TE OGH 2004/9/23 12Os81/04

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josip I***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Juli 2003, GZ 38 Hv 12/03d-32, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josip I***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Juli 2003, GZ 38 Hv 12/03d-32, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josip I***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II.) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.Josip I***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB (römisch eins.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch II.) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch III.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Salzburg

I. in der Zeit zwischen 18. und 21. Oktober 2001 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Lenkrad im Wert von 486,90 EUR, ein Autoradio Marke Grundig im Wert von 71,95 EUR, einen Radkreuzschlüssel im Wert von 7,70 EUR und eine Lampenbox im Wert von 10,84 EUR der Miroslava R***** durch Einbruch in deren PKW mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch eins. in der Zeit zwischen 18. und 21. Oktober 2001 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Lenkrad im Wert von 486,90 EUR, ein Autoradio Marke Grundig im Wert von 71,95 EUR, einen Radkreuzschlüssel im Wert von 7,70 EUR und eine Lampenbox im Wert von 10,84 EUR der Miroslava R***** durch Einbruch in deren PKW mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

II. Mitte November 2001 Danijel K***** durch die sinngemäße Äußerung, wenn er ihn wegen des Einbruchsdiebstahles bei der Polizei anzeige, werde er ihn erschlagen, mithin durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich keine Anzeige wegen des Einbruchsdiebstahles zu erstatten, genötigt, und III. am 20. September 2001 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen S-***** in Folge mangelnder Sorgfalt und Aufmerksamkeit auf den von Sylvia H***** gelenkten PKW auffuhr, wodurch diese in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule leicht verletzt wurde.römisch II. Mitte November 2001 Danijel K***** durch die sinngemäße Äußerung, wenn er ihn wegen des Einbruchsdiebstahles bei der Polizei anzeige, werde er ihn erschlagen, mithin durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich keine Anzeige wegen des Einbruchsdiebstahles zu erstatten, genötigt, und römisch III. am 20. September 2001 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen S-***** in Folge mangelnder Sorgfalt und Aufmerksamkeit auf den von Sylvia H***** gelenkten PKW auffuhr, wodurch diese in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule leicht verletzt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (lit) a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (III.) erfasst, ist sie mangels näherer Substanziierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruchfaktum I. liegt eine erörterungsbedürftige Divergenz der Angaben des Zeugen Danijel K***** nicht vor, weil dieser auch in der Hauptverhandlung am 16. Juli 2003 zu Protokoll gab, den Angeklagten bei der Demontage eines Lenkrades und eines Autoradiogerätes aus einem PKW der Marke Mazda beobachtet zu haben (S 171).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (lit) a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (römisch III.) erfasst, ist sie mangels näherer Substanziierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285a Ziffer 2, StPO). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruchfaktum römisch eins. liegt eine erörterungsbedürftige Divergenz der Angaben des Zeugen Danijel K***** nicht vor, weil dieser auch in der Hauptverhandlung am 16. Juli 2003 zu Protokoll gab, den Angeklagten bei der Demontage eines Lenkrades und eines Autoradiogerätes aus einem PKW der Marke Mazda beobachtet zu haben (S 171).

