Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Rechtssache der klagenden Partei A***** F*****, Angestellter, N*****, 7121 Weiden am See, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei I***** AG, R*****, E*****, 7000 Eisenstadt, vertreten durch Sauerzopf und Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, wegen Euro 2.758,55 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse Euro 287,57) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 13.5.2004, GZ 5 C 937/03 b-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit Euro 111,36 (darin Euro 18,56 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Am 14.9.2002 ereignete sich gegen 1 Uhr im Ortsgebiet von Gols auf der Unteren Hauptstraße auf Höhe des Hauses Nr. 64 ein Verkehrsunfall. Beteiligt daran waren einerseits M***** F***** als Lenker des dem Kläger gehörenden und von ihm gehaltenen Pkw VW-Vento, KZ *****, und andererseits A***** P***** als Lenker des von J***** P***** gehaltenen und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra, KZ *****. An beiden Fahrzeugen entstand durch den Unfall ein wirtschaftlicher Totalschaden. Andreas Peck erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen. Zur teilweisen Abgeltung des Schadens des Klägers leistete die beklagte Partei ihm vor Klagseinbringung eine à-conto-Zahlung von Euro 4.800,--; den Klagevertretern wurden Kopierkosten von Euro 48,-- ersetzt; eine weitere Zahlung der beklagten Partei vor Klagseinbringung von Euro 156,37 wurde als unzulässige Teilzahlung zurückgewiesen.
Der Kläger begehrt mit der am 28.7.2003 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Betrages von insgesamt Euro 3.313,55 samt Anhang. Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen: Totalschadensablöse für das Klagsfahrzeug: Euro 6.937,-- abzüglich geleisteter à-conto-Zahlung von Euro 4.800,--; Ummeldekosten: Euro 165,55; Berge- und Abschleppkosten: Euro 216,--; Kostenersatz für beschädigtes Radio:
Euro 150,--; hilfsweise Euro 180,--, soferne die Ummeldekosten nicht in der begehrten Höhe zuerkannt werden; Spesen und frustrierte Generalunkosten: Euro 70,-- und Kosten für eine Ersatzvignette: Euro 70,--, somit insgesamt (rechnerisch falsch) Euro 2.758,55; sowie eine Nebenforderung von Euro 555,-- an Kosten für Vergleichsverhandlungen vor Klagseinbringung zur Streitvermeidung und Kopierkosten für den Strafakt. A***** P***** habe mit seinem Pkw eine absolut weit überhöhte Geschwindigkeit von zumindest 120 km/h eingehalten, er sei dadurch mit dem Fahrzeug ins Schleudern gekommen und gegen das entgegenkommende Klagsfahrzeug geprallt. Der Schleudervorgang sei infolge der Dunkelheit für M***** F***** nicht von Anbeginn an erkennbar gewesen. Ab der Erkennbarkeit habe dieser unverzüglich und richtig reagiert, den Zusammenstoß aber nicht vermeiden können. Eine überhöhte Geschwindigkeit habe M***** F***** mit dem VW-Vento nicht eingehalten.
Die beklagte Partei bestritt den Klagsanspruch dem Grunde nach, stellte der Höhe nach die begehrte Totalschadensablöse sowie die Berge- und Abschleppkosten außer Streit, bekämpfte im übrigen Umfang das Klagebegehren auch der Höhe nach und beantragte Klagsabweisung. M***** F***** treffe am Unfall ein - dem Kläger anzurechnendes - Mitverschulden von zumindest einem Drittel, weil er mit dem VW-Vento eine absolut überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und auf den Schleudervorgang des Beklagtenfahrzeuges, der bereits aus einer Entfernung von 190 m erkennbar gewesen sei, verspätet und falsch reagiert habe. Die angesprochenen Ummeldekosten, die der Höhe nach anerkannt werden, seien nicht im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden und damit nicht kausal; Radioersatzkosten seien nicht begründet, die Spesen und frustrierten Generalunkosten seien nur mit Euro 40,-- und die anteiligen Kosten für die Ersatzvignette der Höhe nach nur mit Euro 20,-- gerechtfertigt. Durch die à-conto-Zahlung von Euro 4.800,-- seien die Ersatzansprüche des Klägers voll abgegolten. Für den Fall, dass die Klagsforderung zu Recht bestehe, wendete die beklagte Partei eine Gegenforderung von Euro 5.700,-- aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klagsforderung ein, die sich aus der Totalschadensablöse für das Beklagtenfahrzeug von Euro 5.000,-- sowie den Begräbniskosten für A***** P***** von Euro 700,-- zusammensetze. Diese Ansprüche seien vom Zulassungsbesitzer J***** P***** an die beklagte Partei zur Geltendmachung im Verfahren abgetreten worden.
