TE OGH 2004/9/15 9Ob71/04p

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald B*****, *****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Rita B*****, Sprechstundenhilfe, *****, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 11. Mai 2004, GZ 3 R 42/04i-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht vor, ohne Beweiswiederholung eine völlige "Umwürdigung" der erstgerichtlichen Feststellungen vorgenommen zu haben. Seine dazu erstattetes Vorbringen stützt sich auf Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, die der Revisionswerber - ohne sich mit ihrer systematischen Einordnung auseinanderzusetzen - als Tatsachenfeststellungen wertet.

Das Berufungsgericht hat hingegen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ausführungen des Erstgerichtes - ihrer Einordnung in die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung entsprechend - als rechtliche Bewertung des vom Erstgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen als erwiesen angenommenen Sachverhalts über die zur Zerrüttung der Ehe führenden Umstände gewertet. Eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung kann in dieser Wertung des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden.

Rechtliche Beurteilung

Im Übrigen ist der Kausalzusammenhang zwischen einer Eheverfehlung und der Zerrüttung nur dann nicht mehr gegeben, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon so tief zerrüttet war, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (EFSlg 90.283 ua). Dies war hier aber selbst nach den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ausführungen im Ersturteil nicht der Fall, nach denen die Intensivierung der Beziehung des Revisionswerbers zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin sehr wohl - wenn auch nur "untergeordnet" - zur Zerrüttung beigetragen hat. Die vom Revisionswerber zitierten Ausführungen des Erstgerichtes stehen daher - wie immer man sie qualifizieren mag - der auf einer ausführlichen und schlüssigen Auseinandersetzung mit den beiderseitigen Eheverfehlungen beruhenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht entgegen. Dass das Berufungsgericht seinem Verschuldensausspruch auch die ehewidrige Beziehung des Klägers zugrunde legte, ist daher ebenso wenig unvertretbar, wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens.

Anmerkung

E74684 9Ob71.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00071.04P.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20040915_OGH0002_0090OB00071_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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