TE OGH 2004/9/22 5Nc24/04f

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Veröffentlicht am 22.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ernst Grubeck, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des S*****, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 83.651,81 sA, über den Antrag der klagenden Partei, die gegenständliche Rechtssache vom Landesgericht für Zilvilrechtssachen Wien an das Landesgericht Ried im Innkreis zu delegieren, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall hat sich die Beklagte gegen die Delegierung ausgesprochen.

Um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen, müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen (RIS-Justiz RS0046455). Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten, ist dem Standpunkt jener Partei Rechnung zu tragen, die sich gegen die Delegierung ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0046324). Im Zweifel hat es daher bei der gesetzlich begründeten Zuständigkeit zu bleiben (RIS-Justiz RS0046455, 2 Ob 589/87 ua).

Hier hat die Beklagte angekündigt, mehrere Zeugen zu führen, die sich in Wien aufhalten. Es wurden auch Wiener Zustelladressen dieser Zeugen genannt. Nach den dargelegten Grundsätzen über den Ausnahmecharakter einer Delegierung war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E74543 5Nc24.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050NC00024.04F.0922.000

Dokumentnummer

JJT_20040922_OGH0002_0050NC00024_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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