Der Kläger bekämpfte die Gegenforderung dem Grunde und der Höhe nach, bestritt auch die behauptete Abtretung der Forderung an die beklagte Partei und wendete überdies die mangelnde Aktivlegitimation des Johann Peck zur Abtretung der Begräbniskosten an die beklagte Partei ein.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit Euro 2.573,-- s.A. und die Nebenforderung mit Euro 177,72 als zu Recht bestehend. Die Gegenforderung der beklagten Partei von Euro 5.700,-- wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt. Die beklagte Partei wurde daher schuldig erkannt, der klagenden Partei Euro 2.750,72 samt 4 % Zinsen aus Euro 2.573,-- seit 10.10.2002 und 4 % Zinseszinsen daraus seit 25.8.2003 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von Euro 562,83 samt 4 % Zinsen aus Euro 185,55 seit 10.10.2002 und 4 % Zinseszinsen daraus seit 25.8.2003 gerichtete Mehrbegehren der klagenden Partei wurde abgewiesen. Weiters wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei die mit Euro 1.722,06 (darin enthalten Euro 199,18 an USt und Euro 527,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Das Erstgericht begründete seine Kostenentscheidung mit § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO. Das Unterliegen des Klägers sei im Verhältnis zur erhobenen Forderung geringfügig gewesen. Die Geltendmachung der abgewiesenen Ansprüche hätten zudem besondere Kosten nicht veranlasst.Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit Euro 2.573,-- s.A. und die Nebenforderung mit Euro 177,72 als zu Recht bestehend. Die Gegenforderung der beklagten Partei von Euro 5.700,-- wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt. Die beklagte Partei wurde daher schuldig erkannt, der klagenden Partei Euro 2.750,72 samt 4 % Zinsen aus Euro 2.573,-- seit 10.10.2002 und 4 % Zinseszinsen daraus seit 25.8.2003 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von Euro 562,83 samt 4 % Zinsen aus Euro 185,55 seit 10.10.2002 und 4 % Zinseszinsen daraus seit 25.8.2003 gerichtete Mehrbegehren der klagenden Partei wurde abgewiesen. Weiters wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei die mit Euro 1.722,06 (darin enthalten Euro 199,18 an USt und Euro 527,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Das Erstgericht begründete seine Kostenentscheidung mit Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO. Das Unterliegen des Klägers sei im Verhältnis zur erhobenen Forderung geringfügig gewesen. Die Geltendmachung der abgewiesenen Ansprüche hätten zudem besondere Kosten nicht veranlasst.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die klagende Partei schuldig erkannt werde, der beklagten Partei Prozesskosten im Ausmaß von Euro 287,57 zu ersetzen, in eventu, dass die beklagte Partei schuldig erkannt werde, der klagenden Partei an Prozesskosten nur Euro 1.434,49 zu zahlen.
Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO kann das Gericht auch der Partei, die nur teilweise unterlegen ist bzw. teilweise obsiegt hat, den Ersatz der gesamten, dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO kann das Gericht auch der Partei, die nur teilweise unterlegen ist bzw. teilweise obsiegt hat, den Ersatz der gesamten, dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahme vom strengen Erfolgshaftungsprinzip. In diesem Fall gebieten die Prozessökonomie und der dem Kostenrecht innewohnende Vereinfachungsgedanke den Zuspruch voller Kosten (Fucik in Rechberger, ZPO2, Rz 8 f zu § 43; M. Bydlinski, RZ 1989, 158).Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahme vom strengen Erfolgshaftungsprinzip. In diesem Fall gebieten die Prozessökonomie und der dem Kostenrecht innewohnende Vereinfachungsgedanke den Zuspruch voller Kosten (Fucik in Rechberger, ZPO2, Rz 8 f zu Paragraph 43 ;, M. Bydlinski, RZ 1989, 158).
