TE OGH 2004/9/16 9Nc27/04a

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Veröffentlicht am 16.09.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin J***** Transport GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die Antragsgegnerin U***** SI, *****, Spanien, infolge Antrages der Antragstellerin auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin J***** Transport GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die Antragsgegnerin U***** SI, *****, Spanien, infolge Antrages der Antragstellerin auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständig für das Verfahren über die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einzubringende Klage zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf § 28 JN iVm Art 31 CMR, die Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichts als örtlich zuständig für einen von ihr beabsichtigten Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin. Dazu bringt sie lediglich vor, 14 (nummerierte und datierte) nicht bezahlte Frachtrechnungen geltend machen zu wollen, welchen grenzüberschreitende Transporte mit einem Ablieferungsort in Österreich zugrunde lägen. Die Aufträge stünden in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang.Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf Paragraph 28, JN in Verbindung mit Artikel 31, CMR, die Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichts als örtlich zuständig für einen von ihr beabsichtigten Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin. Dazu bringt sie lediglich vor, 14 (nummerierte und datierte) nicht bezahlte Frachtrechnungen geltend machen zu wollen, welchen grenzüberschreitende Transporte mit einem Ablieferungsort in Österreich zugrunde lägen. Die Aufträge stünden in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang.

Der Ordinationsantrag ist in seiner vorliegenden Form nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Ordination (§ 28 JN) kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage zu individualisieren ist (RIS-Justiz RS0046300; RS0036093), bewilligt werden, nicht aber für Ansprüche, bei denen eine bindende Individualisierung durch den Anspruchswerber fehlt. Nur dann, wenn dem Ordinationsantrag der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruchs sonst erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (RIS-Justiz RS0046300). Im Anlassfall wurde dem Antrag keine Klage angeschlossen. Aus dem Antrag selbst ergeben sich weder ein konkretisierter Klagegrund (Fracht- oder Speditionsvertrag? Rolle der Antragstellerin?) noch die für die Annahme der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes erforderlichen Angaben zur Höhe der Forderungen bzw zur Zulässigkeit der Zusammenrechnung. Die bloße Vorlage von Urkunden (Rechnungen, Aufträgen und Frachtbriefen) kann das erforderliche Antragsvorbringen jedenfalls nicht ersetzen. Das Fehlen der notwendigen Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Antragsabweisung führt (RIS-Justiz RS0112365).Die Ordination (Paragraph 28, JN) kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage zu individualisieren ist (RIS-Justiz RS0046300; RS0036093), bewilligt werden, nicht aber für Ansprüche, bei denen eine bindende Individualisierung durch den Anspruchswerber fehlt. Nur dann, wenn dem Ordinationsantrag der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruchs sonst erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (RIS-Justiz RS0046300). Im Anlassfall wurde dem Antrag keine Klage angeschlossen. Aus dem Antrag selbst ergeben sich weder ein konkretisierter Klagegrund (Fracht- oder Speditionsvertrag? Rolle der Antragstellerin?) noch die für die Annahme der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes erforderlichen Angaben zur Höhe der Forderungen bzw zur Zulässigkeit der Zusammenrechnung. Die bloße Vorlage von Urkunden (Rechnungen, Aufträgen und Frachtbriefen) kann das erforderliche Antragsvorbringen jedenfalls nicht ersetzen. Das Fehlen der notwendigen Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Antragsabweisung führt (RIS-Justiz RS0112365).

Anmerkung

E74595 9Nc27.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090NC00027.04A.0916.000

Dokumentnummer

JJT_20040916_OGH0002_0090NC00027_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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