TE OGH 2004/9/21 6R180/04v

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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6 R 180/04 v

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Dr. Walter Koller in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** S***** vertreten durch Dr. Michael Platzer, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, wider die verpflichtete Partei J***** S***** wegen €

873,60 s.A. infolge Kostenrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 3.6.2004, 2 E 2579/98 y-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO in Verbindung mit § 78 EO jedenfalls unzulässig.Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.

BEGRÜNDUNG:

Nach antragsgemäßer Bewilligung der Fahrnisexekution sowie der Forderungsexekution gemäß § 294 a EO zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 873,60 s.A. gegen den ursprünglich unter der Anschrift B***** St. M***** wohnhaften und in der Folge aber verzogenen (vgl. Postfehlberichte ON 7 und 10) Verpflichteten stellte die betreibende Partei am 2.6.2004 (ON 11) außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) den Antrag auf neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution unter Bekanntgabe der nunmehrigen Adresse des Verpflichteten „***** G*****“. Für diesen Antrag wurden Normalkosten nach TP 1 in Höhe von € 24,62 zuzüglich € 10,-- für eine ZMR-Anfrage via Internet und damit Gesamtkosten von € 34,62 verzeichnet.Nach antragsgemäßer Bewilligung der Fahrnisexekution sowie der Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, a EO zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 873,60 s.A. gegen den ursprünglich unter der Anschrift B***** St. M***** wohnhaften und in der Folge aber verzogenen vergleiche Postfehlberichte ON 7 und 10) Verpflichteten stellte die betreibende Partei am 2.6.2004 (ON 11) außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) den Antrag auf neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution unter Bekanntgabe der nunmehrigen Adresse des Verpflichteten „***** G*****“. Für diesen Antrag wurden Normalkosten nach TP 1 in Höhe von € 24,62 zuzüglich € 10,-- für eine ZMR-Anfrage via Internet und damit Gesamtkosten von € 34,62 verzeichnet.

Mit dem nunmehr lediglich in seinem Kostenpunkt angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht diesen Antrag, wobei die Kosten der betreibenden Partei hiefür aber nur mit € 28,70 bestimmt wurden. Die damit verbundene Reduktion der verzeichneten Kosten (um € 5,92) wurde mit dem Hinweis darauf begründet, dass an Kosten für die ZMR lediglich € 4,08 angefallen seien.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der betreibenden Partei mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die verpflichtete Partei zum Ersatz der gesamten mit € 34,62 verzeichneten Kosten - also einschließlich des vom Erstgericht nicht zuerkannten Differenzbetrages von € 5,92 für die ZMR-Abfrage - verpflichtet werde.

Die verpflichtete Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen führt die Rekurswerberin ins Treffen, dass „nach ständiger Rechtsprechung des Landesgerichtes Linz“ (37 R 65/04 b u. a.) über die unmittelbaren Abfragekosten hinaus insbesondere auch noch die den einzelnen Meldeabfragen nicht zuordenbaren und daher auch keiner entsprechenden Bescheinigung zugänglichen „Grundkosten“ bei der Festsetzung des für eine solche Anfrage zuzuerkennenden Kostenaufwandes in Rechnung zu stellen seien. Dabei wurde vom Landesgericht Linz der auch im gegenständlichen Verfahren verzeichnete Kostenaufwand von € 10,-- pro Anfrage als angemessen angesehen.

In der zitierten und auch äußerst eingehend begründeten Entscheidung des Landesgerichtes Linz wurde auf der Grundlage entsprechender eingeholter Informationen zunächst aufgezeigt, dass für die günstigste der in Erfahrung gebrachten Abfragemöglichkeiten via Internet an eigentlichen unmittelbaren Abfragekosten ein Betrag von €

4,08 anfällt. Dieser Kostenaufwand wurde im Übrigen im vorliegenden Fall auch vom Erstgericht bei der von ihm vorgenommenen Kostenbestimmung zugrunde gelegt.

Die weitergehenden Überlegungen des Landesgerichtes Linz in 37 R 65/04 b zu den darüber hinaus für die Rechtsanwälte anfallenden Grundkosten sowie die Ausführungen zu deren - letztlich nur unter Anwendung des § 273 ZPO einzuschätzenden - Höhe mögen an sich durchaus zutreffend sein, sie können aber nach Auffassung des Rekursgerichtes (unabhängig von der Frage einer allfälligen entsprechenden Bescheinigungspflicht) letztlich nicht die Zuerkennung eines solchen über die eigentlichen Anfragekosten hinausgehenden Aufwandes rechtfertigen.Die weitergehenden Überlegungen des Landesgerichtes Linz in 37 R 65/04 b zu den darüber hinaus für die Rechtsanwälte anfallenden Grundkosten sowie die Ausführungen zu deren - letztlich nur unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO einzuschätzenden - Höhe mögen an sich durchaus zutreffend sein, sie können aber nach Auffassung des Rekursgerichtes (unabhängig von der Frage einer allfälligen entsprechenden Bescheinigungspflicht) letztlich nicht die Zuerkennung eines solchen über die eigentlichen Anfragekosten hinausgehenden Aufwandes rechtfertigen.