Vorliegendenfalls ist zwischen den Streitteilen strittig, ob bei der Ermittlung der Obsiegensquote auch das teilweise Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Nebengebühren von Relevanz ist. Diese Frage wird in Lehre und Rechtsprechung nicht ganz einheitlich gelöst. Der Kläger vertritt in seiner Rekursbeantwortung die Auffassung, dass die Abweisung bezogen auf den geltend gemachten Nebenanspruch kostenrechtlich unschädlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach überwiegender Auffassung es kostenrechtlich unerheblich ist, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen handelt (OLG Wien 25.8.1999, 16 R 26/99 g, in welchem Verfahren sogar die Klagevertreter als Kostenrekurswerber zu genau diesem Rechtsproblem beteiligt waren), somit bei der Kostenentscheidung auch das Obsiegen bzw. Unterliegen mit Nebenforderungen zu berücksichtigen ist (5 Ob 677/81; Klinger, WR 23, 18; Fucik in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu § 43). Demgegenüber vertritt das Handelsgericht Wien - unter Ablehnung der oben zitierten Meinung - in seiner Entscheidung vom 3.2.1998, 1 R 206/97 h, unter Berufung auf § 54 Abs. 2 JN, wonach Nebengebühren bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben haben, die Auffassung, dass die Nebengebühren bei der Beurteilung der Obsiegensquote nicht zu berücksichtigen sind.Vorliegendenfalls ist zwischen den Streitteilen strittig, ob bei der Ermittlung der Obsiegensquote auch das teilweise Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Nebengebühren von Relevanz ist. Diese Frage wird in Lehre und Rechtsprechung nicht ganz einheitlich gelöst. Der Kläger vertritt in seiner Rekursbeantwortung die Auffassung, dass die Abweisung bezogen auf den geltend gemachten Nebenanspruch kostenrechtlich unschädlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach überwiegender Auffassung es kostenrechtlich unerheblich ist, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen handelt (OLG Wien 25.8.1999, 16 R 26/99 g, in welchem Verfahren sogar die Klagevertreter als Kostenrekurswerber zu genau diesem Rechtsproblem beteiligt waren), somit bei der Kostenentscheidung auch das Obsiegen bzw. Unterliegen mit Nebenforderungen zu berücksichtigen ist (5 Ob 677/81; Klinger, WR 23, 18; Fucik in Rechberger, ZPO2, Rz 1 zu Paragraph 43,). Demgegenüber vertritt das Handelsgericht Wien - unter Ablehnung der oben zitierten Meinung - in seiner Entscheidung vom 3.2.1998, 1 R 206/97 h, unter Berufung auf Paragraph 54, Absatz 2, JN, wonach Nebengebühren bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben haben, die Auffassung, dass die Nebengebühren bei der Beurteilung der Obsiegensquote nicht zu berücksichtigen sind.
Berücksichtigt man vorliegendenfalls bei der Ermittlung der Obsiegensquote des Klägers sein teilweises Unterliegen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Nebenforderungen nicht, ergibt dies ein Unterliegen des Klägers von weniger als 10 %, was nach herrschender Meinung als Geringfügigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO zu beurteilen wäre (Fucik aaO Rz 9 zu § 43; Klinger, WR 20, 20; M. Bydlinski, Kostenersatz 245; Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalles, 1. Teil, Rz 103 u.a.). Berücksichtigt man bei der Ermittlung der Obsiegensquote des Klägers auch sein teilweises Unterliegen mit den von ihm geltend gemachten Nebenforderungen, ergibt dies insgesamt ein Unterliegen des Klägers im Ausmaß von rund 17 %. Diesfalls wäre nach der oben zitierten Meinung nicht mehr von einem verhältnismäßig geringfügigen Unterliegen auszugehen. Wie die überwiegende Rechtsprechung und