Inwiefern das negative Ergebnis der Nachschau in der Wohnung bzw im Keller des Angeklagten am 3. Dezember 2001 (also ca sechs Wochen nach dem Einbruch) im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen entlastend sein sollte, wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Mit der zum Schuldspruchfaktum II. isoliert hervorgehobenen Aussagepassage des Zeugen Danijel K*****, aber gleichzeitiger Vernachlässigung seiner darüber hinausgehenden Depositionen zum Wortlaut und zu den Modalitäten der nötigungsessentiellen Drohung vor der Polizei, auf die er sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bezog (S 53 iVm S 169), wird die behauptete Aktenwidrigkeit nicht prozessordnungsgemäß aufgezeigt. Ein Aufzielen mit dem Radkreuzschlüssel haben die Tatrichter entgegen der Beschwerdedarstellung ohnedies nicht angenommen (US 5). Die vom Zeugen Dobrica K***** bekundete Ausholbewegung (S 142 f) wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung - wie sich aus S 8 der im Kontext zu beachtenden Urteilsbegründung sinnfällig ergibt - infolge eines jederzeit korrigierbaren Schreibfehlers (§ 270 Abs 3 StPO) ersichtlich versehentlich seinem Bruder Danijel K***** zugeordnet. Indem der Nichtigkeitswerber in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruchfaktum I. mit Hinweis auf das (im Übrigen nicht beweiskräftige) negative Ergebnis der Wohnungsnachschau, die teils ausdrücklich verworfenen, teils ersichtlich mitabgelehnten Angaben der Zeugen Klara I***** und Igor V*****, wonach sie in der Wohnung des Angeklagten kein Autolenkrad oder Autoradio gesehen haben (US 8 iVm S 142, 143 f), und mit Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz einen Freispruch fordert, bekämpft er der Sache nach - wie auch die mehrfach gebrauchte Formulierung "wesentlich wäre ... die Feststellung gewesen ..." zeigt - die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Inwiefern das negative Ergebnis der Nachschau in der Wohnung bzw im Keller des Angeklagten am 3. Dezember 2001 (also ca sechs Wochen nach dem Einbruch) im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen entlastend sein sollte, wird im Rechtsmittel nicht dargelegt. Mit der zum Schuldspruchfaktum römisch II. isoliert hervorgehobenen Aussagepassage des Zeugen Danijel K*****, aber gleichzeitiger Vernachlässigung seiner darüber hinausgehenden Depositionen zum Wortlaut und zu den Modalitäten der nötigungsessentiellen Drohung vor der Polizei, auf die er sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bezog (S 53 in Verbindung mit S 169), wird die behauptete Aktenwidrigkeit nicht prozessordnungsgemäß aufgezeigt. Ein Aufzielen mit dem Radkreuzschlüssel haben die Tatrichter entgegen der Beschwerdedarstellung ohnedies nicht angenommen (US 5). Die vom Zeugen Dobrica K***** bekundete Ausholbewegung (S 142 f) wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung - wie sich aus S 8 der im Kontext zu beachtenden Urteilsbegründung sinnfällig ergibt - infolge eines jederzeit korrigierbaren Schreibfehlers (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) ersichtlich versehentlich seinem Bruder Danijel K***** zugeordnet. Indem der Nichtigkeitswerber in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchfaktum römisch eins. mit Hinweis auf das (im Übrigen nicht beweiskräftige) negative Ergebnis der Wohnungsnachschau, die teils ausdrücklich verworfenen, teils ersichtlich mitabgelehnten Angaben der Zeugen Klara I***** und Igor V*****, wonach sie in der Wohnung des Angeklagten kein Autolenkrad oder Autoradio gesehen haben (US 8 in Verbindung mit S 142, 143 f), und mit Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz einen Freispruch fordert, bekämpft er der Sache nach - wie auch die mehrfach gebrauchte Formulierung "wesentlich wäre ... die Feststellung gewesen ..." zeigt - die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die gebotene Orientierung am gesamten Feststellungssubstrat verfehlt auch die gegen das Schuldspruchfaktum II. gerichtete Beschwerde (Z 9 lit a), in der der Beschwerdeführer vom konstatierten Drohungswortlaut abweicht und nicht zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund der tatsächliche Eintritt einer Besorgniserregung beim Bedrohten rechtlich relevant sein sollte (dazu Jerabek in WK² Rz 33; Leukauf/Steininger Komm³ RN 21 jeweils zu § 74 StGB). Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, Z 2; 285a Z 2 StPO).Die gebotene Orientierung am gesamten Feststellungssubstrat verfehlt auch die gegen das Schuldspruchfaktum römisch II. gerichtete Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,), in der der Beschwerdeführer vom konstatierten Drohungswortlaut abweicht und nicht zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund der tatsächliche Eintritt einer Besorgniserregung beim Bedrohten rechtlich relevant sein sollte (dazu Jerabek in WK² Rz 33; Leukauf/Steininger Komm³ RN 21 jeweils zu Paragraph 74, StGB). Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 ;, 285a Ziffer 2, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74735 12Os81.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00081.04.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0120OS00081_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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