Die mit dem Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei verbundenen Fix- oder Nebenkosten - und damit wohl auch die in der zitierten Entscheidung speziell erörterte Internet-Access-Gebühr - haben nämlich bereits in die gesetzlich festgelegten Tarife für anwaltliche Leistungen wie etwa nach dem RATG grundsätzlich Eingang gefunden. Folglich erscheint ein über die tarifliche Entlohnung - im gegenständlichen Fall wurde der mit der strittigen Meldeanfrage in Zusammenhang stehende Antrag wie begehrt nach TP 1 RATG honoriert - hinausgehender Zuspruch nur für tatsächliche, mit einer erbrachten Leistung unmittelbar zusammenhängende weitere Auslagen (vgl. § 16 RATG) angezeigt und damit bezogen auf den konkreten Fall eben bloß die bereits vom Erstgericht vorgenommene Zuerkennung des mit der ZMR-Meldeabfrage über Internet verbundenen Kostenaufwandes in Höhe von € 4,08. Der Zuspruch eines über die tatsächlichen Barauslagen hinausgehenden sonstigen Geldwertaufwandes wie beispielsweise eine Bearbeitungsgebühr für die Beschäftigung eigener Angestellter wurde in der Judikatur etwa im Zusammenhang mit den Kosten für die Drittschuldnererklärung nach § 302 EO - in seiner Fassung vor der EO-Novelle 2000 und der damit erfolgten fixen betraglichen Kostenpauschalierung - erörtert und auch bejaht (vgl. MGA, EO13, E 10 f zu § 302). Die dort zum Tragen gekommenen Aspekte erscheinen jedoch auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Der Ersatzanspruch des Drittschuldners erschöpfte sich nämlich in den mit der Abgabe seiner Erklärung verbundenen Kosten. Derartige Kosten stellen sich aber entweder überhaupt nicht oder allenfalls nur zu einem geringen Teil (zum Beispiel Portogebühren) als unmittelbare Barauslagen dar, wobei im Zusammenhang mit den betreffenden Drittschuldnererklärungen zudem auch eine anderweitige mittelbare Berücksichtigung anfallender Grundkosten mangels eines bestehenden Tarifes (vgl. etwa RATG) nicht in Betracht kam.Die mit dem Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei verbundenen Fix- oder Nebenkosten - und damit wohl auch die in der zitierten Entscheidung speziell erörterte Internet-Access-Gebühr - haben nämlich bereits in die gesetzlich festgelegten Tarife für anwaltliche Leistungen wie etwa nach dem RATG grundsätzlich Eingang gefunden. Folglich erscheint ein über die tarifliche Entlohnung - im gegenständlichen Fall wurde der mit der strittigen Meldeanfrage in Zusammenhang stehende Antrag wie begehrt nach TP 1 RATG honoriert - hinausgehender Zuspruch nur für tatsächliche, mit einer erbrachten Leistung unmittelbar zusammenhängende weitere Auslagen vergleiche Paragraph 16, RATG) angezeigt und damit bezogen auf den konkreten Fall eben bloß die bereits vom Erstgericht vorgenommene Zuerkennung des mit der ZMR-Meldeabfrage über Internet verbundenen Kostenaufwandes in Höhe von € 4,08. Der Zuspruch eines über die tatsächlichen Barauslagen hinausgehenden sonstigen Geldwertaufwandes wie beispielsweise eine Bearbeitungsgebühr für die Beschäftigung eigener Angestellter wurde in der Judikatur etwa im Zusammenhang mit den Kosten für die Drittschuldnererklärung nach Paragraph 302, EO - in seiner Fassung vor der EO-Novelle 2000 und der damit erfolgten fixen betraglichen Kostenpauschalierung - erörtert und auch bejaht vergleiche MGA, EO13, E 10 f zu Paragraph 302,). Die dort zum Tragen gekommenen Aspekte erscheinen jedoch auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Der Ersatzanspruch des Drittschuldners erschöpfte sich nämlich in den mit der Abgabe seiner Erklärung verbundenen Kosten. Derartige Kosten stellen sich aber entweder überhaupt nicht oder allenfalls nur zu einem geringen Teil (zum Beispiel Portogebühren) als unmittelbare Barauslagen dar, wobei im Zusammenhang mit den betreffenden Drittschuldnererklärungen zudem auch eine anderweitige mittelbare Berücksichtigung anfallender Grundkosten mangels eines bestehenden Tarifes vergleiche etwa RATG) nicht in Betracht kam.

Aus den dargelegten Gründen war die erstgerichtliche Entscheidung daher zu bestätigen.

Eine Entscheidung über Rekurskosten hatte zu entfallen, weil solche - offenkundig im Hinblick auf § 11 RATG - nicht verzeichnet wurden. Landesgericht Ried im Innkreis,Eine Entscheidung über Rekurskosten hatte zu entfallen, weil solche - offenkundig im Hinblick auf Paragraph 11, RATG - nicht verzeichnet wurden. Landesgericht Ried im Innkreis,

Anmerkung

ERD00016 6R180.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2004:00600R00180.04V.0921.000

Dokumentnummer

JJT_20040921_LG00469_00600R00180_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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