herrschende Meinung aber auch vertritt, ist diese Grenze von 10 % nicht im Sinne einer starren Größe, sondern als Richtwert zu verstehen. Nach der Entscheidung des OLG Wien vom 15.7.1998, Arb 11.759 (siehe dazu auch Stohanzl, JN-ZPO, MGA15, E 54 zu § 43 ZPO) kommt dem Gericht bei seiner Entscheidung Ermessen zu, das im Einzelfall eine geringfügige Abweichung in jede Richtung ermöglicht. Aufgrund dieses Ermessensspielraumes des Gerichtes gibt es in diesem Zusammenhang die verschiedensten Prozentwerte, in denen Gerichte von einem verhältnismäßig geringfügigen Teil im Sinne des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO ausgehen bzw. von einem verhältnismäßig geringfügigen Teil nicht mehr gesprochen werden kann. Von einem verhältnismäßig geringfügigen Teil kann nach der Rechtsprechung nicht gesprochen werden, wenn es sich um 35 % der Klagsforderung handelt (LG Wien 13.4.1989, EFSlg 60.762) oder um 30 % (LG Wien 21.11.1925, AnwZ 1926, 44) oder um 16 % (LG Wien 13.3.1979, AnwBl 1979, 239) oder um ein Achtel (AnwBl 1986, 729) oder um mehr als 10 % (LG Wien 29.9.1999, MietSlg 51.642) oder um 7 %, selbst wenn der Entscheidung teilweise eine Beurteilung durch einen Sachverständigen zugrundeliegt (AnwBl 1985, 55; siehe zu alldem auch Stohanzl aaO E 55 zu § 43 ZPO; Fucik/Hartl/Schlosser aaO Rz 103; Fucik aaO Rz 9 zu § 43).Berücksichtigt man vorliegendenfalls bei der Ermittlung der Obsiegensquote des Klägers sein teilweises Unterliegen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Nebenforderungen nicht, ergibt dies ein Unterliegen des Klägers von weniger als 10 %, was nach herrschender Meinung als Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO zu beurteilen wäre (Fucik aaO Rz 9 zu Paragraph 43 ;, Klinger, WR 20, 20; M. Bydlinski, Kostenersatz 245; Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalles, 1. Teil, Rz 103 u.a.). Berücksichtigt man bei der Ermittlung der Obsiegensquote des Klägers auch sein teilweises Unterliegen mit den von ihm geltend gemachten Nebenforderungen, ergibt dies insgesamt ein Unterliegen des Klägers im Ausmaß von rund 17 %. Diesfalls wäre nach der oben zitierten Meinung nicht mehr von einem verhältnismäßig geringfügigen Unterliegen auszugehen. Wie die überwiegende Rechtsprechung und herrschende Meinung aber auch vertritt, ist diese Grenze von 10 % nicht im Sinne einer starren Größe, sondern als Richtwert zu verstehen. Nach der Entscheidung des OLG Wien vom 15.7.1998, Arb 11.759 (siehe dazu auch Stohanzl, JN-ZPO, MGA15, E 54 zu Paragraph 43, ZPO) kommt dem Gericht bei seiner Entscheidung Ermessen zu, das im Einzelfall eine geringfügige Abweichung in jede Richtung ermöglicht. Aufgrund dieses Ermessensspielraumes des Gerichtes gibt es in diesem Zusammenhang die verschiedensten Prozentwerte, in denen Gerichte von einem verhältnismäßig geringfügigen Teil im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO ausgehen bzw. von einem verhältnismäßig geringfügigen Teil nicht mehr gesprochen werden kann. Von einem verhältnismäßig geringfügigen Teil kann nach der Rechtsprechung nicht gesprochen werden, wenn es sich um 35 % der Klagsforderung handelt (LG Wien 13.4.1989, EFSlg 60.762) oder um 30 % (LG Wien 21.11.1925, AnwZ 1926, 44) oder um 16 % (LG Wien 13.3.1979, AnwBl 1979, 239) oder um ein Achtel (AnwBl 1986, 729) oder um mehr als 10 % (LG Wien 29.9.1999, MietSlg 51.642) oder um 7 %, selbst wenn der Entscheidung teilweise eine Beurteilung durch einen Sachverständigen zugrundeliegt (AnwBl 1985, 55; siehe zu alldem auch Stohanzl aaO E 55 zu Paragraph 43, ZPO; Fucik/Hartl/Schlosser aaO Rz 103; Fucik aaO Rz 9 zu Paragraph 43,).
