derartigen Bewilligung Gebrauch gemacht wird oder nicht oder ob die Bewilligung für den Antragsteller noch von Bedeutung ist, hat die Behörde nicht zu beurteilen.
Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass die belangte Behörde gerade im Gegenteil im angefochtenen Bescheid auf die durch die konkrete Bauführung nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geschaffene Situation und die dadurch hervorgerufene Gefährdung der Pappeln eingegangen ist. Die belangte Behörde ist auch auf Grund der nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz eingetretenen Änderung des Sachverhalts vom Fortbestehen des Entfernungsgrundes ausgegangen. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
2.5. Die Beschwerde verweist schließlich auch auf § 6 Abs. 7 Wr. Baumschutzgesetz, demzufolge bei Vorschreibung einer Ersatzpflanzung bei nachträglichen Gründen, die zu einer Änderung des der Vorschreibung zu Grunde liegenden Sachverhalts führen, der Bewilligungsbescheid samt der Feststellung (betreffend die Ersatzpflanzungspflicht) zu ändern wäre. Ein solcher zu berücksichtigender Umstand sei die Umplanung des Bauprojekts gewesen, der Bewilligungsbescheid sei entsprechend abzuändern gewesen.
Die beschwerdeführende Partei übersieht dabei, dass die Zurücknahme der Bewilligung der Entfernung nicht ohne diesbezüglichen Antrag erfolgen dürfte. § 6 Abs. 7 Wr. Baumschutzgesetz kann nicht dahin gehend verstanden werden, dass er der Behörde die Möglichkeit eröffnete, von sich aus eine Umdeutung von Anträgen vorzunehmen und in die Rechtskraft des die Bewilligung aussprechenden Teils des Bescheides einzugreifen. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 des Gesetzes ergibt, hat die Vorschrift auch nur die Änderung des Ausspruches über die Ersatzpflanzung im Auge. Dass derartige Umstände vorgelegen wären, die eine Änderung des Spruches betreffend die Ersatzpflanzung erfordert hätten, wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt.
2.6. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Juni 2007
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100283.X00Im RIS seit
19.07.2007