Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank ***** AG, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Eduard L*****, geb *****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in Enns, wegen EUR 335.178,17 sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. Mai 2004, GZ 4 R 93/04f-21, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 22. März 2004, GZ 2 Cg 160/96w-17, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag des Beklagten auf Zustellung der Klage (Pkt 1.), der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Pkt 2.) und der Widerspruch zurückgewiesen (Pkt 3.) und der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen wurden (Pkt 4.). Es sprach weiters aus, dass gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag des Beklagten auf Zustellung der Klage (Pkt 1.), der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Pkt 2.) und der Widerspruch zurückgewiesen (Pkt 3.) und der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen wurden (Pkt 4.). Es sprach weiters aus, dass gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dessen ungeachtet erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist im Sinne des zutreffenden zweitinstanzlichen Ausspruchs unzulässig und daher ohne jede Behandlung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen, weil mit ihm der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und der in dieser Verfahrensbestimmung genannte Ausnahmefall hier nicht vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0041522, RS0044087, RS0044518, RS0044536, RS0106997 ua).Der dessen ungeachtet erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist im Sinne des zutreffenden zweitinstanzlichen Ausspruchs unzulässig und daher ohne jede Behandlung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen, weil mit ihm der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und der in dieser Verfahrensbestimmung genannte Ausnahmefall hier nicht vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0041522, RS0044087, RS0044518, RS0044536, RS0106997 ua).
Anmerkung
E74685 9Ob73.04gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00073.04G.0915.000Dokumentnummer
JJT_20040915_OGH0002_0090OB00073_04G0000_000