Weiters wird in der Rechtsprechung vertreten, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZPO nicht zwingend ist, das Gericht kann sie nach dieser Rechtsprechung anwenden und hat auch darüber nach einem von Billigkeitsgrundsätzen geleiteten Ermessen zu entscheiden (LG Wien EvBl 1937/349; LG Wien EFSlg 66.941; Stohanzl aaO E 51 zu § 43 ZPO). M. Bydlinski vertritt in seiner Habilitationsschrift Kostenersatz im Zivilprozess (Seite 246) die Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Überklagung überhaupt keine Mehrkosten nach sich gezogen hat, man im Einzelfall auch größere Abweichungen von den Obsiegensquoten zulassen könne. M. Bydlinski geht dann in seiner (zeitlich nachfolgenden) Kommentierung der kostenersatzrechtlichen Bestimmungen in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband2, sogar so weit, dass seiner Meinung nach aus der Sicht der kostenrechtlichen Eingriffshaftung entscheidend sei, ob durch die Überklagung "besondere Kosten" veranlasst wurden. Dieses Kriterium trage dem Gedanken Rechnung, dass der Beklagte keinen kostenmäßigen Vorteil aus einer Überklagung haben solle, wenn die insgesamt entstandene Kostenbelastung auch bei Beschränkung der Klage auf das berechtigte Begehren unverändert geblieben wäre. Habe also die Überklagung weder zu einem zusätzlichen realen Verfahrens- und damit Kostenaufwand noch zum Überschreiten einer für die Höhe der Verfahrenskosten maßgeblichen Tarifgrenze geführt, stehe der überwiegend obsiegenden Partei selbst dann voller Kostenersatz zu, wenn der abgewiesene Teil im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nicht unbedeutend sei. Der Umstand, dass das abgewiesene Teilbegehren rein rechnerisch nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig zu bezeichnen sei, würde für sich allein somit noch nicht zu einer Unanwendbarkeit der Regelung des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO führen.Weiters wird in der Rechtsprechung vertreten, dass die Vorschrift des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nicht zwingend ist, das Gericht kann sie nach dieser Rechtsprechung anwenden und hat auch darüber nach einem von Billigkeitsgrundsätzen geleiteten Ermessen zu entscheiden (LG Wien EvBl 1937/349; LG Wien EFSlg 66.941; Stohanzl aaO E 51 zu Paragraph 43, ZPO). M. Bydlinski vertritt in seiner Habilitationsschrift Kostenersatz im Zivilprozess (Seite 246) die Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Überklagung überhaupt keine Mehrkosten nach sich gezogen hat, man im Einzelfall auch größere Abweichungen von den Obsiegensquoten zulassen könne. M. Bydlinski geht dann in seiner (zeitlich nachfolgenden) Kommentierung der kostenersatzrechtlichen Bestimmungen in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband2, sogar so weit, dass seiner Meinung nach aus der Sicht der kostenrechtlichen Eingriffshaftung entscheidend sei, ob durch die Überklagung "besondere Kosten" veranlasst wurden. Dieses Kriterium trage dem Gedanken Rechnung, dass der Beklagte keinen kostenmäßigen Vorteil aus einer Überklagung haben solle, wenn die insgesamt entstandene Kostenbelastung auch bei Beschränkung der Klage auf das berechtigte Begehren unverändert geblieben wäre. Habe also die Überklagung weder zu einem zusätzlichen realen Verfahrens- und damit Kostenaufwand noch zum Überschreiten einer für die Höhe der Verfahrenskosten maßgeblichen Tarifgrenze geführt, stehe der überwiegend obsiegenden Partei selbst dann voller Kostenersatz zu, wenn der abgewiesene Teil im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nicht unbedeutend sei. Der Umstand, dass das abgewiesene Teilbegehren rein rechnerisch nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig zu bezeichnen sei, würde für sich allein somit noch nicht zu einer Unanwendbarkeit der Regelung des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO führen.
