Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 26 C 1074/04t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann L*****, Notar i. R., *****, vertreten durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. Dr. Leopold K*****, Sachverständiger, A*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Moser-Marzi, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 2.160 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz von EUR 2.160 sA wegen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens als gerichtlich bestellter Sachverständiger und unrichtiger Aussage in einem in der Klage näher bezeichneten Verfahren des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hinsichtlich eines am Wohnort des Klägers befindlichen Swimmingpools. Zur Widerlegung der unrichtigen Angaben des Beklagten habe ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür Kosten in der Höhe des Klagebetrages aufgelaufen seien. Zum Beweis seiner Behauptungen beruft sich der Kläger ua auf die Vernehmung von sechs Zeugen, seine Parteienvernehmung und die Vornahme eines Lokalaugenscheins am Wohnort des Klägers. Von diesen sechs Zeugen wohnt einer in Linz, drei in Graz und zwei in Laßnitzhöhe. Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass die Klagebehauptungen unzutreffend seien. Sein Gutachten sei richtig, er sei hiefür bestens qualifiziert gewesen. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Zum Beweis seines Vorbringens berief sich der Beklagte ua auf die Vernehmung von dreizehn Zeugen, seine Parteienvernehmung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Kunststofffach. Von diesen dreizehn Zeugen befänden sich neun in Wien und je einer in Laundorf, Klagenfurt, Laßnitzhöhe und Graz. Zwei dieser Zeugen (Laßnitzhöhe, Graz) sind identisch mit zwei vom Kläger beantragten Zeugen.
Der Kläger beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit der Begründung, dass mehrere der von ihm beantragten Zeugen ihren ordentlichen Wohnsitz bzw Beschäftigungsort im Sprengel des Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz haben; dies gelte auch für den Kläger selbst. Auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines in Laßnitzhöhe sei notwendig. Die beantragte Delegierung sei daher nach § 31 JN zweckmäßig.Der Kläger beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit der Begründung, dass mehrere der von ihm beantragten Zeugen ihren ordentlichen Wohnsitz bzw Beschäftigungsort im Sprengel des Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz haben; dies gelte auch für den Kläger selbst. Auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines in Laßnitzhöhe sei notwendig. Die beantragte Delegierung sei daher nach Paragraph 31, JN zweckmäßig.
Der Beklagte beantragte die Zurückweisung des Delegierungsantrages, hilfsweise dessen Abweisung, mit der Begründung, dass die Zweckmäßigkeitserwägungen des Klägers nicht zutreffen. Der Beklagte wäre wegen der weiten Anreise durch die Delegierung ungebührlich benachteiligt. Eine Beschleunigung oder Verbilligung des Prozesses sei durch die Delegierung nicht zu erwarten.
Das angerufene Gericht erachtet die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz für "nicht unzweckmäßig". Für die Mehrheit der Zeugen sei die Anreise zum Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz leichter als zum Erstgericht. Die Einvernahme der vom Beklagten zum Nachweis seiner Qualifikation beantragten Zeugen in Wien sei entbehrlich. Die Bestellung eines am Prozessort ansässigen Sachverständigen sei zweckmäßig. Die Delegierung würde zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und wesentlichen Verbilligung des Prozesses führen. Der Delegierungsantrag ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching I² § 31 JN Rz 7 f; 4 Nc 29/03g; RIS-Justiz RS0046333, RS0053169 ua). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr aaO; Ballon aaO § 31 JN Rz 6; 2 Nd 2/02; RIS-Justiz RS0046441, RS0046589 ua). Im vorliegenden Fall lässt sich die Zweckmäßigkeit zugunsten beider Parteien nicht eindeutig bejahen. Richtig ist, dass der Gegenstand des Sachverständigengutachtens (Swimmingpool), dessen unrichtige Begutachtung dem Beklagten zum Vorwurf gemacht und zum Klagegrund erhoben wird, im Sprengel des Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz liegt, und dass für eine Reihe von insb vom Kläger beantragten Zeugen wie für den Kläger selbst die Anreise zum Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz leichter ist als zum Erstgericht. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Mehrheit der vom Beklagten beantragten Zeugen und der Beklagte ihren Wohnsitz in Wien haben. Voraussichtlich wird auch ein Sachverständiger zu bestellen sein, dessen Anschrift aber noch nicht feststeht. Ob die Durchführung eines Lokalaugenscheines erforderlich ist, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Auf die Überlegungen des Erstgerichtes, welche Zeugen es nicht zu vernehmen gedenke, kommt es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht an, schon gar nicht für das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, dessen Delegierung hier in Frage steht. Es kann daher die vorliegende Rechtssache bei Delegierung nicht mit Sicherheit rascher und mit geringerem Aufwand vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als vor dem angerufenen Gericht durchgeführt werden, weshalb es bei Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung und damit bei der durch den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten iSd §§ 65 ff JN begründeten örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach Paragraph 31, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching I² Paragraph 31, JN Rz 7 f; 4 Nc 29/03g; RIS-Justiz RS0046333, RS0053169 ua). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr aaO; Ballon aaO Paragraph 31, JN Rz 6; 2 Nd 2/02; RIS-Justiz RS0046441, RS0046589 ua). Im vorliegenden Fall lässt sich die Zweckmäßigkeit zugunsten beider Parteien nicht eindeutig bejahen. Richtig ist, dass der Gegenstand des Sachverständigengutachtens (Swimmingpool), dessen unrichtige Begutachtung dem Beklagten zum Vorwurf gemacht und zum Klagegrund erhoben wird, im Sprengel des Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz liegt, und dass für eine Reihe von insb vom Kläger beantragten Zeugen wie für den Kläger selbst die Anreise zum Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz leichter ist als zum Erstgericht. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Mehrheit der vom Beklagten beantragten Zeugen und der Beklagte ihren Wohnsitz in Wien haben. Voraussichtlich wird auch ein Sachverständiger zu bestellen sein, dessen Anschrift aber noch nicht feststeht. Ob die Durchführung eines Lokalaugenscheines erforderlich ist, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Auf die Überlegungen des Erstgerichtes, welche Zeugen es nicht zu vernehmen gedenke, kommt es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht an, schon gar nicht für das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, dessen Delegierung hier in Frage steht. Es kann daher die vorliegende Rechtssache bei Delegierung nicht mit Sicherheit rascher und mit geringerem Aufwand vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als vor dem angerufenen Gericht durchgeführt werden, weshalb es bei Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung und damit bei der durch den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten iSd Paragraphen 65, ff JN begründeten örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat.
Anmerkung
E74596 9Nc28.04yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090NC00028.04Y.0922.000Dokumentnummer
JJT_20040922_OGH0002_0090NC00028_04Y0000_000