TE OGH 2004/9/15 9Ob74/04d

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie H*****, geb 1. August 1992, mj Anna-Maria H*****, geb 30. Juni 1995, und mj Michaela H*****, geb 10. Oktober 1996, wegen Übertragung der einstweiligen Obsorge, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Christian H*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27. Mai 2004, GZ 15 R 203/04k-36, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Übertragung der einstweiligen (alleinigen) Obsorge hinsichtlich aller drei Kinder auf den Vater (Pkt 5 des erstgerichtlichen Beschlusses), nicht die Durchsetzung eines bestimmten Aufenthaltes der mj Anna-Maria im Rahmen der gemeinsamen Obsorge der Eltern. Auf die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionsrekurswerbers kommt es hier nicht an; sie vermögen daher auch nicht die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels zu begründen. Eine einstweilige Übertragung der Obsorge an den einen Elternteil kommt der Entziehung der Obsorge des anderen gleich, sodass nur besonders gravierende Umstände eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten (RIS-Justiz RS0007009 ua). Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0007101).Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Übertragung der einstweiligen (alleinigen) Obsorge hinsichtlich aller drei Kinder auf den Vater (Pkt 5 des erstgerichtlichen Beschlusses), nicht die Durchsetzung eines bestimmten Aufenthaltes der mj Anna-Maria im Rahmen der gemeinsamen Obsorge der Eltern. Auf die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionsrekurswerbers kommt es hier nicht an; sie vermögen daher auch nicht die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels zu begründen. Eine einstweilige Übertragung der Obsorge an den einen Elternteil kommt der Entziehung der Obsorge des anderen gleich, sodass nur besonders gravierende Umstände eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten (RIS-Justiz RS0007009 ua). Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0007101).

Anmerkung

E74723 9Ob74.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00074.04D.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20040915_OGH0002_0090OB00074_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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