Folgt man diesen Ausführungen von M. Bydlinski uneingeschränkt, würde dies aber bedeuten, dass dem Tatbestandsmerkmal des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO, wonach eine Tatbestandsvoraussetzung eben ist, dass der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches unterlegen ist, keine Bedeutung mehr zukommen würde. Eine solche Auslegung steht nach Beurteilung des Rekursgerichtes nicht in Einklang mit dem Gesetzestext des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO. Offenbar nimmt M. Bydlinski in diesem Zusammenhang eine teleologische Reduktion vor. Eine teleologische Reduktion ist aber nur dann notwendig, wenn der Gesetzgeber "zu viel geregelt hat", vom Wortlaut eines Gesetzes somit Fälle erfasst werden, die dem Sinn nach nicht erfasst sein sollen (Koziol/Welser, Grundriss, Band 110, 28). Die Voraussetzungen für eine solche teleologische Reduktion sind aber hier nicht gegeben, weil der Gesetzgeber für die Anwendung des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO das kumulative Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, wonach der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches unterlegen sein darf und der letztlich abgewiesene Teilanspruch oder Anspruchsteil keine besonderen Kosten veranlasst haben darf, fordert. Im übrigen würde diese Auslegung von M. Bydlinski in vielen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen und nicht in Einklang mit den übrigen kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 41 und 43 stehen. Nach Beurteilung des Rekursgerichtes sind jedoch die von M. Bydlinski zur Begründung seiner Rechtsmeinung herangezogenen teleologischen Argumente bei der Auslegung des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Wie oben dargelegt wurde, hat das Gericht, wenn es § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO anwendet, nach einem von Billigkeitsgrundsätzen geleiteten Ermessen zu entscheiden (Stohanzl aaO E 51 zu § 43 ZPO mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung kommt insbesondere der Frage, ob durch die Überklagung "besondere Kosten" veranlasst wurden, besondere Bedeutung zu (näheres dazu siehe M. Bydlinski in Fasching aaO Rz 17 zu § 43). Wie aus der oben dargelegten Rechtsprechung ersichtlich ist, gibt es hinsichtlich der Prozentwerte, wann von einem "verhältnismäßig geringfügigen Teil" im Sinne des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO gesprochen werden kann, aufgrund des gegebenen Ermessensspielraumes eine große Bandbreite. Auch die überwiegend vertretene Grenze von 10 % wird nicht im Sinne einer starren Größe, sondern lediglich als Richtwert verstanden. Vorliegendenfalls ist das Rekursgericht der Auffassung, dass vom Erstgericht zu Recht § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO angewendet wurde. Auch bei einem Unterliegen des Klägers im Ausmaß von ca. 17 % wäre nach Beurteilung des Rekursgerichtes die Anwendung des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO durchaus gerechtfertigt und vom gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum gedeckt. Berücksichtigt man, dass vorliegendenfalls die Überklagung weder zu einem relevanten zusätzlichen realen Verfahrens- und damit Kostenaufwand und auch nicht zum Überschreiten einer für die Höhe der Verfahrenskosten maßgeblichen Tarifgrenze geführt hat, ist im Rahmen eines von Billigkeitsgrundsätzen geleiteten Ermessens die Anwendung des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO sachlich gerechtfertigt. Für eine solche Beurteilung spricht auch die von Wilburg entwickelte Lehre vom "Beweglichen System" (Wilburg, Entwicklung eines beweglichen Systems im Bürgerlichen Recht). Diese Lehre macht bewusst, in welchem Ausmaß die Jurisprudenz mit der zusammenfassenden Würdigung des Zusammen- und Gegenspieles mehrerer, häufig in sich quantitativ abstufbarer Wertungsgesichtspunkte zu tun hat. Damit ist unter anderem der Methodenlehre vor allem eine theoretische Grundlage für die zusammenfassende Würdigung der einzelnen Auslegungskriterien geboten (F. Bydlinski in Rummel, ABGB, 1. Band3, Rz 13 zu § 6). Im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt dem Umstand, dass durch die gegenständliche Überklagung keine "besonderen Kosten" veranlasst wurden, besondere Bedeutung zu, weshalb im Rahmen einer "Gesamtabwägung" diesem Umstand ein besonderes Gewicht zukommt und demzufolge das Tatbestandselement "verhältnismäßig geringfügiger Teil" in § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO extensiv auszulegen ist (näheres zur Anwendung der methodischen Überlegungen zur Billigkeit siehe beispielsweise F.M. Adamovic, ÖJZ 1996, 695).Folgt man diesen Ausführungen von M. Bydlinski uneingeschränkt, würde dies aber bedeuten, dass dem Tatbestandsmerkmal des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO, wonach