TE OGH 2004/9/15 9ObA93/04y

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Carmen J*****, Sekretärin, *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hofmann, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, wegen EUR 90,56 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2004, GZ 7 Ra 57/04k-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin in ihrer Revision gestellte Abänderungsantrag auf nachträgliche Zulassung der Revision nach § 508 ZPO ist verfehlt (§ 502 Abs 1 iVm § 502 Abs 5 Z 4 ZPO). Die Revision ist als außerordentliche Revision zu behandeln. Da der vorliegende Zulassungsantrag die Gründe enthält, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren.Der von der Klägerin in ihrer Revision gestellte Abänderungsantrag auf nachträgliche Zulassung der Revision nach Paragraph 508, ZPO ist verfehlt (Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO). Die Revision ist als außerordentliche Revision zu behandeln. Da der vorliegende Zulassungsantrag die Gründe enthält, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren.

Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Die in der Berufung unterlassene Rüge von Verfahrensmängeln erster Instanz kann von der Revision nicht nachgeholt werden. Die Überlegungen der Revisionswerberin zu § 182a ZPO vermögen daher die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu begründen. Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Voraussetzungen überhaupt nicht vorliegt, sodass eine Überprüfung nicht möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0034551, RS0083783). In der Anwendung dieser rechtlichen Beurteilung auf die von der Revisionswerberin nach § 293 Abs 3 iVm § 290c Abs 3 EO aufgeworfene Frage kann keine unvertretbare Auffassung erblickt werden.Die in der Berufung unterlassene Rüge von Verfahrensmängeln erster Instanz kann von der Revision nicht nachgeholt werden. Die Überlegungen der Revisionswerberin zu Paragraph 182 a, ZPO vermögen daher die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu begründen. Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Voraussetzungen überhaupt nicht vorliegt, sodass eine Überprüfung nicht möglich ist vergleiche RIS-Justiz RS0034551, RS0083783). In der Anwendung dieser rechtlichen Beurteilung auf die von der Revisionswerberin nach Paragraph 293, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 290 c, Absatz 3, EO aufgeworfene Frage kann keine unvertretbare Auffassung erblickt werden.

Anmerkung

E74697 9ObA93.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00093.04Y.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20040915_OGH0002_009OBA00093_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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