TE OGH 2004/9/15 9Ob75/04a

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Renate M*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2004, GZ 44 R 148/04x-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstatte Vorbringen ist inhaltlich die Rüge eines Mangels des Berufungsverfahrens, welcher darin bestehen soll, dass sich das Berufungsgericht nicht mit weiterem, über das behauptete böswillige Verlassen der Beklagten durch den Kläger hinausgehenden Fehlverhalten auseinandergesetzt habe. Hiezu hat das Berufungsgericht völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Beklagtenvorbringen erkennbar hervorgehen muss, welches Zerrüttungsverhalten des Klägers dem Verschuldensantrag iSd § 61 Abs 3 EheG zugrundeliegen soll (s die zu § 60 Abs 3 EheG ergangene, insoweit aber heranziehbare Judikatur:Das zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstatte Vorbringen ist inhaltlich die Rüge eines Mangels des Berufungsverfahrens, welcher darin bestehen soll, dass sich das Berufungsgericht nicht mit weiterem, über das behauptete böswillige Verlassen der Beklagten durch den Kläger hinausgehenden Fehlverhalten auseinandergesetzt habe. Hiezu hat das Berufungsgericht völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Beklagtenvorbringen erkennbar hervorgehen muss, welches Zerrüttungsverhalten des Klägers dem Verschuldensantrag iSd Paragraph 61, Absatz 3, EheG zugrundeliegen soll (s die zu Paragraph 60, Absatz 3, EheG ergangene, insoweit aber heranziehbare Judikatur:

RIS-Justiz RS0082194; RS0109404; RS0057288). Dem diesbezüglichen Parteivorbringen ist ausschließlich "böswilliges Verlassen" (- welches von den Vorinstanzen verneint wurde -) entnehmbar. Angaben in der Parteiaussage können hingegen nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0038037) erforderliche Prozessbehauptungen nicht ersetzen.

Zur eigentlichen Rechtsrüge:

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger das Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung nicht mehr als Verschulden angerechnet werden könne, weil die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei, ist jedenfalls vertretbar. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher unzulässig.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger das Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung nicht mehr als Verschulden angerechnet werden könne, weil die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei, ist jedenfalls vertretbar. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher unzulässig.

Anmerkung

E74686 9Ob75.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00075.04A.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20040915_OGH0002_0090OB00075_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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