eine Tatbestandsvoraussetzung eben ist, dass der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches unterlegen ist, keine Bedeutung mehr zukommen würde. Eine solche Auslegung steht nach Beurteilung des Rekursgerichtes nicht in Einklang mit dem Gesetzestext des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO. Offenbar nimmt M. Bydlinski in diesem Zusammenhang eine teleologische Reduktion vor. Eine teleologische Reduktion ist aber nur dann notwendig, wenn der Gesetzgeber "zu viel geregelt hat", vom Wortlaut eines Gesetzes somit Fälle erfasst werden, die dem Sinn nach nicht erfasst sein sollen (Koziol/Welser, Grundriss, Band 110, 28). Die Voraussetzungen für eine solche teleologische Reduktion sind aber hier nicht gegeben, weil der Gesetzgeber für die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO das kumulative Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, wonach der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches unterlegen sein darf und der letztlich abgewiesene Teilanspruch oder Anspruchsteil keine besonderen Kosten veranlasst haben darf, fordert. Im übrigen würde diese Auslegung von M. Bydlinski in vielen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen und nicht in Einklang mit den übrigen kostenrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 41 und 43 stehen. Nach Beurteilung des Rekursgerichtes sind jedoch die von M. Bydlinski zur Begründung seiner Rechtsmeinung herangezogenen teleologischen Argumente bei der Auslegung des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Wie oben dargelegt wurde, hat das Gericht, wenn es Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO anwendet, nach einem von Billigkeitsgrundsätzen geleiteten Ermessen zu entscheiden (Stohanzl aaO E 51 zu Paragraph 43, ZPO mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung kommt insbesondere der Frage, ob durch die Überklagung "besondere Kosten" veranlasst wurden, besondere Bedeutung zu (näheres dazu siehe M. Bydlinski in Fasching aaO Rz 17 zu Paragraph 43,). Wie aus der oben dargelegten Rechtsprechung ersichtlich ist, gibt es hinsichtlich der Prozentwerte, wann von einem "verhältnismäßig geringfügigen Teil" im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO gesprochen werden kann, aufgrund des gegebenen Ermessensspielraumes eine große Bandbreite. Auch die überwiegend vertretene Grenze von 10 % wird nicht im Sinne einer starren Größe, sondern lediglich als Richtwert verstanden. Vorliegendenfalls ist das Rekursgericht der Auffassung, dass vom Erstgericht zu Recht Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO angewendet wurde. Auch bei einem Unterliegen des Klägers im Ausmaß von ca. 17 % wäre nach Beurteilung des Rekursgerichtes die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO durchaus gerechtfertigt und vom gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum gedeckt. Berücksichtigt man, dass vorliegendenfalls die Überklagung weder zu einem relevanten zusätzlichen realen Verfahrens- und damit Kostenaufwand und auch nicht zum Überschreiten einer für die Höhe der Verfahrenskosten maßgeblichen Tarifgrenze geführt hat, ist im Rahmen eines von Billigkeitsgrundsätzen geleiteten Ermessens die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO sachlich gerechtfertigt. Für eine solche Beurteilung spricht auch die von Wilburg entwickelte Lehre vom "Beweglichen System" (Wilburg, Entwicklung eines beweglichen Systems im Bürgerlichen Recht). Diese Lehre macht bewusst, in welchem Ausmaß die Jurisprudenz mit der zusammenfassenden Würdigung des Zusammen- und Gegenspieles mehrerer, häufig in sich quantitativ abstufbarer Wertungsgesichtspunkte zu tun hat. Damit ist unter anderem der Methodenlehre vor allem eine theoretische Grundlage für die zusammenfassende Würdigung der einzelnen Auslegungskriterien geboten (F. Bydlinski in Rummel, ABGB, 1. Band3, Rz 13 zu Paragraph 6,). Im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt dem Umstand, dass durch die gegenständliche Überklagung keine "besonderen Kosten" veranlasst wurden, besondere Bedeutung zu, weshalb im Rahmen einer "Gesamtabwägung" diesem Umstand ein besonderes Gewicht zukommt und demzufolge das Tatbestandselement "verhältnismäßig geringfügiger Teil" in Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO extensiv auszulegen ist (näheres zur Anwendung der methodischen Überlegungen zur Billigkeit siehe beispielsweise F.M. Adamovic, ÖJZ 1996, 695).
Dem unbegründeten Kostenrekurs der beklagten Partei war daher spruchgemäß ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3
ZPO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00043 13R181.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00181.04X.0915.000Dokumentnummer
JJT_20040915_LG00309_01300R00181_04X0000_000